Urteile zum Thema "e-commerce":
Nachfolgend erhalten Sie eine Zusammenfassung der Urteile durch Leitsätze und Anmerkungen. Wenn Sie das Urteil im Volltext einsehen möchten, so klicken Sie bitte auf den hinter der jeweiligen Urteils-Überschrift befindlichen Link.
AGBen im Internet; OLG Hamburg; Urteil vom 13.06.2002; ger. Az.: 3 U 168/00
Dieses Urteil wird all jenen helfen, die sich Gedanken darüber machen, wie man im Internet AGBen verwenden kann und wie man die Seiten aufzubauen hat, damit die AGBen wirksam einbezogen werden.
Ein Fax-Protokoll oder ein sonstiger Verbindungsnachweis wie das sog. Leonardo-Protokoll reichen nach Ansicht des OLG Hamburg nämlich nicht aus, um die wirksame Vereinbarung von AGBen nachzuweisen. Ein solches Protokoll gebe nur die Versendung eines Dokumentes nicht aber dessen Inhalt wieder.
Für die Einbeziehung von AGBen bei einem Internetauftritt sei vielmehr der ausdrückliche Hinweis auf Geltung von AGBen in der Weise nötig, dass jeder Nutzer diesen Hinweis bei der Bestellung wahrnehmen kann.
Anfechtung einer Internetauktion; OLG Oldenburg; Urteil v. 30.10.2003; ger. Az.: -8 U 136/03-
Bei der Übertragung dieses Urteils auf andere Sachverhalte sollte man sehr vorsichtig sein. Keinesfalls bedeutet dieses Urteil, dass man nun bei Internetauktionen zunächst mit einem niedrigen Mindesgebot locken kann und für den Fall, dass sich die Auktion nicht wie erwartet entwickelt, einfach anfechten kann. Das Gericht sah nur aufgrund der hier vorliegenden besonderen Umstände die Möglichkeit zur Anfechtung für den Verkäufer. Dies wohl auch deswegen, weil der Käufer selbst noch mit seinen e-mails und einer darin enthaltenen Nachbesserung seines Gebotes zum Ausdruck gab, dass er den Irrtum des Verkäufers erkannt hatte.
Ein offensichtlicher Tippfehler bei der Eingabe des Mindestgebotes könne nach Ansicht des OLG den Anbieter einer Internetauktion zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigen, wenn auch für den Käufer erkennbar war, dass der angegebene Mindestpreis nicht dem erwarteten Mindestgebot entspricht. Erkennt der Käufer diesen offensichtlichen Fehler auf Seiten des Verkäufers bereits vor Ende der Auktion, könne er auch keinen Vertrauensschaden geltend machen.
Anonymes Auktionsangebot; LG Osnabrück; Beschl. vom 06.11.2002; - 12 O 2957/02 -
Gerade hat sich in Geschäftskreisen die bestehende Verpflichtung zur Nennung von Namen, Anschrift etc. im Rahmen der nach § 6 TDG bestehenden Informationspflicht durchgesetzt, wird diese PFlicht schon wieder durch das LG Osnabrück eingeschränkt:
Das OLG meint, dass ein Händler nicht verpflichtet sei, bei Internetauktionen eines anderen Anbieters (hier: ebay) ausdrücklich auf seine Händlereigenschaft hinzuweisen, wenn der Auktionsanbieter auch gewerbliche Angebote zulässt.
"e-mail als Beweis"; ArbG Frankfurt; Urteil vom 09.01.2002 - 7Ca 5380/01 -
Ohne sich weiter mit der Beweiskraft oder der Wirksamkeit von e-mails in der Tiefe auseinanderzusetzen, zieht das ArbG Frankfurt in wechselseitigen e-mails getätigte Äusserungen als Auslegungsmaßstab für einen Aufhebungsvertrag heran. In der Presse wurde dieses Urteil zuweilen als erstes gerichtliches Anerkenntnis der Beweiskraft einer e-mail gefeiert. Tatsache ist, dass die Echtheit sowie der Zugang der e-mails und damit die Beweiskraft in dem Verfahren offensichtlich unstrittig war. Wirklich neue Schlüsse sind aus dem Urteil daher nicht zu ziehen.
e-bay: unrichtige Kundenbewertung; AG Erlangen; Urteil vom 26. 05. 2004 - 1 C 457/04 -
Eigentlich erstaunlich, dass zu diesem Thema erst jetzt ein Urteil ergangen ist. Für Unternehmer stellt die Bewertung bei e-bay ein echtes Unternehmenskapital dar. Wer mehrere tausend positive Bewertungen hat, wird eher das Vertrauen möglicher Käufer finden, als derjenige, der überwiegend schlechte Bemerkungen aufweist. Doch was, wenn ein Käufer dem Verkäufer aus einer Laune heraus eine schlechte Benotung gibt? Kann der Verkäufer Richtigstellung verlangen, kann sich der Käufer auf seine Meinungsfreiheit berufen? Diese Fragen hat nun das AG Erlangen entschieden:
Ersatzlieferung Klausel AGB; BGH; Urteil vom 21.09.2005; ger. Az. VIII ZR 284/04
Es ist immer wieder erstaunlich, wieso Firmen im Internethandel meinen, man könne andere Klauseln verwenden als im übrigen Versandhandel. Tatsächlich gibt es rechtlich keinen Unterschied, ob man die Ware per e-mail, Post oder Telefon bestellt. Es mag daran liegen, dass man bei einem Angebot im Internet den Kundenkreis nur schwer eingrenzen kann. Grundsätzlich kann es passieren, dass die ganze Welt das beworbene Produkt bestellt. Gerade deswegen ist es wichtig, ordentliche AGBen über das Zustandekommen von Verträgen zu verwenden.
Ersatz von Mangelbeseitigungskosten; BGH; Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 100/04 - Leider unterlaufen bei der Abwicklung von Verträgen und der Geltendmachung von Sachmängelansprüchen immer wieder formelle Fehler. Der BGH musste deswegen einen voreiligen Autokäufer leer ausgehen lassen:
"Kündigung eines e-shops"; AG Ulm; Urteil vom 29.10.1999; ger. Az.: 2 C 1038/99
Ein bereits älteres Urteil, das sich aber über das Wesen eines e-shop-Angebotes an Shop-Betreiber und die Kündigung eines solchen Angebotes ausläßt.
"Online Auktionen" BGH; Urteil vom 07.11.2001; ger. Az.: VIII ZR 13/01
Diese Entscheidung wurde in den Medien heftig diskutiert und geht auf ein Urteil des LG Münster zurück. Das OLG Hamm hat dieses Urteil am 14.12.2000 bereits aufgehoben und ist vom BGH am 07.11.2001 bestätigt worden. Damit ist rechtskräftig entschieden, dass durch Internetauktionen sehr wohl Verträge zustandekommen können.
"Online-Auktion III" LG Wiesbaden; Urteil vom 13. 01. 2000; ger. Az.: 13 0 132/99
Mit diesem Urteil wird nochmals auf die grundsätzliche genehmigungspflicht von Online-Auktionen hingewiesen. Eine Werbung im Internet für eine Online-Auktion ist aber nicht irreführend, weil der angesprochene Verkehr die Besonderheiten einer Online-Auktion wie Zeitlimit kennt.
"Online-Auktion IV"; AG Bielefeld vom 05.06.2001, Az.: 5 C 1126/00
Dies erscheint uns ein geradezu lehrbuchmäßger Fall zur ungerechtfertigten Bereicherung zu sein. Dazu hat sich der Sachverhalt bei einer Online-Auktion ereignet. Klar, dass wir ihn dann hier aufnehmen.
"Online-Auktion V"; LG Berlin; Urteil vom 09.11.2001; ger. Az.: 103 O 149/01 Dieses Urteil wurde als Gefahr für den privaten ebay-Verkäufer gesehen. Das Gericht hatte entschieden, dass wenn bei Internetauktionen eine gefälschte Markenware vertrieben wird, so könne der Anbieter der Ware auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn dieser im geschäftlichen Verkehr i.S.v. § 14 MarkenG handele. Dies gelte auch bei Privatauktionen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr" anzunehmen ist. 39 Transaktionen von Markenhemden in 5 Monaten mit erheblicher Gewinnspanne seien als Handeln im geschäftlichen Verkehr anzusehen.
Beweislast für Identität des Käufers; OLG Köln; Urteil vom 6.9.2002; ger. Az.: -19 U 16/02-
Dieses Urteil des OLG Köln bestätigt das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn (ger. Az.: -2 O 450/00-). Danach muss bei Vertragsabschlüssen im Internet der Anbieter von Waren beweisen, dass er mit der Person des vermeintlichen Vertragspartners einen Vertrag geschlossen hat.
E-Mail-Werbung; BGH; Urteil vom 11.03.2004; ger. Az.: - I ZR 81/01 -
Vi$gra, Credit?, Gen eric Val!um, Weight%oss? Der BGH hat derartigen e-mails, sofern sie aus dem Inland kommen, nun einen Riegel vorgeschoben und auch Newsletter als mögliche unzulässige Werbeform angesehen. Ausdrücklich gilt diese Entscheidung nur für unmittelbare Wettbewerber. Gleichwohl hat der BGH bereits sehr deutlich entschieden, dass der Versender von Spam für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung darlegungs- und beweisbelastet ist. Eine Entscheidung, inwieweit auch der Endkunde durch ungebetene E-mail-Werbung verletzt sein kann, steht noch aus. Zunächst aber stellt der BGH fest:
"Füller-Online-Verkauf"; OLG Frankfurt/M.; Beschl. v. 30.04.1998; Az: 6 W 58/98
Immer wieder taucht in unserer Beratung die Frage auf, ob man die strengen deutschen Verbraucherschutz- und Wettbewerbsbestimmungen nicht umgehen könnte, wenn man z.B. den Server ins Ausland stellt. Unabhängig von der Tatsache, dass es nie ratsam ist, Gesetze zu umgehen, hat nun ein Gericht zur Frage Stellung genommen, welches Recht bei einer international ausgerichteten Seite anwendbar ist. Zwar bezieht sich die Entscheidung auf eine Ordnungsverfügung, doch dürften die formulierten Grundsätze auch bezüglich der Anwendbarkeit nationalen Rechts gelten.
"Kreditkarten-Kauf im Internet" BGH; Urteil vom 16.04.2002; ger.Az.: XI ZR 375/00
Dieses Urteil sorgt für Wirbel im Fernabsatz-Handel, weil Kreditkartenunternehmen aufgrund dieses Urteils ihre Verträge mit e-commerce-Anbietern kündigen. Es wird sogwar teilweise vom Ende des e-commerce gesprochen.
"letsbuyit.com" OLG Hamburg; Urteil vom 24.08.2000; ger.Az.: 3 U 178/00
Auch diesem Urteil liegt die Problematik des "CoShoppings" zugrunde. Das ist ein Kaufsystem, bei dem der Preis um so günstiger wird, je mehr Teilnehmer den Artikel bestellen. Allerdings handelt es sich eben nicht wie bei einen Rabattsparverein um einen festen Personenkreis sondern um eine variierende Gruppe, die sich nur für diese eine Bestellung zusammenschließt. Nach Auffassung einiger Gerichte ist eine solche Rabattgewährung unzulässig. Vorliegend wurde die erwirkte einstweilige Verfügung aber offenbar als Druckmittel gegen die Verfügungsbeklagte eingesetzt und damit rechtsmissbräuchlich verwendet.
Lieferfrist BGH; Urteil vom 7. 04. 2005; ger. Az.: - I ZR 314/02 -
Auch hier war erst wieder der Gang zum BGH notwendig um zu erfahren, dass sich das Wettbewerbsrecht im Online-Bereich nicht wesentlich vom Offline-Bereich unterscheidet.
"Powershopping"
OLG Hamburg; Urteil vom 18.11.1999 - 3 U 230/99 Ein Verstoß gegen das RabattG liegt auch dann vor, wenn ein Online-Anbieter Waren über das Internet vertreibt, bei denen sich der endgültige Preis nach der von den Käufern nachgefragten Stückzahl richtet. Damit wird einmal mehr verdeutlicht, dass sich das Internet und der sog. e-commerce manchmal deutlich an der bestehenden Rechtslage vorbei entwickelt.
"Preisangabe der Versandkosten" OLG Hamburg Urteil vom 03.02.2005; 5 U 128/04;
Es ist schon erstaunlich, wieso einige Unternehmer immer wieder denken, für sie gelten bestimmte Vorschriften nicht, weil sie im Internet tätig sind. Dabei dürfte wirklich kein Zweifel daran bestehen, dass online wie offline das gleiche Wettbewerbsrecht mit entsprechender Pflicht zur Preisauszeichnung besteht. Dennoch musste hier sogar bis zum OLG entschieden werden:
Preisirrtum durch Datenübertragung; BGH; Urt. v. 26.01.2005; ger. Az.: - VIII ZR 79/04 - Dieses Urteil darf nicht missverstanden werden. Nicht jeder falsche Preis berechtigt zur Anfechtung eines Vertrages.
umgekehrte Versteigerung;
BGH; Urteil vom 13. 11. 2003 - I ZR 40/01 -
Erneut musste der BGH zum Thema umgekehrte Versteigerung, auch "holländische Versteigerung" genannt, Stellung nehmen. In seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH immer vertreten, dass eine solche Versteigerung im übertriebenen Maße den Spieltrieb des Menschen anspricht und diesen von einer kühlen Beurteilung der angeboteten Ware ablenkt. Im vorliegenden Fall ließ der BGH eine solche Versteigerung aber aufgrund der Besonderheiten der Durchführung zu.
"ricardo.de"
LG Hamburg, Urteil vom 14.04.1999 – Az. 315 O 144/99-
Online Auktionen sind unter dem Begriff der Versteigerung i.S. des Gerwerberechts zu subsumieren, da die Durchführung einer Versteigerung nicht an ein bestimmtes Kommunikationsmedium gebunden ist.
Vertragsschluss im Internet; AG Velbert; Urteil vom 27.04.2001; ger. Az.: -17 C 47/01- Dieses Urteil ist sehr kurz gefasst und sicher auch keine bahnbrechende Entscheidung. Weil es aber das Zustandekommen von Verträgen im Internet sehr deutlich darstellt, haben wir es in unsere Urteilssammlung aufgenommen.
"Versendung von Waren"; AG Bad Iburg, Urteil vom 11.01.2002; Geschäfts-Nr.: 4b C 1028/01 Dieses Urteil ist zwar juristisch nicht besoners anspruchsvoll, es gibt aber für den rechtlichen Laien Anhaltspunkte, wie er sich beim Kauf und Verkauf von Waren verhalten soll. Denn auch im Internethandel wird der Verkäufer einer Ware erst von seiner Leistungspflicht frei, wenn er beim Versendungskauf die ordentliche Übergabe an ein Versandunternehmen erfüllt hat. Dies muss er auch durch geeignete Mittel beweisen; die Vorlage einer Quittung für Briefmarken reicht hier nicht aus.
"Warenwerbung im Internet" OLG Frankfurt a. M.;
Beschl. v. 30.04.1998; -6 W 58/98- Eine Werbung im Internet für die Bestellung von Waren ist einem Katalog der Versandhäuser vergleichbar. Wie bei Bestellungen aus einem Katalog muss der Werbende die Waren nicht vorrätig halten sondern kann diese von der Lieferbarkeit abhängig machen.
"Widerruf für Notebook"; BGH Urteil vom 19.03.2003; ger. Az.: VIII ZR 295/01
Entschieden wurde lediglich, dass für die Auslegung einer Klausel in einem Aufhebungsvertrag auch der e-mail-Verkehr eines Arbeitnehmers, den er mit seinem Arbeitgeber geführt hat, zu bewerten ist.
Der Anspruch des Vertragspartners auf eine gewissenhafte und wahrheitsgemäße Bewertung bei e-bay nach einem durchgeführten Auktionsgeschäft ergebe sich aus der vertraglichen Nebenpflicht nach § 241 Abs 2 BGB. Eine unrichtige Bewertung durch den anderen Vertragspartner löse gem. § 280 BGB Schadensersatzansprüche aus und könne dazu führen, dass der Käufer einer Änderung der Bewertung bei e-bay zustimmen muss.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass AGBen eines Versandhandels im Internet, wonach im Falle der Nichtlieferbarkeit eines Produktes der Verwender eine gleichwertige Ware versenden darf, auch dann unwirksam sind, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vom Vertrag zurücktreten darf.
Denn sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu
mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß
§§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände
eingreift - voraus, daß der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche
Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2
Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen
für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten
Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.Eine Werbung im Internet für eine telefonische Rechtsberatung unter einer 0190-er-Nummer ist jedenfalls dann unlauter, wenn der Ratsuchende nicht in ausreichendem Maße über die Gefahr der Gebührenüberschreitung informiert wird.
Die Einrichtung eines Internet-Shops durch einen Provider ist danach weder Werkvertrag noch Miete. Angesichts des überwiegendem Anteils des Dienstvertrages ist maßgeblich auf den Vertragstypus eines Dauerschuldverhältnisses mit dienstvertraglichem Charakter abzustellen.
Wird die Nutzung des Shops durch technisch nicht notwendige Faktoren behindert (hier: Setzen von Cookies), so berechtigt dieser Umstand zur außerordentlichen Kündigung, wenn trotz mehrfacher Mahnung der Vertragspartner eine Abhilfe verweigert.
Das LG Münster entschied damals, ein Vertrag über den Verkauf von Waren, die in privaten Online-Auktionen angeboten werden, komme erst durch Bestätigung des Kaufgebotes durch den Verkäufer zustande.
Aufgrund des eher glücksspielhaften Charakters einer zeitlimitierten Internetauktion sei die Zuschlagserteilung durch den Internetinhalteanbieter mit dem Zuschlag eines ordentlichen Auktionators nicht vergleichbar, so dass ein Kaufvertrag auch aus diesem Grund nicht zustandekommt.
Das AG Sinsheim hat einen vergleichbaren Sachverhalt bereits im Januar 2000 rechtskräftig anders entschieden (Fundstelle MMR 2000,181). Danach kommt durch die Abgabe eines zeitgebundenen Angebotes in einer Online-Versteigerung bei Zeitablauf sehr wohl ein Vertrag zustande, wenn beide Parteien die Nutzungsbedingungen akzeptiert hatten.
Auch ein Internet-Auktions-Betreiber benötigt also grundsätzlich eine Gewerbe-Genehmigung. Es gilt jedoch die Rechtsansicht der zuständigen Genehmigungs-Behörde. Hat diese den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 34b Gewerbeordnung mit der Auskunft beschieden, Internet-Auktionshäuser benötigen eine solche Genehmigung nicht, dann kann sich der Unternehmer darauf verlassen.
Das AG Bielefeld hat entschieden, dass derjenige, der eine Zahlung für den Kauf eines PC erhält, diese bei Nichtlieferung auch dann herausgeben muss, wenn angeblich Dritte beide Parteien über das Zustandekommen des Vertrages und die Person der Parteien getäuscht hat.
Bei genauer Betrachtung stellt man fest, dass es ein Verfügungsverfahren ist, die Prüfung der Rechtslage ist daher schon nur "summarisch" vorgenommen worden. Dann ist das Urteil auch "nur" durch den Einzelrichter getroffen, eine tiefere Beratung, wie sonst bei Entscheidungen des Landgerichtes üblich, ist also ebenfalls nicht erfolgt. Kein Wunder also, dass in der Begründung eine tiefere Auseinandersetzung mit dem Medium Internet und der ihm eigenen Vernetzung unterblieben ist. Die Begründung ist leider insgesamt etwas dünn ausgefallen. Wie andere Gerichte einen solchen Sachverhalt bewerten würden, bleibt daher abzuwarten. MAn wird aber davon ausgehen können, dass zum Beispiel bei Sammlern von Schallplatten oder Münzen der Absatz von Waren über das Internet wohl sehr viel umfangreicher ausfallen kann, bis bei diesen ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr" angenommen werden kann.
Für die Annahme einer Rechtscheinhaftung des e-mail-Namen-Inhabers fehle es an dem erforderlichen schützenswerten Vertrauen.
Dadurch könnte der Handel im Internet erheblich erschwert werden, weil der Nachweis der Identität praktisch kaum möglich ist, wenn der Käufer nur beharrlich den Abschluss eines Vertrages verneint. Gleichzeitig spielt bei vielen Online-Händlern die Gefahr des Missbrauchs aber kaum eine Rolle, so dass man hier wohl sehenden Auges eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Identität des Vertragspartners in Kauf nimmt.
Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
Neben dem Verbot der Versendung unverlangter E-Mails an den Kläger umfasst der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch als eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung das Versenden des Rundschreibens mittels E-Mail an andere Empfänger ohne deren Zustimmung.
Das Gericht entschied: Der auf einer e-commerce-Webseite angesprochene Verkehrskreis ist anhand aller Umstände des Einzelfalls wie etwa Nutzbarkeit der angeboteten Waren, tatsächlicher Kundenstamm oder Abrufbarkeit des Angebotes zu ermitteln. Hingegen ist der Standort des Servers, ein erklärter entgegenstehender Wille oder die Sprache der Webseite nicht allein ausschlaggebend.
Der Grund liegt darin, dass der BGH eine Klausel, wonach bei Fehlen der Unterschrift und gleichzeitigen Bestreiten des Karteninhabers das akzeptierende Unternehmen einseitig den Forderungsausfall zu tragen habe, für unwirksam erklärte. Solche Fälle kommen aber gerade im Internethandel oft vor, weil dort die Kreditkartennummer entweder telefonisch entgegen genommen wird oder nur über eine Eingabemaske übermittelt wird. Wenn aber das Kreditkartenunternehmen das Telefon- und Mailorderverfahren durch Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem akzeptierenden Unternehmen ausdrücklich gestattet hat, dürfe sie den Forderungsausfall nicht einseitig dem Partnerunternehmen aufbürden.
Dies gelte umso mehr, weil das Kreditkartenunternehmen das Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte belastet und das Kartenunternehmen, das als Betreiber des Kreditkartensystems das verfahrensimmanente Mißbrauchsrisiko grundsätzlich selbst zu tragen hat, vollständig entlastet.
Denn das Geicht entschied, dass wenn eine erwirkte einstweilige Verfügung gegen ein sog. CoShopping-Modell dazu benutzt wird, den Antragsgegner zum Eingehen eines finanziellen Engagements zu zwingen, so ist dies rechtsmissbräuchlich. Es entfällt dadurch das Rechtsschutzinteresse.
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.
Bei der Werbung mit Preisen ist auch nach Änderung und Lockerung des UWG die PreisAngVO zu berücksichtigen und zwar auch hinsichtlich der Lieferkosten. Ein am beworbenen Preis angebrachter Link mit der Bezeichnung "mehr Info" auf eine dahinterliegende Webseite, auf der sich der Endpreis inklusive Versandkosten erkennen lässt, entspricht nicht den Vorgaben der PreisAngVO. Dem Wettbewerber steht bei einem Vertoß gegen die PreisAngVO ein Unterlassungsanspruch zu.
Die Juristen unterscheiden bei der Angabe eines falschen Preises zwei mögliche Irrtümer: Einmal den echten Preisirrtum, bei dem der Verkäufer den richtigen Preis gekannt aber versehentlich falsch ausgezeichnet hat (Preisschild). Zum anderen gibt es den Irrtum über den berechneten Preis als solches, den sog. Kalkulationsirrtum. Letzterer ist ein unbeachtlicher Motivirrtum und der Händler muss eine falsch kalkulierte Ware in aller Regel zu dem genannten Preis verkaufen. Hat der Verkäufer die Ware lediglich falsch bezeichnet, kann er das Geschäft wegen Irttums anfechten.
Die Frage ist, welche Art von Irrtum vorliegt, wenn der falsche Preis durch eine fehlerhafte Datenübermittlung beim Upload auf den Online-Shop zustandegekommen ist. Hier sagt der BGH, es liegt ein dem Preisirrtum vergleichbarer Fall vor, so dass dem Händler ein Anfechtungsgrund zusteht.
Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluss der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.
Sofern die Wirtschaftsbehörde als Überwachungsbehörde die Auskunft erteilt, Versteigerungen im Internet seien nicht erlaubnispflichtig, darf der Anbieter darauf vertrauen und handelt damit nicht sittenwidrig im geschäftlichen Verkehr.
Ob der Anbieter von Online-Auktionen sich auch künftig auf die Auskunft der Wirtschaftsbehörde stützen kann, bedarf der Klärung durch Rechtsprechung oder Gesetzgeber.
Denn auch im Internet kommt ein Vertrag erst nach Angebot und Annahme zustande. Vor Abgabe dieser beiden übereinstimmenden Willenserklärungen kann ein Vertragspartner nicht vom Bestehen eines Vertrages ausgehen, erst recht nicht zur Unzeit, also wenn er sein Angebot nach oder kurz vor Schluss der üblichen Bürozeiten an den Vertragspartner sendet. Eine Willenserklärung kann nämlich nicht duch eine Maschine ersetzt werden, sondern muss auch in Zeiten von e-mail und m-commerce von einer natürlichen Person erklärt werden.
Solange er nicht den Eindruck erweckt, man könne die beworbene Waren in den örtlichen Filialen abholen, liegt keine täuschende Werbung vor.
Mit der Zeit ergehen in allen Bereichen des Onlinerechtes auch höchstrichterliche Entscheidungen; so auch im Bereich des Fernabsaqtzes und der immer wieder auftauchenden Frage des Widerrufsrechtes für Verbraucher. Der BGH hat hier nun eine wichtige Klarstellung vorgenommen:
Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.
Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.
"Widerruf für RAM-Speicher"; OLG Dresden; Urteil vom 23.08.2001; 8 U 1535/01
Im vorliegenden Fall wollte ein Händler für über das Internet verkaufte Speichermedien das einem Verbraucher gesetzlich zustehende Widerrufsrecht von 14 Tagen ausschließen. Diesem wegen angeblicher Besonderheiten wie Virenbefall oder nicht überprüfbare Beschädigung der Speichermedien unternommenen Versuch trat das OLG Dresden entgegen.
Der Ausschluss von RAM-Bausteinen und anderen besonderen Hardware-Speicher-Medien aus dem einem Internet-Kunden nach § 3 Abs. 2 S. 1 FernAbsG (ab 01.01.2001 312d BGB; Anm. d. Kanzlei) zustehenden Widerrufsrecht sei mit dem Gesetz nicht vereinbar; eine solche Regelung in den AGBen des Internet-Händlers sei daher insgesamt unwirksam.
"Widerrufsbelehrung"; OLG Hamm; Beschluss vom 15.03.2007; ger. Az.: - 4 W 1/07 -
Die Entmündigung des Verbrauchers setzt sich fort. Mit ihr die Aussichtslosigkeit der Web-Shop-Betreiber, eine gerichtsfeste Widerrufsbelehrung zu formulieren. Nachdem zuletzt einige Entscheidungen zur Widerrufsfrist bei Auktionen ergangen sind, befasst sich das OLG (allerdings "nur" in einer Kostenentscheidung) mit den Anforderungen an eine gesetzmäßige Widerrufsbelehrung und könnte damit eine erneute Abmahnwelle auslösen. Daneben hat das OLG mal eben salopp entschieden, dass damit zahlreiche Widerrufsbelehrungen unwirksam sein drüften und somit eine "ewig" dauerndes Rückgaberecht bestehen könnte.
Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass angesichts der entscheidenden Bedeutung der Widerrufsfrist für den Verbraucher jede Information hierüber präzise sein und jeden Eindruck vermeiden müsse, dass bereits die vorvertraglichen Informationen irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann.
Die Urteile zur Widerrufsbelehrung nach § 312c BGB werden immer skuriler. Nun traut man dem Internetverbraucher schon nicht mehr zu, einen Text in einem Kasten zu scrollen und zu lesen. An diesen abenteuerlichen Anforderungen, die die Gerichte den Online-Händlern auferlegen, kann man nur erkennen, wie riskant der laxe Umgang mit AGBen und Widerrufsbelehrung sein kann.
Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, dass eine Widerrufsbelehrung, die in einem nur wenige Zentimeter großen, zeilenverschiebbaren Bildschirmausschnitt (Scollkasten) wiedergegeben wird, nicht ausreichend klar und verständlich sei und daher nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche.
Ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung und AGB-Kontrollregeln des BGB sei auch ein erheblicher Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG und überschreite daher regelmäßig die Bagatelllgrenze.
zurück zu den Urteilen www.kanzlei-flick.de