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Vertragsschluss im Internet
§ 145ff. BGB
AG Velbert; Urteil vom 27.04.2001; ger. Az.: -17 C 47/01-
Auch im Internet kommt ein Vertrag erst nach Angebot und Annahme zustande. Vor Abgabe dieser beiden übereinstimmenden Willenserklärungen kann ein Vertragspartner nicht vom Bestehen eines Vertrages ausgehen, erst recht nicht zur Unzeit.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)
Aus dem Tatbestand und Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist -mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung- begründet, nachdem ein Teil der Zinsforderung inzwischen auch zurückgenommen worden ist:
Aufgrund des Vertrages der Parteien vom 30.06.1999 hat die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich ihrer eingeklagten Rechnung vom 08.12.1999 in Höhe von 411,12 DM -Restbetrag-, da die Auffassung der Beklagten, mit Übersendung ihrer E-mail vom 06.12.1999 um 16.09 Uhr sei der neue Vertrag bereits zustandegekommen gewesen mit der Maßgabe, dass der Klägerin die erhöhten -mit der Klage geltend gemachten- Beträge für die Internetdomains nicht mehr zuständen, im Gesetz keine Stütze findet.
E-mail hin, Internet her, "hosting" hin -die Gerichtssprache ist eigentlich immer noch deutsch-: Gemäß §§ 145 ff. BGB kommen nach wie vor Verträge -auch zwischen Firmen, die im Internet tätig sind- durch Angebot und Annahme zustande. Die E-mail der Klägerin vom 03.12.1999 wie auch diejenige vom 06.12.1999 -mit dem neuen Domainvertragstext- war lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, so dass erst das Telefax der Beklagten vom 06.12.1999 um 16.09 Uhr das Angebot darstellt, von dessen Annahme -ohne Zugang- die Beklagte nicht schon um 20.30 Uhr des selben Tages, also zur Zeit der Bestellung der hier berechneten Internetdomains, ausgehen konnte. Also war zur Zeit dieser Bestellungen noch der alte Vertrag der Parteien -mit den höheren Preisen- in Kraft mit der weiteren Folge, dass die Beklagte die Hauptforderung von restlichen 411,12 DM aus der streitgegenständlichen Rechnung und -da vertraglich vereinbart- 10% Jahreszinsen hierauf schuldet, wobei allerdings der Beginn der zinslaufzeit mangels konkreten Vortrages der Klägerin zu einem Verzugsdatum erst auf den 17.0l.2000 anzusetzen ist, also auf das Datum, zu dem die Beklagte ihrerseits den Rechnungsbetrag storniert und einen Teilbetrag per Scheck gezahlt hat. Dadurch ist die Beklagte in Schuldnerverzug geraten (Selbstmahnung).
(...)
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