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Newsletterversand

Zur Rechtslage beim Versand von Newslettern

Am 11.03.2004 hat der BGH zur Rechtslage beim Versand von Newslettern Stellung genommen. Dabei ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Newsletter als unzulässiges SPAM oder eben als zulässiges Werkzeug für eine Kundenbindung anzusehen ist.

Zunächst ist an dieser Stelle noch einmal klarzustellen, dass die Rechtslage hinsichtlich unaufgefordertes Versenden von e-mails eindeutig ist und durch die jüngste BGH-Entscheidung auch noch einmal bekräftigt wird. Sog. "Kaltes Anwerben", also ohne vorherigen Kontakt zum Empfänger sieht die Rechtsprechung als unerlaubte Werbeform an. Gegen eine solche Werbung steht dem Empfänger ein Anspruch auf Unterlassung zu. Aber auch der unmittelbare Wettbewerber kann seinem Konkurrenten die unzulässige Werbeform nach § 1 UWG untersagen. Dies geschieht oft im Wege einer anwaltlichen Abmahnung, was erhebliche Kosten nach sich ziehen kann.

Aufgrund des zwischenzeitlich regen Abmahngebrauchs kann auch ein Newsletter-Versand zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen. Hintergrund ist der, dass viele SPAMMER versuchen, ihre Werbung als Newsletter zu tarnen. So ist es auch zu begrüßen, dass der BGH hier keinen Unterschied macht, ob die Werbung als Anzeige oder als Newsletter verpackt ist. Für den seriösen Versender eines Newsletters, der dieses Medium zur Kundenbindung nutzen will, steigen damit die notwendigen Vorkehrungen, damit er vom gericht nicht als SPAMMER angesehen wird.

Der BGH hat eindeutig Stellung bezogen, dass derjenige, der seinen Kunden Newsletter schicken will, dieses selbstverständlich auch weiterhin darf. Der versender muss aber nachweisen, dass der Empfänger in den versand des Newsletters eingewilligt hat. Dies führt unweigerlich zu einer sogenannten "White-List". Der Versender muss also von jedem einzelnen Empfänger eine Einwilligung haben, dass er ihm einen Newsletter senden darf. Eine sog. "Black-List" reicht nicht aus und widerspricht schon den Vorgaben des TDDSG und des BDSG. Zur Speicherung von e-mail-Daten, welche keine Werbung bekommen wollen, braucht man auch wieder eine Erlaubnis, entweder durch Gesetz oder durch Einwilligung, beides ist bei einer Black-List nicht ersichtlich. Der Versender eines Newsletters benötigt also eine Positiv-Liste von Empfängern, welche dem Empfang zugestimmt haben.

Für die Einwilligung in den Versand reicht eine sog. "opt-in-Lösung", d.h. der Empfänger hat die Möglichkeit per Mausclick und tag-on in dem Empfang des Newsletters einzuwilligen. Idealerweise bedient man sich einer "double-opt-in"-Lösung, bei der dem Empfänger nach dem tag-on eine mail versendet wird, in der er den gewünschten erhalt des Newsletters noch einmal ausdrücklich durch clicken eines Links o.ä. bestätigt. Hier ist darauf zu achten, dass eine solche Bestätigungsmail keinerlei Werbung enthalten sollte, um nicht selbst schon als unzulässige Werbe-e-mail angesehen werden zu können.

Hat der Kunde dem Empfang des Newsletters zugestimmt, ist der Newsletterversand rechtmäßig. Die Datei mit den gesammelten Zustimmungen sollte sicher verwahrt werden und vor Zugriff Dritter gesichert werden. Der Herr der Daten, also der Newsletterversender ist nämlich für die Datensicherheit verantwortlich. Schon im eigenen Interesse sollte der Newsletterversender verhindern wollen, dass Dritte nicht an seinen e-mail-Datenstamm gelangen. Validierte und verifizierte e-mail-Adressen haben nämlich einen sehr viel höheren Wert als solche, die einfach im Internet zusammengefischt wurden.

Die Weitergabe der e-mail-Adressen an Dritte zum Zwecke der Werbung ist im Übrigen erst dann möglich, wenn ausdrücklich in eine solche Weitergabe eingewilligt wurde. Zwar kann diese Einwilligung nach § 3 Abs. 3 TDDSG auch elektronisch erfolgen, doch sind die Anforderungen an eine solche elektronische Einwilligung sehr hoch. Teilweise wird sogar behauptet, dass nur die elektronische Signatur den von § 4 Abs. 2 TDDSG aufgestellten Anforderungen gerecht wird.

Sofern man also die Newsletter-Empfänger-Daten nicht für Werbung Dritter nutzen kann, sollte man sich überlegen, ob man nicht Werbung Dritter in den Newsletter aufnimmt. Beachtet man im übrigen die oben aufgestellten Grundsätze besteht entgegen einige Befürchtungen auch weiterhin die Möglichkeit, Newsletter zu versenden, ohne gleich mit einem Bein schon in der Abmahnung zu stehen.






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Anm. der Kanzlei:

Diese Aufstellung skizziert nur grob einige der unserer Auffassung nach wichtigsten Änderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen auf dieser Seite erfolgen ohne jede Gewähr.

In Einzelfällen kann es erforderlich sein, bestehenden Ansprüche, Verträge sowie verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem Anwalt überprüfen zu lassen und eventuell an das neue Recht anzupassen. Zu prüfen sind auch eventuelle Haftungsrisiken und Versicherungen.




Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zu Gesetzesänderungen auch in anderen Bereichen:



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