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Fundstelle: MMR 1999, 171

zwilling.de
§ 14, II Nr. 3 MarkG
OLG Karlsruhe: Urteil vom 24. 06. 1998 -150; 6 U 247/97- (LG Mannheim);
(rechtskräftig)


Die Verwendung einer Domain, die aus einer im Inland bekannten Marke abgeleitet ist, und so die mit der Marke verbundenen Gütevorstellungen ausnutzt, um die Aufmerksamkeit der Internet-Nutzer auf sich zu lenken, stellt eine unlautere Verletzung der Marke dar. Es beeinträchtigt zudem die Wertschätzung der Marke.
(Leitsatz der Kanzlei Flick )


Aus dem Sachverhalt:
Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Kl.) befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Stahlwaren, insbesondere Schneidwaren aller Art. Sie ist Inhaberin u.a der eingetragenen und in Kraft befindlichen Marken "Zwilling" und "Die Schneidigen von Zwilling" die sie in erheblichem Umfang benutzt. Die erste Eintragung der Wortmarke "Zwilling" für die Kl. erfolgte im Jahre 1731 in die Solinger Messermacherrolle. Entsprechende Marken besitzt die Kl. in zahlreichen Ländern. Nach Meinungsumfragen im Jahre 1992 erreichte der Name "Zwilling" einen Bekanntheitsgrad von 92% und die Firma "Zwilling" einen solchen von 82%.

Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Bekl.) ist als Inhaberin der Internet-Adresse "zwilling.de" registriert. Neben dieser Adresse hat sie sich ca. 1.500 weitere Domain-Namen reserviert, die u.a die Markennamen sämtlicher namhafter Automobilhersteller der Welt enthalten. Die Kl. erblickt in der Verwendung der Internet-Adresse "zwilling.de" durch die Bekl. eine Verletzung ihrer Marken- und Firmenrechte und einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG. Auf ihren Antrag hat das LG mit einstweiliger Verfügung vom 03.06.1997 der Bekl. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, die Bezeichnung "zwilling.de" als Adresse im Internet-Verkehr zu benutzen. Auf den Widerspruch der Bekl. hat das LG die einstweilige Verfügung bestätigt.

Mit ihrer Berufung begehrt die Bekl. die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 03.06.1997 und die Zurückweisung des auf ihren Erlaß gerichteten Antrags. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, sie beabsichtige nicht, der Kl. den Begriff "Zwilling" als Namensbestandteil oder Marke streitig zu machen. Als Domain-Name könne die Kl. diesen Begriff "Zwilling" jedoch nicht ausschließlich für sich beanspruchen. Die Unterscheidungskraft und die Verwendung des beanstandeten Domain Namens weder ausgenutzt noch beeinträchtigt.

Die Kl. tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinztanzlichen Vorbringens entgegen. Ergänzend führt sie aus, die angesprochenen Verkehrskreise erwarten, daß unter der Domain ""zwilling.de" die Kl. auftrete. Die Bekl. benutze diese Domain markenmäßig für Waren und Dienstleistungen (Schaltung von Werbung, kostenpflichtige Links etc.). Dieses Verhalten sei unlauter, da ausschließliches Interesse der Bekl. die Hoffnung sei, die auf die Kl. bezogene Bekanntheit der Bezeichnung "Zwilling" kommerziell ausnutzen zu können. Außerdem werde die Wertschätzung der Klagezeichen dadurch beeinträchtigt, daß der Internet-Nutzer bei Auswahl der Domain "zwilling.de" gerade keine Information über die Kl. oder deren Waren und Dienstleistungen vorfinde.


Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Mit eingehenden und sorgfältigen Ausführungen, denen der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, hat das LG festgestellt und im einzelnen begründet, daß der Kl. der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zusteht,da die Bekl. durch die Benutzung der Internet-Adresse "zwilling.de" das der Kl. an der Bezeichnung Zwilling zustehende Markenrecht verletzt. Die Ausführungen der Bekl. im Berufungsrechtszug veranlassen keine hiervon abweichende Beurteilung.

Gem. § 14 Abs. 1 MarkenG gewährt der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. Nach Abs. 2 Nr. 3 der genannten Bestimmung ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen dieser Verbotsnorm im Streitfall erfüllt sind. Die von dem Bekl. als Internet-Adresse benutzte Bezeichnung "zwilling.de" ist mit der für die Kl. geschützten Marke "Zwilling" nahezu identisch. Die an das Stammwort angefügte Kennung ".de" ändert an dem übereinstimmenden Gesamteindruck beider Bezeichnungen nichts. Dieser wird allein geprägt durch den mit einem konkreten Sinngehalt verbunden Begriff "Zwilling". Die Bekl. benutzt den von ihr gewählten Domain-Namen "zwilling.de" im geschäftlichen Verkehr für Dienstleistungen. Er bietet unter diesem Namen die entgeltliche Schaltung von Werbebalken und Links an. Daß es sich hierbei um Dienstleistungen handelt, bedarf keiner näheren Erörterung. Diese Dienstleistungen sind zwar denjenigen, für die die Klagemarke Schutz genieße, nicht vergleichbar. Das Verbot des§ 14 Abs. 2 Nr.3 MarkenG erstreckt sich jedoch nach dem Gesetzeswortlaut auf die Verwendung eines mit der geschützten Marke identischen Zeichens für Dienstleistungen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt. Die Regelung stellt sich als gesetzliche Ausgestaltung des im früheren Warenzeichenrecht von der "berühmten Marke" dar. Auch die weitere Voraussetzung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, daß es sich nämlich bei der geschützten Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt, ist im Streitfall gegeben. Die Kl. hat durch Vorlage der Ergebnisse einer demoskopischen Umfrage, deren Richtigkeit die Bekl. im einzelnen nicht in Frage gestellt hat, zur Überzeugung des Senats belegt, daß der Name "Zwilling" einen solchen Bekanntheitsgrad von 92% und die Firma "Zwilling" einen solchen von 82% aufweist. Die Klagemarke verfügt mithin über eine überragende Verkehrsgeltung.

Durch die Benutzung der Kennzeichnung "zwilling.de" als Domain-Namen durch die Beklagte wird die Wertschätzung der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt. Die Bezeichnung "Zwilling" wird von einem weit überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Hinweis auf die Kl. und auf die von dieser hergestellten und vertriebenen Waren und Dienstleistungen verstanden. Dies gilt auch für diejenigen Verkehrskreise, an die sich die Bekl. mit ihrem Dienstleistungsangebot wendet (Internet-User). Der Klagemarke kommt somit Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zu, sie entfaltet in bezug auf die Kl. und ihre Produkte Herkunftsfunktion. Durch die Verwendung des mit der Klagemarke nahezu identischen Domain.-Namens nutzt die Bekl. die mit der Klägerin und ihren Produkten verbundenen Gütevorstellungen aus, um Kunden anzulocken und zu veranlassen, sich näher mit ihrem Angebot zu befassen. Der Internet-Benutzer , der den Domain-Namen "zwilling.de" anwählt, um über die ihm bekannte Kl. und deren Waren- und Dienstleistungsangebot Informationen zu erhalten, trifft statt dessen auf das Internet-Angebot der Bekl.. Wie der Prozessbevollmächtigte der Bekl. ... ausgeführt hat , bezwecke diese mit der Reservierung zahlreicher Domains, u. a auch des Namens der Kl., daß möglichst viele Internet-Benutzer auf diese Weise mit ihr und dem von ihr geplanten "internet-führer.de" in Verbindung gelangen und über das dort wiedergegebene Dienstleistungsangebot Informationen erhalten. Damit macht sich die Bekl. die auf Qualitäts- und Gütevorstellungen beruhende Bekanntheit der Kl. im Verkehr zunutze, um die Aufmerksamkeit der Internet-Benutzer auf sich zu lenken. Die damit verbundene Ausnutzung der Wertschätzung, die die Kl. beim Publikum in breitem Umfang genießt, ist unlauter, da der Bekl. kein sachlich gerechtfertigter Grund zur Seite steht, an dem guten Ruf der Kl. zu partizipieren. (...)

Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, wird die Wertschätzung der Klagemarke i. ü. auch dadurch beeinträchtigt, daß die Internet-Nutzer bei der Anwahl der Domain "zwilling.de" gerade keine Information über die Klägerin oder deren Waren- und Dienstleistungen vorfinden. Der Kl. ist die Möglichkeit genommen, sich unter ihrer bekannten und bei den angesprochenen Verkehrskreisen geschätzten Marke und Firmenbezeichnung im Internet selbst zu präsentieren.

Nach alledem steht der Kl. der geltendgemachte Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu. Durch das Verhalten der Bekl. wird die Kl. ferner in wettbewerbswidriger Weise an der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ihrer Marken- und Kennzeichnungsrechte gehindert (§ 1 UWG)

(...)


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