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Das neue Urhebervertragsrecht:

Nach mehrfachen Anläufen wurde das Änderungsgesetz am 25. Januar vom Bundestag verabschiedet und ist zum 01. Juli 2002 in Kraft getreten. Das bedeutet, dass auf vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossene Verträge grundsätzlich altes Recht anzuwenden ist. Ausnahmen gelten teilweise für nach dem 01. Juni 2001 geschlossene Verträge.

Die neue Regelung enthält im Wesentlichen zwei Neuerungen: Den gesetzlichen Vergütungsanspruch nach § 32 UrhG und den sog. Bestseller-Vergütungsanspruch nach § 32a UrhG.

Nach bisherigem Recht stand dem Urheber nur nach werkvertraglichen Gesichtspunkten des BGB eine vermutete Vergütung zu, wenn in einem Vertrag keine Vergütung geregelt war. Das kam jedoch nur für Auftragswerke in Frage. Sofern kein Werkvertrag vorlag, konnte man auch keine Vergütungspflicht des Verwerters (in der Regel Verlage) herleiten, so dass die Urheber dann leer ausgingen, wenn keine Vergütung vertraglich festgehalten war.

Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber nun in § 32 UrhG n.F. eine Regelung aufgenommen, in der es heisst:

    § 32 Angemessene Vergütung
    (1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
    (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht. was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
    (3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
    (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

Danach ist in den Fällen, in denen zwischen den Parteien keine Vergütungsregelung vereinbart wurde, das Werk aber dennoch verwertet wird, eine angemssene Vergütung zu zahlen. Das bedeutet, dass der Urheber bei Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten gegen seinen Vertragspartner zwingend einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung hat. Ist eine Vergütung zwar vereinbart, aber nicht angemssen, so hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Vertrages. Der Urheber hat dann nach § 32 Abs.1 einen gesetzlichen Anspruch auf Vertragsanpassung.

Die Angemessenheit dieser Vergütung bestimmt sich anhand im Gesetz genannter Kriterien, die in § 36 UrhG noch weiter konkretisiert sind: Sofern Tarifverträge bestehen, gelten die dort vereinbarten Tarife als angemessen. Schließlich sollen Verwerter und Urheberverbände gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen, die dann als Grundlage für angemessene Honorare heranzuziehen sind. Sollte es hier zu keiner Einigung kommen, wird die angemessene Vergütung der Verbände durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt.

Gibt es weder einen Tarifvertrag noch eine Festlegung durch Verbände, so hat der Verwerter nach § 32 Abs. 2 UrhG n.F. dem Urheber das zu zahlen, was im Geschäftsverkehr üblich und redlich ist. Sollte es also zu einem Rechtsstreit kommen, müsste das Gericht prüfen, was die Branche üblicherweise zahlt.

Nach § 75 UrhG n.F. stehen die oben genannten Rechte nun auch den ausübenden Künstlern zu, so dass diese duch die neue Regelung weitestgehend den Urhebern gleichgestellt sind.

Die Ansprüche nach § 32 UrhG sind zwingend und auf sie kann nicht verzichtet werden. Auch können können die Ansprüche nicht im Voraus abgetreten oder durch andere Regelungen umgangen werden.

Die zweite wesentliche Änderung ist ein Anspruch auf "Nachschlag", wenn sich später herausstellt, das Werk hat einen unerwartet großen Erfolg bei Verkaufszahlen gehabt. Das Gesetz regelt nun:

    § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
    (1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
    (2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
    (3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.
    (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht

Der Urheber kann also von demjenigen, bei dem durch die Nutzung des Werkes ein unerwartet großer Erfolg eingetreten ist, noch einmal Nachvergütung verlangen. Dabei soll nach der neuen Regelung für einen Nachvergütungsanspruch bereits ein auffälliges und nicht mehr nur ein grobes Missverhältnis zwischen erzieltem Gewinn und einst gezahlter Vergütung ausreichen.
Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die vereinbarte Vergütung von der bezogen auf den Gewinn als angemessen anzusehenden Vergütung um mehr als 100% abweicht. Um dieser neuen Regelung gerecht zu werden sollte man in Nutzungsrechteeinräumungen neben einer Grundvergütung auch eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren.



Anm. der Kanzlei:

In Einzelfällen kann es daher erforderlich sein, bestehenden Ansprüche, Verträge sowie verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem Anwalt überprüfen zu lassen und eventuell an das neue Recht anzupassen. Zu prüfen sind auch eventuelle Haftungsrisiken und Versicherungen.

Diese Aufstellung skizziert nur grob einige der unserer Auffassung nach wichtigsten Änderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen auf dieser Seite erfolgen ohne jede Gewähr.




Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zum neuen Urhebervertragsrecht:



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