TMG Telemediengesetz 2007; Internetrecht; Multimediarecht; Tel.:040 - 41 11 34 70



Seit 01.03.2007 gilt das neue Telemediengesetz

Seit dem 01.03.2007 gilt nunmehr für die Internetbranche das neue Telemediengesetz. Es ersetzt die teilweise schwer voneinander abzugrenzenden MediendienstStV und Teledienstegesetz. Datenschutz, Haftung für Inhalte und Anbieterkennzeichnung sind im TMG geregelt, Vorschriften an die Inhalte hingegen werden nun im Rundfunkstaatsvertrag (RFStV) geregelt. Leider bestehen immer noch einige Regeln doppelt und somit Abgrenzungsschwierigkeiten.

Die wichtigsten Regelungspunkte, die teilweise auf die Anforderungen von EU-Recht zurückgehen, sind:

  • Zulassungsfreiheit
  • Herkunftslandprinzip
  • Verantwortlichkeit der Provider sowie
  • allgemeine und besondere Informationspflichten
  • Darüber hinaus enthält es besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen für Anbieter und Nutzer von Telemedien (Systemdatenschutz, Datenvermeidung, Anonymität/Pseudonymität, elektronische Einwilligung).

    In der IP-Wirtschaft wird jedoch die ebenfalls eingeführte Pflicht zur Speicherung und Herausgabe von Bestandsdaten an Ermitlungsbehörden kritisch gesehen. Dies gilt vor allem deswegen, weil diese Pflicht auch gegenüber Anspruchsinhabern von Schutzrechten besteht. Wer allerdings künftig z.B. seine Urheberrechte gegen ihm unbekannte Rechtsverletzer im Internet wahrnehmen möchte, muss nun nicht mehr den umständlichen Weg über eine Strafanzeige gehen sondern kann sich direkt an die Provider mit der Bitte um Datenmitteilung wenden. Welche Anforderungen hier an die Darlegung der Schutzrechte zu stellen sind, wird sich im Laufe der Rechtsfortbildung zeigen.

    Dagegen wird auch kritisiert, dass es der Gesetzgeber versäumt hat, noch einmal zur Providerhaftung eine eindeutige Regelung zu finden. Zuletzt war die Branche durch verschiedene Urteile z.B. zur Haftung von Forenbetreibern aber auch zu Suchmaschinen aufgeschreckt worden, die eine Haftung der Inhalteanbieter teilweise entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes doch bejahten. Vorerst bleibt es jedoch beim Wortlaut der bisherigen Formulierung, wonach Provider für eigene Inhalte voll haften. Für nicht offensichtlich erkennbar verletzende Inhalte Dritter haften sie erst ab Kenntnis wie für eigene.

    Darüberhinaus ist offensichtlich die Chance vertan, unerlaubte Werbe-e-mails insgesamt als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000,00 EUR zu ahnden. Die Regelung des § 16 Abs. 1 TMG bezieht sich nur auf Vergehen gegen die besondere Kennzeichnungspflicht von Werbe-e-mails. Vielleicht ist aber hiermit zumindest ein Anfang gemacht, einem Teil der Spam-Industrie die Ermittlungsbehörden in Haus schicken zu können.

    Für den normalen Homepagebetreiber, privat oder gewerblich ändert sich durch die Novellierung eigentlich kaum etwas. Bei der Gestaltung der Inhalte hat man sich künftig an die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages (extern) zu halten (nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2. RFStV). Telemedien bleiben im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. Die rein private Homepage bedarf nun keines Impressums mehr, so dass hier Anonymität gewahrt werden kann. Gem. § 54 Abs. 1 RFStV gilt für die Angebote die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Im Gegensatz zum Rundfunk dürfen Telemedien jedoch einseitig und tendenziös berichten (vgl. Begründung zum RFStVÄndG). In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. Das entspricht jedoch weitestgehend den bisherigen Regelungen.

    Die nachträgliche Genehmigungspflicht eines als Rundfunk einzustufenden Telemediendienstes kann für neue Unruhe sorgen. Vielleicht wird Youtube und Co bald eine Sendelizenz beantragen müssen, fraglich nur, bei welcher Landesmedienanstalt. Bleibt abzuwarten, was aus den Neuregelungen wird, die nächste Reform steht offensichtlich schon an.






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    Anm. der Kanzlei:

    Diese Aufstellung skizziert nur grob einige der unserer Auffassung nach wichtigsten Änderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen auf dieser Seite erfolgen ohne jede Gewähr.

    In Einzelfällen kann es erforderlich sein, bestehenden Ansprüche, Verträge sowie verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem Anwalt überprüfen zu lassen und eventuell an das neue Recht anzupassen. Zu prüfen sind auch eventuelle Haftungsrisiken und Versicherungen.




    Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zu Gesetzesänderungen auch in anderen Bereichen:



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