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Lehrer-Bewertungsportal (spickmich.de)
§ 28 BDSG
LG Köln; Urteil vom 30.01.2008 - Az.: 28 O 319/07 -


a. Auf einer Webseite dürfen wahre Tatsachen auch über natürliche Personen, die keine relativen Personen der Zeitgeschichte sind, auch anonym berichtet werden.
b. Dabei dürfen auch persönliche Daten genannt werden, wenn diese auch auf anderem Wege -z.B. über die Webseite der Schule- öffentlich zugänglich sind.
c. Die Erhebung und Speicherung sowie die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist im Falle eines Bewertungsportals für Lehrer durch § 28 BDSG gedeckt, weil keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen ersichtlich sind.

(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Nennung und Bewertung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Lehrerin auf der Internetplattform (…) der Beklagten.

Die Klägerin ist Lehrerin am (…) in (…). Sie unterrichtet dort die Fächer Deutsch und Religion. Die Internetseite "(...)" wird von der Beklagten zu 4) betrieben, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten zu 1) bis 3) sind.

Diese als Schülerportal konzipierte Homepage, die ein sog. Community-Portal darstellt, verfügt derzeit über ca. 150.000 angemeldete Mitglieder. Bei einem Community-Portal im Internet kann der Inhalt auch durch die jeweiligen Nutzer des Portals in dem durch den Betreiber des Portals vorgegebenen Rahmen mitgestaltet werden. Im Rahmen des vorgenannten Portals können angemeldete Nutzer Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Netze (bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern einer Stufe", Clubs") aufbauen und so Netzwerke bilden und innerhalb der Netzwerke auch kommunizieren.

Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist neben den Rubriken "Meine Seite", "Meine Freunde", "Nachrichten", "Meine Stadt" u.ä. die Rubrik "Meine Schule". In dieser Rubrik kann der Schüler sich zu seiner Schule äußern und diesbezüglich seine Meinung in vielerlei Aspekten in Form einer Notengebung darstellen.

Auf diese Weise können die Ausstattung, das Schulgebäude und auch Faktoren wie der "Flirt-Faktor" und der "Party-Faktor" und ähnliches bewertet werden. Auf dieser der jeweiligen Schule zugeordneten Seite gibt es auch das sog. "Lehrerzimmer"; unter dieser Rubrik sind die Namen von einzelnen Lehrern verzeichnet, die an der Schule unterrichten. Diese Namen werden von den Schülern eingetragen, was nur dann möglich ist, wenn der betreffende Nutzer als Schüler der betreffenden Schule bei (...) registriert ist.

Um als Besucher der Homepage "(...)" eine Registrierung als Schüler für den Zugang und die Bewertungsmöglichkeiten, die entsprechend den vorstehenden Ausführungen nur Schülern zur Verfügung stehen, zu erhalten, müssen der orthografisch exakte Name der Schule, ein Benutzername und eine E-Mail Adresse angegeben werden. Die für den Zugang erforderlichen Daten werden sodann an die genannte E-Mail Adresse versandt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen kann eine bei (…) als Schüler registrierte Person nur die Schule und Lehrer bewerten, für die er sich angemeldet hat.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass sich ein Nutzer als "Interessierter" bei dem Portal anmelden kann. "Interessierte" können dabei Lehrer oder Eltern, aber auch beliebige dritte Personen sein. Auch für die Anmeldung als "Interessierter" müssen ein Name sowie eine E-Mail Adresse angegeben werden. Ein als "Interessierter" angemeldeter Nutzer kann keine Bewertungen vornehmen. Er kann jedoch - wenn er den Namen der jeweiligen Schule und Stadt orthografisch richtig eingibt - die Bewertungen der jeweiligen Schulen einsehen. Eine Liste der Schulen, die bei (…) registriert sind, wird nicht zur Verfügung gestellt.

Im "Lehrerzimmer" ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so gelangt man zu einer Unterseite, aus der Zuname, die unterrichteten Fächer und die Schule an der er unterrichtet hervorgehen. Darüber hinaus wurden auch die Schulnoten entsprechenden Bewertungskriterien entsprechend den Kategorien "sexy", "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen", "guter Unterricht", "leichte Prüfungen" und "faire Noten" angezeigt.

Im September 2007 haben die Beklagten die Kriterien "sexy", "gelassen" und "leichte Prüfungen" aus dem Lehrerbewertungsmodul herausgenommen und durch die Kriterien "fachlich kompetent", "gut vorbereitet", "faire Prüfungen" und "vorbildliches Auftreten" ersetzt.

Aus dem Durchschnitt der für den jeweiligen Lehrer abgegebenen Bewertung ergibt sich eine Gesamtnote für den jeweiligen Lehrer. Hierbei wird auch die Zahl der abgegebenen Bewertungen genannt. Voraussetzung für die Anzeige eines Bewertungsergebnisses ist, dass mindestens vier Personen mit unterschiedlichen Nutzerkonten, die als Schüler der jeweiligen Schule registriert sind, einen Lehrer bewertet haben.

Dabei werden Bewertungen, die ausschließlich mit "6" oder "1" erfolgt sind, nicht berücksichtigt. Das Bewertungsergebnis kann auch als "Zeugnis" angezeigt werden. Auch hier werden der Name des zu bewertenden Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die Noten in den einzelnen Bewertungskriterien und die Gesamtnote angezeigt.

Darüber hinaus können die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer angebliche Zitate der bewerteten Lehrer auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls auf der Homepage von angemeldeten Nutzern - unabhängig, ob diese als Schüler oder Interessierte angemeldet sind - abgerufen werden können.

Die Klägerin erfuhr Anfang Mai 2007 davon, dass auch sie mit Namen, Schule und dem Fach Deutsch auf der Domain (...) genannt wurde und die entsprechenden Informationen über ihre Person abrufbar waren. Sie war darüber hinaus mit vier Bewertungen in den verschiedenen oben genannten Einzelkategorien auf eine Gesamtnote von 4.3 gekommen.

Name, Schule und Unterrichtsfächer der Klägerin (Deutsch und Religion) waren bereits vorher über die Homepage der Schule, an der die Klägerin unterrichtet, abrufbar. Name, Vorname und Anschrift der Klägerin waren auf einer weiteren Internetseite veröffentlicht im Zusammenhang mit der Funktion der Klägerin als Präsidentin des (…) Niederrhein.

Auf Antrag der Klägerin erließ die erkennende Kammer mit Beschluss vom 15.05.2007, Az. 28 O 263/03 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten zu 1. bis 3., in der den Beklagten zu 1. bis 3. verboten wurde, die auf der Internetseite "(...)" veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Vor- und Zuname, Schule an der die Klägerin unterrichtet und ihrer unterrichteten Fächer zu veröffentlichen.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung nach Widerspruch der Beklagten zu 1. bis 3. hob die Kammer die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 11.07.2007 wieder auf und wies den Antrag auf ihren Erlass zurück. Das Urteil des Landgerichts Köln wurde durch das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07[2] bestätigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.11.2007 Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin das ursprünglich im Eilverfahren geltend gemachte Unterlassungsbegehren weiter. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Löschungsanspruch hinsichtlich der einzelnen in den Anträgen zu 1. bis 3 genannten Daten zu, da diese - unstreitig - nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung erneut auf die Homepage der Beklagten eingestellt wurden. Auch bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Dies ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Auch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB analog bestehe.

(...)

Die Beklagten sind der Ansicht, es bestehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten. So sei weder ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegeben, noch liege ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1.
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 bis 3. unzulässig.

Hinsichtlich der Anträge Ziff. 1. bis 3. fehlt der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis. Mit den insoweit inhaltsgleichen Anträgen zu Ziff. 4. bis 6. verfolgt die Klägerin das Rechtsschutzziel, die genannten Handlungen zu unterlassen. Würde den Anträgen Ziff. 4. bis 6. stattgegeben, wären die Beklagten gleichfalls verpflichtet, die jeweils genannten Daten der Klägerin auf der Homepage der Klägerin zu löschen.

Umfasst die Unterlassungsverpflichtung - wie vorliegend - auch die Verpflichtung zum Handeln, da die Beseitigung des Störzustandes und damit das Befolgen des Unterlassungsgebots nur durch Handlung vorgenommen werden kann, so liegt eine mit Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO bedrohte Zuwiderhandlung auch vor, wenn der jeweilige Schuldner untätig bleibt (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 890 Rn. 3a, m.w.N.).

Kann die Klägerin jedoch aufgrund des mit den Anträgen zu Ziff. 3. bis 6. verfolgten Unterlassungsgeboten auch die Löschung der jeweils auf der Homepage genannten Daten erreichen, so ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung der Löschung nicht gegeben.

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass entsprechend § 35 BDSG auch die Löschung aus den bei den Beklagten vorliegenden Datenbanken begehrt werden könnte, weil die Klägerin dies nicht geltend macht. Angesichts der eindeutigen Formulierung der Anträge, die von einer Löschung der Daten von der Internetseite (...) ausgehen, kommt eine entsprechende Auslegung dieser Anträge nicht in Betracht, zumal die Klägerin selbst ausgeführt hat, dass die Anträge erforderlich geworden seien, da die Daten erneut auf der streitgegenständlichen Homepage eingestellt worden seien. Auf einen entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung ist eine Stellungnahme nicht erfolgt.

2.
Soweit die Klage im Übrigen zulässig ist, ist sie unbegründet, da der Klägerin nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der in den Anträgen im Einzelnen genannten Handlungen zusteht und zwar weder aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf die Veröffentlichung (§§ 823, 1004 BGB analog), noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften.

Im Einzelnen:

a. In der Veröffentlichung liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, über die die Klägerin gemäß §§ 823, 1004 BGB analog Schutz vor Eingriffen Dritter in Anspruch nehmen könnte.

Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, lässt sich immer nur anhand des zu beurteilenden Einzelfalles feststellen, insbesondere ist auch eine Güterabwägung der schutzwürdigen Interessen der anderen Seite erforderlich.

Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs aufgestellten Abwägungskriterien differenzieren unter anderem nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 54, 148, 153 f.; BGHZ 24, 72, 79 f.; 73, 120, 124). Neben der besonders hohen Schutz genießenden Intim- und Geheimsphäre ist auch die Individual- und die Privatsphäre anerkannt.

Schutzgut innerhalb der Individualsphäre der Klägerin ist u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84).

Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet; die Information über persönliche Daten ist Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.

Nach den vorstehenden Grundsätzen haben die Beklagten im Rahmen des Portals "(...)" nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen, da die Kriterien des Bewertungsmoduls und auch der Zeugnisfunktion im Zusammenhang mit der Nennung der personenbezogenen Daten der Klägerin Werturteile darstellen.

Keines der Kriterien wäre - auch soweit es sich um ein unterrichtsbezogenes handelt - einem Beweis zugänglich, so dass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt. Das Bewertungsforum des Schülerportals (...) fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. Urteil des OLG Köln vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07[2]).

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet in Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken u.a. in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser Grundlage in Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG, ist tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1998, 2889, 2890).

Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323, BVerfG NJW 1999, 2358, 2359). So findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193; Urteil des OLG Köln vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07[2]).

Unter Abwägung dieser Kriterien stellen die Bewertungsmöglichkeiten im Schülerportal keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar.

Die Daten zu Namen, Fächern, die die Klägerin unterrichtet und Dienstzugehörigkeit zu einer Schule betreffen keine sensiblen Informationen; sie können jedenfalls von jedermann aus der Homepage der Schule, auf der diese Daten mit Einverständnis der Klägerin eingestellt wurden, entnommen werden. Durch ihre Bekanntgabe ist die Klägerin daher nicht belastet.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Bekanntgabe der Daten jedenfalls auch nicht um eine ehrenrührige Tatsache, da die genannten Daten unstreitig zutreffend sind. Es ist mit diesen Informationen auch keine irgendwie geartete Statusmitteilung die Klägerin betreffend verbunden; irgendein Rechtsnachteil für sie mit dieser Mitteilung ist nicht erkennbar.

Auch dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG nicht vorbehaltlos gilt, sondern in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre seine Grenzen findet (Art. 5 Abs. 2 GG), führt zu keinem anderen Ergebnis.

Wie bereits ausgeführt stellt sich die bei (...) enthaltene Bewertung des Verhaltens und Auftretens eines Lehrers nicht als bloße Diffamierung dar; sie entbehrt auch nicht des erforderlichen Sachbezugs und stellt daher keine unzulässige Schmähkritik dar.

Durch die angegriffenen Bewertungen sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis, sind nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre (vgl. OLG Köln a.a.O.). Dies gilt auch für die im einzelnen dargelegten Erklärungen und Kommentare.

Wie bereits das OLG Köln (a.a.O.) überzeugend ausgeführt hat, betrifft die Bewertung unter den Kriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis, nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin. Vielmehr bezieht sich die Bewertung auf die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre.

Dies ergibt sich auch aus den Erklärungen und Kommentaren, die im Rahmen der Bewertungsoberfläche der Plattform "(...)" vorgegeben werden. Auch diese stellen sach- und unterrichtsbezogene Kriterien dar. Den einzelnen Bewertungspunkten "faire Prüfungen", "faire Noten" und "gut vorbereitet", die als Bestnote mit einer "1" und als schlechteste Note mit einer "6" angegeben werden können, stehen die Kriterien "unfaire Prüfungen", "unfaire Noten" und "schlecht vorbereitet" gegenüber.

Auch wird das Gegenteil von "gutem Unterricht" als "schlechter Unterricht" und das Gegenteil von "motiviert" als "unmotiviert" definiert. Mit dieser Form der Bewertung - auch in Verbindung mit der Nennung ihres Namens - ist dabei weder eine Schmähkritik noch ein "An-den-Pranger-Stellen" der Klägerin gegeben.

Bei der Bewertung der Zulässigkeitsfrage hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der einzelne Lehrer - wie vorliegend die Klägerin - nicht über Internetsuchmaschinen auf der Plattform (...) aufgefunden werden kann, da das "Durchsuchen" des gesamten Internets, wie von Suchmaschinen vorgenommen, nicht solche Seiten berücksichtigt, die lediglich mit einem Passwort zugänglich sind.

Hierbei spielt es keine Rolle, dass das Passwort leicht und auch mit falschen persönlichen Angaben erlangt werden kann. Selbst der als Nutzer des Portals angemeldete Schüler oder Interessierte kann nicht nach dem Namen eines einzelnen Lehrers suchen. Vielmehr müssen die Schule, an der der jeweilige Lehrer unterrichtet, sowie der Standort der Schule bekannt sein und sowohl Name als auch Ort vollständig orthografisch korrekt eingegeben werden.

Erst dann ermöglicht die Plattform (...) dem Nutzer im sog. Lehrerzimmer einen einzelnen Lehrer herauszusuchen und dessen Bewertungen zu betrachten. Aus diesem Grund geht die Kammer - wie auch das OLG Köln - davon aus, dass die Bewertungen tatsächlich im Wesentlichen von interessierten Schülern und Eltern sowie den Lehrern selbst eingesehen werden.

Wie bereits durch das OLG Köln (a.a.O.) ausgeführt, rechtfertigt daher die Schwere einer eventuellen Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Klägerin durch die Bewertung eine Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Bewertung nicht. Zwar zielt die Bewertung mit den Kriterien "cool und witzig", "menschlich" und "vorbildliches Auftreten" jedenfalls auch auf die allgemeine Persönlichkeit des jeweiligen Lehrers ab, so dass neben dem Wirkungskreis als Lehrer, der der Sozialsphäre zuzuordnen ist, auch die Privatsphäre des Bewerteten betroffen ist.

Auch ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, welche Rückwirkungen die streitgegenständlichen Bewertungen auf die Integrität des Betroffenen außerhalb der Schule haben. Jedoch steht auch hier nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln, im Vordergrund.

Daher stellen die genannten Kriterien auch im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung der Klägerin weder einen Angriff auf ihre Menschenwürde, noch eine Schmähung dar. Auch eine Prangerwirkung wird nicht erreicht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die von den Beklagten gewählten Bewertungskriterien dem Sprachgebrauch der Nutzer der Plattform angepasst ist.

So wird der Begriff "cool" als jugendsprachliches Wort eher zur Kennzeichnung von Dingen verwandt, die als besonders positiv empfunden werden und den Idealvorstellungen im verwandten Kontext möglichst nahe kommen (vgl. Onlinelexikon von Wikipedia.org). Dies wird auch darin deutlich, dass dem Bewertungskriterium "cool" "peinlich" gegenübergestellt wird.

Da das Grundrecht der Meinungsfreiheit die Meinungskundgabe unabhängig davon schützt, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811), führt auch die Nutzung der genannten Begrifflichkeiten nicht zu einem anderen Ergebnis.

Das gilt auch für polemische oder verletzende Formulierungen der jeweiligen Aussage (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 2002, 1192, 1193), da jedenfalls der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG nicht so weit reicht, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. OLG Köln a.a.O., m.w.N.).

Dies gilt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Bewertung der Lehrer anonym erfolgt und ggf. durch gezielte falsche Angaben bei der Anmeldung Manipulationsmöglichkeiten gegeben sind. So ist es auch im Bereich von Evaluationen im Hochschul- und Schulbereich üblich, solche anonym durchzuführen, um so einer möglichen Furcht der Bewertenden vor Benachteiligungen entgegen zu wirken.

Überdies wird durch die Nennung der Zahl der eingegangenen Bewertungen und den Ausschluss von Bewertungen, die lediglich die Noten "1" oder "6" enthalten, Manipulationen entgegengewirkt. Schließlich beinhaltet die Plattform eine Schaltfläche, mit der Unstimmigkeiten den Beklagten einfach und ohne weitere Förmlichkeiten mitgeteilt werden können (vgl. OLG Köln a.a.O.).

Insgesamt ist folglich durch die von den Beklagten vorgegebenen formalisierten Bewertungskriterien und das reglementierte Bewertungsverfahren ein - wenn auch nicht allumfassender - Schutz des Bewerteten vor willkürlichen Manipulationen und der Einsichtnahme durch die breite Öffentlichkeit gegeben.

b. Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Hierzu hat das OLG Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren folgendes ausgeführt:

"Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG NJW 1980, 2070, 2071). Ein falsches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Dass ein Falschzitat in die Zitatfunktion des Bewertungsmoduls eingestellt worden sei, wird jedoch von der Verfügungsklägerin nicht behauptet.

Eine Wiederholungsgefahr ist daher für ein falsches Zitat nicht gegeben. Eine Erstbegehungsgefahr ergibt sich auch nicht unter dem von der Verfügungsklägerin genannten Gesichtspunkt, dass die einzustellenden Äußerungen gegenüber einem geschlossen Klassen- oder Kursverband getätigt worden sind. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt.

Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind. Werden Äußerungen eines Unterrichtenden in seiner Funktion wiedergegeben, ist das korrekte Zitieren dieser Äußerungen erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Zitaten von Lehrern in Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die ebenfalls einem großen Publikum zur Kenntnis gebracht werden können, was zulässig ist.

Auch insoweit erfolgt nach den zwischen den Parteien unstreitigen Angaben der Verfügungsbeklagten eine Löschung der Zitate, wenn in einem Zeitraum von 12 Monaten keine neue Bewertung erfolgt ist."

Dem schließt sich die Kammer an.

c. Unterlassungsansprüche der Klägerin folgen auch nicht aus der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, hier konkret aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Speicherung und Veröffentlichung von Daten und Bewertung in ihrer konkreten Ausgestaltung ist durch § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG gestattet.

Hiernach ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt.

Bei den im Antrag aufgeführten Angaben zur Person der Klägerin handelt es sich um Daten im Sinne des § 3 BDSG. Auch hat die Klägerin der Veröffentlichung nicht zugestimmt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Daten im Sinne des § 3 BDSG sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person, unabhängig davon, unter welchem Aspekt sie gesehen werden und welcher Lebensbereich angesprochen wird (vgl. Dammann in Simitis, Kommentar zum BDSG, § 3 Rn. 7).

Auch Name, Anschrift, Beruf usw. sind Daten im Sinne des § 3 BDSG (vgl. Dammann a.a.O., § 3 Rn 8). In die Veröffentlichung der Daten unter (...) hat die Klägerin zwar nicht eingewilligt, sie ist jedoch gemäß § 28 BDSG zulässig.

Die Daten bestehend aus Namen, Schule und unterrichteten Fächern der Klägerin sind durch die mit ihrem Willen erfolgten Eintragungen im Internet bekannt geworden, da die Daten auch auf der Homepage der Schule, an der die Klägerin unterrichtet, veröffentlicht wurden und damit allgemein zugänglich sind. Daher können sich die Beklagten insoweit auch berechtigterweise auf § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG berufen.

Weitergehend als dies durch die beanstandete Veröffentlichung auf der Homepage "(...)" geschieht, ließ die Klägerin es zu, dass nicht nur ihr Name und die von ihr unterrichteten Fächer sowie die Schule in einem allgemein zugänglichen Medium veröffentlicht werden. Selbst die Veröffentlichung ihrer Privatanschrift erfolgt im Internet.

Die Kammer schließt sich insoweit der Ansicht der Beklagten an, dass es sich insbesondere hierdurch bei der Veröffentlichung des Namens der Klägerin, den von ihr unterrichteten Fächern und der Schule insgesamt um Daten handelt, die im Sinne der genannten Vorschrift "allgemein" zugänglich sind.

Das auch in diesem Rahmen zu prüfende einer Veröffentlichung entgegenstehende schutzwürdige Interesse der Klägerin kann angesichts der umfassenden Informationen, die über die Klägerin im Internet verbreitet werden und gegen die sie keine Einwendungen erhebt, einer Veröffentlichung unter (...) nicht entgegenstehen, da die insoweit mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) vorzunehmende Abwägung zugunsten der Beklagten ausfällt (vgl. OLG Köln a.a.O.).

Dies gilt unverändert auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie unter (...) in verschiedener Hinsicht "benotet" wird. Auch insoweit greift die Veröffentlichung, wie unter Ziffer 1 dargestellt, nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Vielmehr sind die konkreten Darstellungen vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt (vgl. OLG Köln a.a.O.). Auch verfolgen die Beklagten ein geschäftliches Interesse mit der Darstellung. Es wird - wie dargelegt - ein Informations- und Unterhaltungsinteresse der einzelnen Nutzer des streitgegenständlichen Portals befriedigt.

Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Daten auf der Homepage der Schule stellte die Nennung der im Antrag genannten Daten der Klägerin auch kein Mehr an herausgegebener Information dar. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Nichtveröffentlichung der Daten ist demgegenüber angesichts der bereits erfolgten Veröffentlichungen auf der Homepage der Schule nicht zu bejahen. In jedem Fall handelt es sich um persönliche, nicht aber sensible Daten, die so einem großen Personenkreis bekannt wurden.

d. Der Hilfsantrag, der ein weitergehendes Verbot als die vorstehend erörterten Anträge erfasst, führt ebenfalls aus den vorstehenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis.

e. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 63 000,00 €
(...)


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