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Inkrafttreten der Urheberrechtsreform:


Zum 01.08.2003 sollte eigentlich das umstrittene Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft treten. Die Bundesrgierung kommt damit ihrer Verpflichtung zur Harmonisierung des Binnenrechtes aufgrund der sog. Info-Richtlinie der EU nach. Leider hat sich bisher jedoch die Verkündung im Bundesgesetzblatt u.a. wegen eines zunächst angekündigten Widerstandes des Bundesrates verzögert. Das Gesetz wurde nunmehr am 12.09.2003 veröffentlicht und gilt somit ab dem 13.09.2003.

Im geänderten Urheberrechtsgesetz wird mit dem neuen § 19a das "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung" eingeführt. Ferner werden die sog. Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes den Vorgaben der Richtlinie angepasst. Die Schrankenregelungen bestimmen, in welchen Fällen Urheber es hinnehmen müssen, dass ihre Werke ohne ihre ausdrückliche Zustimmung genutzt werden. Es wird klargestellt, dass auch die digitale Privatkopie zulässig ist. Außerdem werden sog. "wirksame technische Schutzmaßnahmen" vor Umgehung geschützt. Wer zukünftig technische Schutzmaßnahmen verwendet, muss darauf durch entsprechende Kennzeichnung hinweisen.

Ferner regelt das Gesetz, dass ausübende Künstler – wie z.B. Musiker und Schauspieler – hinsichtlich ihrer Darbietungen nicht nur das von der Richtlinie zwingend vorgegebene neue „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ als Ausschließlichkeitsrecht erhalten, sondern auch insgesamt hinsichtlich ihrer Rechtsstellung den Urhebern angenähert werden.

Das Gesetz war bis zuletzt umstritten, weil die vor allem die Verlage befürchteten, dass Schulen von Büchern, CDs, CD-ROMs etc. digitale Kopien erstellen dürfen und diese dann ins Internet stellen dürfen. Nach Ansicht der Bundesjustizministerin sei diese Befürchtung jedoch unbegründet. § 52a Urheberrechtsgesetz werde in Zukunft lediglich erlauben, dass kleine Teile von Werken oder einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in interne Netzwerke eingestellt werden dürfen, und auch nur, soweit dies zur Veranschaulichung im Unterricht erforderlich sei. Schulbuchverlage seien hiervon ausdrücklich ausgenommen, weil die Schulen nun einmal deren primärer Absatzmarkt sind. Auch auf Filmwerke sei die Regelung mit Blick auf die Besonderheiten ihrer Auswertung in den ersten zwei Jahren nach deren Veröffentlichung nicht anwendbar.

Ein weiterer höchst strittiger Punkt ist die Neuregelung der Privatkopie. Zwar legte sich die Bundesregierung fest, indem sie betonte die private Kopie bleibe wie bisher erlaubt – analog und digital. Es müsse aber dafür vergütet werden. Das Gesetz schütze auch die Urheber, die mit technischen Schutzmaßnahmen den Zugriff auf ihre Werke kontrollieren. Der Gesetzentwurf enthalte daher mit dem rechtlichen Schutz für Kopierschutzmechanismen wichtige Bestimmungen, auf die Urheber und Rechtsinhaber dringend angewiesen seien, wenn sie mit Erfolg neue Geschäftsmodelle etablieren und die herkömmliche Auswertung schützen wollen. Gegen die im Gesetz vorgesehenen Pauschalabgaben wenden sich sowohl Industrie und verbraucher, weil zweinmal gezahlt werde. Zunächst bei der Entrichtung der Pauschalabgabe und nochmal, wenn er für das Kopieren des Werkes bezahle. Eventuell müsse der Verbraucher sogar eine Pauschalabgabe für Werke entrichten, die er gar nicht kopieren kann, etwa weil sie mit einem Kopierschutz versehen sind. Außerdem werde nicht unterschieden, ob ein Gerät tatsächlich zur vervielfältigung genutzt werde. Ein Drucker sei nach Ansicht der Druckerhersteller z.B. völlig ungeeignet, Kopien zu erstellen, trotzdem müsse eine Abgabe gezahlt werden. Dadurch würden Industrie und Verbraucher gleichermaßen geschädigt.

Weiter ist umstritten, inwiefern private Normen wie etwa DIN-Normen oder Satzungen dem Urheberrecht unterliegen können. Nach Ansicht z.B. des Rechtsausschusses des Bundesrates behindere ein solcher Schutz das öffentliche Interesse.

Ob die Beweggründe des Gesetzgebers greifen werden und mit den neuen Regelungen die unterschiedlichen Interessen einen angemessenen Ausgleich finden, werden die nächsten Jahre zeigen. Bereits jetzt ist die Bundesregierung verpflichtet, eine zweite Reform anzugehen, in der die Bestimmungen zur Privatkopie weiter reformiert werden. Dort sollen vor allem Regelungen zur Durchsetzung des Anspruchs auf private Kopie festgelegt werden. Spätestens im Januar 2005 wird sich die EU-Kommission ebenfalls wieder mit dem Thema beschäftigen. Nach Artikel 12 der Info-Richtlinie ist die Kommission verpflichtet, spätestens 2005 und danach alle drei Jahre unterbreitet u.a. dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie zu unterbreiten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen die Anwendung der aufgrund der Richtlinie erlassenen Gesetze anhand der Entwicklung des digitalen Marktes prüft. Dies umfasst insbesondere, ob die Vorschriften ein ausreichendes Schutzniveau sicherstellt und ob sich der Einsatz wirksamer technischer Maßnahmen nachteilig auf gesetzlich erlaubte Handlungen auswirkt. Wie in vielen anderen Bereichen auch ist diese angekündigte "große Reform" also nur ein Zwischenspiel bis zur bereits anstehenden nächsten Reform.


Kanzlei Flick; Hamburg 31.07.2003

Diese Aufstellung skizziert nur grob einige der unserer Auffassung nach wichtigsten Änderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen auf dieser Seite erfolgen ohne jede Gewähr.




Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zur UrhG-Reform:



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