Multimediarecht, IT-Recht, EDV-Recht, Internetrecht, Domainrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht


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Fundstelle: ZUM 2005, 910

Urheberrecht an Multimediashow einer Webseite
§ 2 UrhG
LG Köln, ; Urteil vom 15.06.2005 - 28 O 744/04 -


Eine auf CD-Rom produzierte Firmenpräsentation in Form eine Multimediashow unterliegt nicht als Werk dem Schutz des Urheberrechtes und kann bei erfolgter Bezahlung des Auftragnehmers frei verwendet werden.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten um eine mutmaßliche Urheberrechtsverletzung durch teilweise einer vom Kläger erstellten Multi-Media-Präsentation für den Internetauftritt der Beklagten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der unter der Bezeichnung "F" handelnde Kläger erstellt professionelle Multimedia-Präsentationen. Im Sommer 2002 verhandelte er mit der Beklagten u.a. im Nachgang an eine Email vom 19. Juni 2002 über die Erstellung einer Lern- und Präsentations-CD-ROM. Diese sollte der Verkaufsförderung bestimmter von der Beklagten hergestellten Nahrungsergänzungsmittel dienen. Am Beispiel der altersbedingten Makuladegeneration, einer Augenkrankheit, sollten in einer interaktiven Anwendung Anatomie und Physiologie des Auges sowie die vorteilhafte Wirkung der Produkte der Beklagten erläutert werden. Angedacht war die Programmierung einer interaktiven und grafisch ansprechenden Führung mittels der Software "Macromedia-Director" durch von der Beklagten vorbereitete Informationen sowie eine Anreicherung der Präsentation mit Grafiken und Lichtbildern. Die Beklagte übersandte dem Kläger dazu u.a. mit Schreiben vom 8. Juli 2002 fachliche Informationen o.ä. auf Papier und CD und bat um Abgabe eines Kostenvoranschlages. Wegen der Einzelheiten der übergebenen Informationen wird auf die Anlagen BK 4 – 7, Bl. 211 - 236 d.A. verwiesen. Der Kläger übermittelte unter dem 4. August 2002 eine "Designempfehlung und Angebot" mit einer kurzen Produktbeschreibung. Nach weiteren Besprechungen u.a. in C gab er am 19. September 2002 (Anlage K 5, Bl.20 ff. d.A.) ein modifiziertes Angebot ab, welches zusätzlich die Aufbereitung von Dateien für das "Web-Content-System" der Beklagten einschloss. Der genaue Hintergrund dieser Ergänzung ist umstritten. In Kostenaufstellungen vom 18./23. September 2002 (Anlage K 6, Bl. 28 d.A.) wurde die "Aufbearbeitung der Bild- und Textfiles für die weitere Verarbeitung in einem Web-Content-System" ebenfalls gesondert mit 1.125,15 € veranschlagt. Nach Fertigstellung von 1.000 CD-ROM rechnete der Kläger unter dem 26. Februar 2003 seine Leistungen entsprechend ab.

Die fertige Präsentation führt den Betrachter über verschiedene Menüpunkte durch eine Sammlung virtueller Seiten, welche sich mit Informationen zur Makuladedegeneration beschäftigen. Die Präsentation zeichnet sich durch einen einheitlichen optischen Eindruck und eine – teils animierte - Illustration der verschiedenen Seiten aus. Der Betrachter kann zudem von einem zu Anfang gezeigten Hauptmenu, das mit dem Lichtbild einer Iris hinterlegt ist, auf verschiedene Unterseiten gelangen, indem er auf den jeweiligen Button klickt. Daraufhin erreicht er - über teils animierte Übergänge - das entsprechende Themengebiet und hat dort die Möglichkeit, Dokumente auszudrucken, zum Hauptmenu zurückzukehren, weitere Unterseiten gezielt anzusteuern oder die Anwendung zu beenden. Die Unterseiten haben eine einheitliche Gestaltung, bei der eine halbovale Öffnung den Blick auf eine jeweils dem Thema angepasste Illustration sowie den fachbezogenen Text freigibt. Im Kontrast dazu sind die Untermenupunkte als halbovale Buttons links oben und unten arrangiert. Die Buttons verändern teilweise ihr Aussehen, wenn sie vom Nutzer mit der Maus angesteuert werden. Ferner enthält die Anwendung in einem Untermenü die Möglichkeit der Erstellung von Musterrechnungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die CD-ROM in Anlage K 1 verwiesen. Bei der optischen Ausgestaltung der Anwendung bediente sich der Kläger verschiedener Elemente aus der Produktgestaltung der Beklagten und entnahme u.a. die Farbe Orange bzw. das die optische Gestaltung der Multi-Media-Anwendung mitpägende Halboval dem Produktdesign des Produkts "Ocuvite Lutein". Darüber hinaus haben sich Mitarbeiter der Beklagten bei verschiedenen Gesprächen in die Gestaltung der Anwendung und deren Strukturierung eingebracht, wobei Details umstritten sind.

Mit Schreiben vom 6. März 2003 (Anlage BK 3, Bl. 202 d.A.) übersandte der Kläger der Beklagten dann drei CD-Roms mit der Endfassung unter dem Zusatz: "Nach Freigabe erhalten Sie umgehend die Text- und Bildauszüge zur weiteren Verwendung innerhalb ihrer Website". Unter im Detail umstrittenen Umständen übertrug er im Mai 2003 zudem Nutzungsrechte an sieben näher bezeichneten Bildern aus der Präsentation für eine redaktionelle Nutzung im Internet über ein Jahr. Diese Bilder hatte der Kläger bereits für die Erstellung der Präsentation zunächst selbst von einer Bildagentur beschafft. Im Nachgang legte die Beklagte auf ihrer Website www.n.de die aus Anlage K 9, Bl. 50 ff. d.A. ersichtlichen Internetseiten ab. Diese entsprechen unstreitig zumindest inhaltlich der vom Kläger erstellten Präsentation und haben auch deren Farbgestaltung sowie die Nutzung halbovaler Fenster übernommen. Im Vergleich zu der Multimediaanwendung enthalten die Internetseiten indes keinerlei bewegende Elemente. Ferner wurden vom Kläger implementierte Fotos durch thematisch identische Fotografien ausgetauscht. Zudem wurde eine zusätzliche Menuleiste geschaffen, durch die Unterseiten direkt angesteuert werden können.

Mit Schreiben vom 7. September 2004 und 5. November 2004 forderte der Kläger die Beklagte fruchtlos zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz auf. Unter dem 13. September 2005 verwies die Beklagte u.a. darauf, dass dem Kläger bei der Auftragserteilung eine beabsichtigte Übernahme für das Internet bekannt gewesen sei. Man habe dies mit ihm abgestimmt und er habe allein deshalb dem Web-Administrator der Beklagten zwei CD-ROM mit Daten und Bildern zur Verfügung gestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Multimedia-Präsentation sei in ihrer Gesamtheit als Computerprogramm i.S.d. § 69 a UrhG geschützt und von der Beklagten im designerischen Grundkonzept, der grafischen Gestaltung sowie dem geistig-ästhetischen Gehalt übernommen worden. Zudem ergebe sich ein Schutz aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7, zumindest aber der einzelnen Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 72 UrhG. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24. Mai 2005 hat der Kläger seinen Standpunkt vertieft. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass der Katalog des § 2 UrhG nicht abschließend sei. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an, da das streitgegenständliche Werk sich bereits unter die gesetzlichen Fallgruppen fassen lasse: Vorliegend trete zwar der Schutz aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zurück, weil die Texte von der Beklagten stammen. Doch sei das Design der Benutzeroberflächen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig. Der Kläger habe in Anlehnung an das Produktdesign der Beklagten die darin zum Ausdruck kommende "Corporate Identity" in die Gestaltung der Benutzeroberfläche eingeflochten. Dies stelle – ebenso wie das Einbinden thematisch passender Lichtbilder wie in Anlagen K 11 und K 12, Bl. 260 d.A. mit einer Symbolisierung des Alters durch eine Uhr bzw. des Stresses durch das Fotos eines Blitzes - eine eigenschöpferische Leistung dar. Insoweit könne der Kläger zwar auf die Einzelelemente keinen Schutz beanspruchen, wohl aber auf das "look and feel" der Oberfläche sowie das Gesamtwerk - ähnlich wie bei der Zusammenführung von einzelnen Elementen zu einem Werbeplakat. Neben einem Schutz aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sei die Anwendung schließlich als Sammelwerk bzw. Datenbankwerk i.S.d. § 4 UrhG anzusehen. Zwar habe die Beklagte Beiträge zur Erstellung des Werkes beigesteuert, doch sei sie deshalb allenfalls Miturheberin neben dem Kläger, der dem Multimediawerk durch die Auswahl von Bildern sowie grafischen Elementen seine Prägung gegeben habe. Innerhalb des Gesamtwerks seien die einzeln gestalteten Benutzeroberflächen/Seiten logisch strukturiert und getrennt elektronisch ansteuerbar – als jeweils unabhängige Unterthemen. Soweit die Gliederung der Präsentation gemäß Anlage Bk 8, Bl. 237 d.A. in Gesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten eventuell aufgezeichnet worden sei und Rudimente des jetzigen Endprodukts in einer dem Kläger übergebenen Power-Point-Präsentation angedacht gewesen seien, habe es sich zumindest nicht um alleinige Vorgaben gehandelt.

Nutzungsrechte für eine generelle Nutzung der Präsentation im Internet seien der Beklagten dann nicht übertragen worden – was sich schon an dem geringen Entgelt von 1.125 € ablesen lasse. Die Beklagte habe aus Kostengründen anstatt einer vollständigen Internetpräsentation durch den Kläger nur die eigenen Texte und einige Bilder möglichst 1:1 in ihr schon vorhandenes "Web-Content-System" einstellen wollen. Die vertraglichen Abreden hätten sich allein auf die technische Bearbeitung der Texte aus der Feder der Beklagten sowie die Nutzung einiger Bilder, die der Kläger für die Internetnutzung durch Minimierung der Ladezeiten aufbereitet habe, erstreckt. Nur diese Daten habe er an die Beklagte auf den beiden CD-ROM΄s übergeben; nur in diesem Kontext einer beschränkten Nutzung im "Web-Content-System" sei es zur Nachberechnung der sieben Bilder gekommen.

(...)

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Multimediapräsentation stelle – anders als u.U. die ihr zugrundeliegende Software "Macromedia-Director" - kein Computerprogramm i.S.d. § 69 a UrhG dar. Schutzfähig sei allenfalls die Gesamtstruktur eines Multimediawerks als selbständiges Werk. Dazu fehle es vorliegend aber an der hinreichenden Schöpfungshöhe. Für die von der Beklagten stammenden Texte könne der Kläger keinen Schutz aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ableiten. Ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG für das "Webdesign" komme wegen der offenen Anlehnung an die markante Produktgestaltung (etwa mit den Halbovalen) nicht in Betracht bzw. erreiche nicht die erforderliche Schöpfungshohe. Aufgrund der zahlreichen Vorgaben würden auch § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 7 UrhG nicht greifen. Einen selbständigen Schutz als Multimediawerk über § 2 UrhG könne man ebenfalls nicht begründen, weil die Beklagte dem Kläger mit Anlage BK 8, Bl. 237 f. d.A. die konkrete Struktur und Gliederung vorgegeben habe. Ungeachtet dessen sei es auch nicht zu einer Übernahme gekommen. Gestaltung und Design des Internetauftritts unterschieden sich von der CD-ROM und deren Gestaltung und/oder Menüführung. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 29. April 2005 (Bl. 208 f. d.A.) verwiesen.

Schließlich habe der Kläger der Beklagten ein Nutzungsrecht für die Verwendung im Internet übertragen, da die Übernahme möglichst 1:1 von Anfang an besprochen worden sei. Die Rechnung betreffend die Lizenzierung einiger Bilder habe nicht etwa den Hintergrund gehabt, dass die Beklagte hier nur wegen der Nutzung einzelner Bilder nachgefragt habe. Vielmehr habe der Kläger – als die Beklagte online gehen wollte – nur plötzlich eingewandt, Nutzungsrechte für eine Internetnutzung nicht erworben zu haben – worauf man sich dann für ein Jahr eingelassen habe.

Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Juni 2005 (Bl. 291 ff. d.A.) hat die Beklagte die Bestimmtheit des konkretisierten Klageantrages gerügt, weil dieser auch die zulässige Verwendung der einzelnen Texte und Bilder im Internet umfasse. Daneben hat sie weitere Rechtsausführungen gemacht und insbesondere ausgeführt, ein Schutz als Sammelwerk scheitere daran, dass es an unabhängigen Elementen fehle und die Auswahl der fachbezogenen Informationen durch die Beklagte geschehen ist.

(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Bedenken an der Bestimmtheit des Klageantrages zu I. 1. mit Blick auf § 253 ZPO bestehen nicht, da die CD-ROM-Präsentation damit hinreichend konkret bezeichnet ist. Die Zweifel der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz tragen demgegenüber nicht, zumal nur die Nutzung der Präsentation (und nicht der einzelnen Texte und Bilder) Streitgegenstand ist. Dem Kläger stehen jedoch aus Rechtsgründen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (vgl. zu 1). Dies erlaubte im vorliegenden Fall die Klageabweisung auch ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. zu 2.). Im Einzelnen:

1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht. Die Kammer geht angesichts der vorgelegten Bildschirmausdrucke zwar davon aus, dass Gestaltung, Design und Gesamtstruktur des Multi-Media-Produkts von der Beklagten für ihren Internetauftritt - trotz kleinerer Abweichungen und der Hinzufügung einer zusätzlichen Menüleiste – zumindest dem wesentlichen Inhalt nach übernommen wurde. Eine sog. freie Benutzung i.S.d. § 24 UrhG käme ersichtlich nicht in Betracht, da eine Eigenständigkeit des Internetauftritts der Beklagten offenkundig nicht besteht und dieser vielmehr so eng an die Präsentation des Klägers angelehnt ist, dass der erforderliche Abstand (dazu Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl. 1999, § 24 Rn. 9) nicht gewahrt ist. Soweit die Beklagte dem entgegentritt, ist ihr Vorbringen schon nach der Aktenlage unerheblich. Daneben ist dem Kläger auch darin beizupflichten, dass jedenfalls eine eindeutige Übertragung der Nutzungsrechte an der Präsentation für eine vollumfängliche Nutzung im Internet durch die Beklagte den Passagen über das "Web-Content-System" in den Kostenaufstellungen/Rechnungen ebensowenig entnommen werden kann wie dem Schreiben des Klägers vom 6. März 2003. Dort ist letztlich stets nur von den einzelnen Texten und Bildern die Rede, nicht aber von Design und Gestaltung der Präsentation und deren vollständiger Übernahme.

Darauf und auf die denklogisch nächste Frage, ob eine Übertragung von Nutzungsrechten aus den Umständen abzuleiten ist bzw. mündlich ausdrücklich so verabredet wurde – was die Beklagte unter Beweis u.a. durch Vernehmung der Zeugen I und T gestellt hat - kommt es indes nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an hinreichendem Vorbringen des Klägers zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der von ihm erstellten Anwendung in ihrer Gesamtheit – wie sie aber Gegenstand des vorliegenden Unterlassungsantrages ist. Zumindest aus diesem Grund verspricht der Klageantrag zu I. 1. keinen Erfolg.

a) Bei Multi-Media-Produkten wird – oft mehr oder weniger abstrakt - diskutiert, ob diese als ungeschriebene Werkart - neben dem schon nach dem Wortlaut "insbesondere" nicht abschließenden Katalog des § 2 Abs. 1 UrhG – eingeordnet werden können (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2004, § 2 Rn. 243 a.E.; Schack, MMR 2001, 9, 12; Schricker/Loewenheim, § 2 Rn. 76; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2000, § 2 Rn. 4). Indes ist man sich im Kern einig, dass dabei zunächst eine Zuordnung zu den bekannten Werkarten erfolgen soll und dies nicht auf der "digitalen" Ebene der Programmierung zu versuchen ist, sondern auf der für den Betrachter wahrnehmbaren Formengestaltung (Wiebke/Funat, MMR 1998, 69, 70; Loewenheim, GRUR 1996, 831, 832). Auf diesem Weg lässt sich im vorliegenden Fall jedoch eine Schutzfähigkeit nicht begründen:

aa) Ein Schutz der Präsentation nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerk wird auch vom Kläger mit Recht zuletzt nicht mehr behauptet. Soweit er sich auf den Schutz von Darstellungen wissenschaftlicher Art etc. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG beruft, ist ein solcher zwar bei Benutzeroberflächen möglich, wenn der Benutzer anschaulich und über das Übliche hinausgehend anschaulich durch verschiedene Ebenen und Funktionen des Programms gesteuert wird (vgl. Schricker/Loewenheim, § 2 Rn. 201). Doch der Vortrag des Klägers auf S. 8 f. des nachgelassenen Schriftsatzes (Bl. 250 f. d.A.) bleibt zu vage, zumal er selbst einräumt, dass die fachlichen Texte und/oder fachbezogene Abbildungen maßgeblich von der Beklagten stammen. Ferner hat der Kläger eingeräumt, dass die Anlage Bk8 – die Angaben zur Strukturierung der Informationen enthält – "eventuell" Gegenstand von Besprechungen mit Mitarbeitern der Beklagten gewesen sei und Rudimente des Endprodukts in einer Power-Point-Präsentation der Beklagten angedacht gewesen waren. Dann jedoch hätte es weiteren dezidierten Vortrages zu den einzelnen Schöpfungsbeiträgen des Klägers bedurft. Denn allein die technische "Einkleidung" von der Beklagten in fachlicher Sicht fertig gemachter Vorgaben in eine elektronische Benutzeroberfläche kann - mangels weiteren substantiierten Vortrages etwa zur eigenen gestalterischen Aufarbeitung über eine herkömmliche Methodik einer Lern- und Präsentations-CD-ROM hinaus - nicht für einen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG genügen. Dass der Kläger hier selbst maßgeblich besondere Lehr- und Lernmittel o.ä. geschaffen haben soll – was u.U. hinreichen würde (Schulze, in: Dreier/Schulze, § 2 Rn. 237), kann die Kammer seinem Vorbringen jedenfalls nicht entnehmen. Dass seine Tätigkeit mit erheblicher Mühe verbunden gewesen sein mag, ist als solches unerheblich und kann urheberrechtlichen Schutz allein nicht begründen (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.1985 - I ZR 52/83, GRUR 1985, 1041, 1048 - Inkasso-Programm). Soweit bei bestimmten Multimediaprodukten urheberrechtliche Schutzfähigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG oder § 95 UrhG möglich ist (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, § 2 Rn. 207, § 95 Rn. 9; Wiebke/Funat, MMR 1998, 69, 71, Schricker/Katzenberger, § 95 Rn. 7), genügen die wenigen animierten Bilder auf der CD-Rom in Anlage K 1 dazu ersichtlich ebenfalls nicht. Zudem liegt insoweit unstreitig weder eine Übernahme durch den Beklagten vor noch wäre auf diesem Weg ein Gesamtverbot der Präsentation zu rechtfertigen. Letzteres gilt auch für die § 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 ff. UrhG, auf die der Kläger sich zu Beginn am Rande ebenfalls gestützt hat. Zudem ist auch hier nicht vorgetragen, dass und an welchen Fotos der Kläger eigene Rechte geltend machen kann.

bb) Einen Schwerpunkt seiner Begründung legt der Kläger dann auf den Schutz der Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Aber zur Ableitung eines Urheberschutzes unter diesem Gesichtspunkt fehlt es ebenfalls an hinreichenden Anknüpfungspunkten. Im Einzelfall ist es zwar denkbar, Mulit-Media-Produkte und/oder Benutzeroberflächen als Werk der angewandten Kunst einzuordnen (Schulze, in: Dreier/Schulze, § 2 Rn. 101; Schricker/Loewenheim, § 2 Rn. 201; eher zurückhaltend Wiebke/Funat, MMR 1998, 69, 70: "vereinzelt"). Allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche genügt indes nach Auffassung der Kammer nicht für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe. Dabei ist die Kammer sich bewusst, dass im Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – wie auch sonst im Urheberrecht - durchaus die sog. "kleine Münze" geschützt ist. Aber zum einen räumt der Kläger selbst ein, sich eng und unmittelbar an das Produktdesign der Beklagten angelehnt zu haben. Dies führt – anders als er meint – jedoch nicht zur Steigerung seiner schöpferischen Eigenleistung als besondere eigenschöpferische "Transferleistung". Im Gegenteil handelt es sich um ein alltägliches und fast handwerkliches Werbemittel ohne besondere Anforderungen. Auch die sonstige Gestaltung der Menüführung der CD-ROM um ein Halboval mit sich bei Mauszugriff verändernden Buttons unter Einbindung eines Lichtbildes o.ä. ist alltäglich und entspricht – was die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen kann – dem im Bereich solchen Schaffens gemeinhin Üblichen. Kann dann aber etwa das "look and feel" einer Benutzeroberfläche unstreitig nicht über § 69a UrhG geschützt werden (Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger, § 69 a Rn. 14 a.E.), darf – wenn wie hier besondere Umstände fehlen, die für eine schöpferische Eigenart der Gestaltung sprechen – auch ein Schutz des Designs und der Gestaltung nicht fast "automatisch" als "kleine Münze" über § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG erreicht werden (vgl. ähnlich Schack, MMR 2001, 9, 10 f.).

Soweit der Kläger ergänzend anführt, er habe einzelne Lichtbilder wie die Uhr und den Blitz in Anlagen k 11 f. speziell zu den auf den jeweiligen Unterseiten abgehandelten Themen ausgewählt und so eine bestimmte "Stimmung" erzeugt bzw. aufgegriffen, verweist er im Ansatz zwar nicht zu Unrecht auf die Rechtsprechung zu Werbeplakaten (etwa OLG Jena, Urt. v. 8. 5. 2002 - 2 U 764/01, GRUR-RR 2002, 379, 380 - Rudolstädter Vogelschießen). Insoweit gelten dann zwar ebenfalls nicht die strengen richterrechtlichen Anforderungen an die schöpferische Gestaltungshöhe in Abgrenzung zum Geschmacksmusterschutz und es wird ebenfalls die "kleine Münze" geschützt. Indes ging es in der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Jena um eine aufwendige und collagenhafte Verbindung einzelner Bildelemente zu einem größeren Plakatmotiv. Für eine solche Gestaltung, die unzählige Ideen aufgriff und kombinierte, ist hier jedoch nichts dargetan. Allein die Zuordnung je eines "passenden" Bildes zu einem bestimmten Textthema rechtfertigt – sei es zusammen mit einer bewussten "Anlehnung" der weiteren grafischen Gestaltung an das vorhandene Produktdesign der Beklagten – allein noch keinen Urheberschutz. Denn auch etwa bei einer Werbegrafik ist ein gewisses Abheben vom Alltäglichen zu verlangen (vgl. etwa OLG München, Beschl. v. 30.06.1955 - 6 W 1267/55 , GRUR 1956, 231 – Bierflaschenetikett, vgl. auch BGH, Urt. v. 15.11.1960 - I ZR 58/57 - Pfiffikus-Dose; LG Oldenburg, Urt. v. 03.07.1986 - 5 O 3691/85, GRUR 1987, 235 – Preishammer - und insbesondere auch Schricker/Loewenheim, § 2 Rn. 172). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Muss sich eine Werbeanzeige etwa durch inhaltliche Konzeption und Formgebung von dem in diesem Bereich Üblichen entfernen und in ihrer konkreten Gestaltung von vorbestehenden Gestaltungen abheben (OLG München, Beschl. v. 23.09.1993 - 29 U 5289/93, NJW-RR 1994, 1258), wird man ähnliches für das Design einer Multimedia-Anwendung verlangen können. Im vorliegenden Fall ist dann dafür auch selbst nach dem Parteivortrag des Klägers nichts ersichtlich. Zudem ließe sich auf diesem Weg u.U. auch nicht ein Gesamtverbot rechtfertigen, sondern es wären konkret schutzfähige Einzelbestandteile herauszuarbeiten.

cc) Auch ein Schutz der gesamten Präsentation als Sammelwerk und/oder Datenbankwerk i.S.d. § 4 UrhG kommt ebenso wenig in Betracht wie ein Eingreifen der §§ 87 a ff. UrhG. Richtig ist zwar, dass Multimedia-Produkte als Datenbankwerke erfasst werden können (Wiebke/Funat, MMR 1998, 69, 71 ff.; Ahlberg, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 4 Rn. 11) und eine solche Einordnung sogar im Regelfall gelingen wird (Loewenheim, GRUR 1996, 831, 832) – zumal die von der Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgestellten strengen Anforderungen an ein Eingreifen des Datenbankschutzes nach Umsetzung der Datenbankrichtlinie nicht mehr haltbar sind (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, § 4 Rn. 14).

(1) Indes setzt ein Schutz als Sammelwerk i.S.d. § 4 Abs. 1 UrhG voraus, dass in Auswahl oder Anordnung unabhängiger selbständiger Elemente eine persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG liegt. Dabei meint die "Auswahl" den Vorgang des Sammelns und Aufnehmens und "Anordnung" die Einteilung, Präsentation und Zugänglichmachung (Dreier, in: Dreier/Schulze, § 4 Rn. 11); im Zweifel ist ein gewisser Entscheidungsspielraum des Schaffenden über Aufnahme und/oder Nichtaufnahme der Elemente in die Datenbank zu verlangen (Dreier, in: Dreier/Schulze, § 4 Rn. 12; Schricker/Loewenheim, § 4 Rn. 34). Dass jedoch die "Auswahl" des Materials nach eigenständigen Kriterien oder eine Zusammenstellung unter individuellen Ordnungsgesichtspunkten – als in diesem Bereich maßgebliche schöpferische Tätigkeit (vgl. Wiebke/Funat, MMR 1998, 69, 72) – vorliegend vom Kläger vorgenommen wurde, ist nicht ersichtlich und auch dessen Vortrag nicht zu entnehmen. Vielmehr hat er das Material als solches unstreitig von der Beklagten bekommen. Die besondere "Auslese" des Materials – welche regelmäßig zur Begründung der eigenschöpferischen Leistung herangezogen wird (vgl. Ahlberg, in: Möhring/Nicolini, § 4 Rn. 21) - stellt damit hier gerade keine eigenschöpferische Leistung des Klägers dar. Dass er zumindest bei der "Anordnung" eigenständig ein besonderes Ordnungssystem geschaffen hat und/oder seine Verknüpfung der einzelnen Seiten im Multimedia-Produkt nicht nur das Ergebnis einer rein routinemäßigen Tätigkeit und durch Logik vorgegebener Sachzwänge (Schricker/Loewenheim, § 4 Rn. 9, 35) ist, ist nicht hinreichend vorgetragen. Insbesondere hat der Kläger eingeräumt, dass Anlage Bk8 – die die Strukturierung weitgehend vorgibt – "eventuell" gemeinsam mit Mitarbeitern der Beklagten bei Vorbesprechungen gezeichnet worden sein mag und es "Rudimente" des Endproduktes bereits in einer ihm vorliegenden Power-Point-Präsentation der Beklagten gegeben hat. Aufbauend auf diesen Vortrag kann die pauschale Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Miturheber, mangels dezidierter Angaben zu seinen konkreten schöpferischen Eigenleistungen für einen geordneten Prozessvortrag nicht genügen. Insbesondere reicht es dann auch nicht, dass der Kläger auf S. 10 des nachgelassenen Schriftsatzes (Bl. 252 d.A.) vorträgt, Bilder und grafischen Elemente ausgewählt zu haben, die dem Multimediaprodukt seine Prägung gegeben haben sollen. Denn die grafische Ausgestaltung allein hat mit den Anforderungen des § 4 Abs. 1 UrhG nichts gemein und kann eine Schutzfähigkeit unter diesem Aspekt nicht ohne weiteres begründen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29. 6. 1999 - 20 U 85/98, MMR 1999, 729, 731 zu § 4 Abs. 2 UrhG). Auch kann die interne Dateiorganisation bei elektronischen Datenbanken nicht zur Begründung der schöpferischen Eigenart der Anordnung herangezogen werden, weil eine systematische Anordnung bei elektronischen Datenbanken systemimmanent ist (Wiebke/Funat, MMR 1998, 69, 73; Berger, GRUR 1997, 169, 174; Dreier, in: Dreier/Schulze, § 4 Rn. 19)

(2) Ein Schutz als Datenbankwerk i.S.d. § 4 Abs. 2 UrhG ist dann ebenfalls nicht begründbar. Datenbank i.S.d. (nach Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG v. 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr. L 77 v. 27.3.1996, S. 20) in das UrhG aufgenommenen Bestimmung ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerks oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a UrhG) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerks. Auf das ungenannte Erfordernis einer persönlich-geistigen Schöpfung ist nicht verzichtet worden, wie sich auch an dem in § 4 Abs. 2 UrhG ausgesprochenen Bezug auf Sammelwerke i.S.v. § 4 Abs. 1 UrhG sowie an dem Zusammenhang mit dieser Bestimmung zeigt. Als Datenbankwerke sind demnach nur solche Datenbanken zu verstehen, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht. Datenbanken haben also ein gewisses, aus der Alltäglichkeit herausragendes Maß an Individualität und Originalität aufzuweisen, damit ihnen Werkqualität zukommen kann. Qualitative oder ästhetische Anforderungen sind hieran jedoch ebenso wenig zu stellen, wie eine insoweit vorhandene Gestaltungshöhe von Bedeutung ist (vgl. Datenbankrichtlinie, Erwägungsgrund 15 u. 16; Schricker/Loewenheim, § 4 Rn. 28, 33). Von diesem Vorverständnis ausgehend lässt sich die vom Kläger erstellte Anwendung nicht als Datenbankwerk verstehen. Datenbanken können Werkqualität durch die Auswahl der aufzunehmenden Daten erlangen. Eine schöpferische Leistung kann z.B. in der Entscheidung liegen, welche Daten in die Sammlung aufzunehmen sind. Nach dem oben zu § 4 Abs. 1 UrhG kann der Kläger sich darauf aber gerade nicht stützen, weil diese Tätigkeiten von der Beklagten erbracht wurden. Die erforderliche schöpferische Leistung kann dann aber auch nicht in der Datenorganisation und Anordnung gesehen werden, abgesehen davon, dass der Kläger dies auch nicht konkret geltend gemacht und substantiiert hat. Denn anders als bei Sammelwerken nach § 4 Abs. 1 UrhG, von denen eine geistige oder ästhetische Wirkung ausgehen kann, kann bei Datenbanken, bei denen Daten digitalisiert gespeichert werden, eine räumlich-gegenständliche Wirkung der Anordnung einzelner Elemente systembedingt nicht wahrgenommen werden. Ein Spielraum für eine schöpferische Leistung besteht hier vor allem in der Gestaltung der Zugangs- und Abfragemöglichkeiten (vgl. auch Datenbankrichtlinie, Erwägungsgrund Nr. 20 und OLG Düsseldorf, Urt. v. 29. 6. 1999 - 20 U 85/98, MMR 1999, 729, 731; Schricker/Loewenheim, § 4 Rn. 35). Systeme, die üblich oder durch bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen hervorgebracht worden sind, haben mangels Individualität aus dem Schutzbereich von § 4 Abs. 2 UrhG auszuscheiden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29. 6. 1999 - 20 U 85/98, MMR 1999, 729, 731). Auch insoweit fehlt es dann am hinreichend konkreten Vortrag des Klägers zur Individualität oder Besonderheit seiner Produktgestaltung, etwa dahingehend, wieso sich die Menüführung etc. gegenüber herkömmlichen und allseits bekannten Such- und Abfragesystemen auszeichnen soll; etwa zu einer besonders komplexen Programmgestaltung (über die Nutzung des "Macromedia Directors" hinaus) oder zur Integration besonderer Navigationssysteme etc. Untergliederungen und Menüführungen wie im vorliegenden Fall sind eigener Kenntnis der Kammer nicht neuartig, sondern weitgehend vorbekannt. Sie waren zudem weitgehend vorgegeben durch den Auftrag und die Zielsetzung des Projekts. Auf eine textliche und/oder grafische Gestaltung der auf dem Computerbildschirm dargestellten Seiten ist zur Erlangung einer Schutzfähigkeit nach § 4 Abs. 2 UrhG schließlich ebenfalls nicht abzustellen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29. 6. 1999 - 20 U 85/98, MMR 1999, 729, 731).

(3) Der Anwendung ist auch ein Leistungsschutzrecht für Datenbanken nach den §§ 87a ff. UrhG nicht zuzubilligen. Gemäß § 87a Abs. 1 UrhG ist Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Nach § 87a Abs. 2 UrhG ist Datenbankhersteller derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Gemessen hieran mag es sich zwar bei den vom Kläger gestalteten einzelnen Seiten um nach bestimmten Parametern geordnete Datensammlungen handeln. Schutzgegenstand bei Datenbanken i.S.d. §§ 87a ff. UrhG ist jedoch nicht der Inhalt der Datenbank als solcher, sondern die unternehmensbezogene, wesentliche Investition und der Aufwand bei der SammIung und Ordnung der Daten (vgl. Schricker/Vogel, Vor § 87a Rdnr. 21, 23; § 87a Rn. 10). Dazu hat der Kläger nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen; vielmehr geht im Gegenteil aus dem eigenen Vorbringen hervor, dass jedwede Investitionen allein durch die Beklagte gemacht wurden und der Kläger als Lohnunternehmer vollumfänglich vergütet worden ist.. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem Auftraggeber Informationsunterlagen überreichen, ist zudem ein wesentlicher Teil der Datenaufbereitung bereits erledigt, so dass für einen Schutz aus §§ 87 a ff. UrhG erst recht kein Anknüpfungspunkt mehr gefunden werden kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29. 6. 1999 - 20 U 85/98, MMR 1999, 729, 731 f. ).

dd) Ein Schutz der Anwendung auf der in Anlage K 1 zu den Akten gereichten CD-ROM als Computerprogramm i.S.d. § 69a UrhG scheidet – worauf die Beklagte mit Recht hinweist – schließlich ebenfalls aus. Zwar wird für sog. Multimediawerke, bei denen mehrere – u.U. selbst schutzfähigen Elemente überdies unterschiedlicher Gattungen (Text, Bild, Ton etc.) vereinzelt vertreten, dass diese einheitlich als Computerprogramm zu schützen seien (Koch, GRUR 1995, 459, 465 f. und wohl auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.06.1994 - 6 U 52/94, GRUR 1994, 726, 729 - Bildschirmmasken). Diese vereinzelt gebliebene Auffassung wird jedoch mit Recht von der ganz überwiegenden Auffassung abgelehnt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29. 6. 1999 - 20 U 85/98, MMR 1999, 729; Wiebke/Funat, MMR 1998, 69, 71; Loewenheim, GRUR 1996, 831, 832; Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger, § 69a Rn. 21; Dreier, in .Dreier/Schulze, § 69a Rn. 18; Schricker/Loewenheim, § 69a Rn. 27). Wie sonstige softwaregestützte Benutzeroberflächen werden Multi-Media-Anwendungen technisch nämlich nur durch ein Programm bzw. dessen Befehle und Grafikdaten generiert und dementsprechend erst durch den Programmablauf sichtbar gemacht. Es handelt sich damit aber um das Ergebnis eines Programmbetriebs und nicht um Programme selbst. Computerprogramm i.S.d. § 69 a UrhG kann hier verständigerweise nur das Programm sein, welches die Ansteuerung und den Ablauf der einzelnen Bestandteile des Multimediawerks ermöglicht. Auf dieses Bestandteil – hier u.U. die Datei "AMD-3-03.exe" auf Anlage K 1 - hat der Kläger indes seine Klage nicht gestützt (und beschränkt) – vermutlich weil die Programmierung mit der Software "Macromedia-Director" erstellt wurde und der Kläger daran und an den einzelnen Steuerungselementen und Programmtools dieser Software selbst natürlich keine Rechte geltend machen kann, da die urhebergeschützte Struktur dieses Programms durch die Verknüpfung mit dem Multimediawerk nicht bearbeitet wird. Wenn es wie hier um das von dem Computerprogramm sichtbar gemachte und generierte Multi-Media-Produkt selbst geht, kann der Kläger sich nicht auf § 69a UrhG berufen (vgl. Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger, § 69a Rn. 21 a.E.).

Soweit freilich der Begriff des Computerprogramms weit zu verstehen ist und auch Hilfsprogramme, Programmteile und Subroutinen erfasst werden (Dreier, in: Dreier/Schulze, § 69a Rn. 12), mag ansonsten dahinstehen, ob speziell die Berechnungssoftware auf der CD-Rom in Anlage K 1 im Menüpunkt "Institute" selbst den Anforderungen des § 69 Abs. 3 UrhG genügen würde – denn auch darauf hat der Kläger sich nicht mit seiner Klage gestützt und vielmehr Unterlassung der Verwendung des gesamten Multi-Media-Produkts begehrt. Zudem ist auch nicht ersichtlich und vogetragen, ob dieser Teil überhaupt übernommen wurde.

b) Ist damit ein Schutz über die im UrhG beispielhaft genannten Werkarten nicht abzuleiten, ist zuletzt auch die - anfangs bereits angesprochene - Frage einer Schutzfähigkeit des Multi-Media-Produkts als eigenständige unbenannte Werkart im konkreten Fall abzulehnen. Insoweit kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Der Kläger hat nicht hinreichend konkret zur erforderlichen Schöpfungshöhe vorgetragen bzw. zumindest nicht klar danach getrennt, welche Beiträge und Elemente vom Kläger und welche von der Beklagten stammen.

c) Neben dem Unterlassungsanspruch scheiden nach dem Vorgenannten dann zugleich mangels Verletzungshandlung auch die mit den weiteren Klageanträgen verfolgten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus § 97 UrhG, § 242 BGB aus.

2. In verfahrenstechnischer Hinsicht war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Die Umstände, wegen derer die Klageabweisung erfolgt ist – insbesondere die Problematik des urheberrechtlichen Schutzes von Multi-Media-Anwendungen -, sind in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden. Ein erneuter Hinweis an den Kläger i.S.d. § 139 ZPO war nicht mehr erforderlich, so dass eine zwingende Wiedereröffnung i.S.d. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht kam. Die Wiedereröffnung erschien der Kammer wegen der Erörterungen im Termin auch nicht nach § 156 Abs. 1 ZPO geboten. Allein die Tatsache, dass der Kläger seinen Klageantrag zu I. 1. in dem nachgelassenen Schriftsatz neu gefasst hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies folgt letztlich schon daraus, dass der Antrag im Kern unverändert geblieben ist und demjenigen entsprach, was auch dem ursprünglichen Antrag in der Klageschrift im Wege der gebotenen Auslegung ohnehin bereits zu entnehmen war (ohne die Problematik der Anlagenzustellung). Daher handelte es sich nicht etwa um eine Klageänderung im Rechtssinne (§§ 263 f. ZPO), sondern nur eine inhaltliche Konkretisierung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages, über den somit letztlich auch bereits mündlich verhandelt worden war.

Selbst wenn man dies anders sehen würde, ergäbe sich im vorliegenden Fall aus Sicht der Kammer dennoch nichts anderes: Zwar soll über einen geänderten Klageantrag, der in einem gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz enthalten ist, ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch dann nicht entscheiden werden können, wenn der Schriftsatz der Gegenpartei – wie hier – noch wirksam zugestellt wurde (vgl. OLG München, Urt. v. 4.2.1981 – 7 U 3098/80, MDR 1981, 502 f., aber für einen Fall, in dem vor der Klageabweisung ein erneuter Hinweis des Gerichts geboten gewesen wäre). In einem nachgelassenen Schriftsatz kann sich die mit einem richterlichen Hinweis im Termin überraschte Partei zu den neuen Fragen äußern. Einen geänderten Klageantrag i. S. des § 297 ZPO kann sie nach der Systematik der ZPO dabei grundsätzlich jedoch gerade nicht mehr stellen, ein solcher Antrag kann allenfalls noch durch Zustellung rechtshängig aber nicht Gegenstand der Entscheidung werden (OLG München a.a.O.; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2005, § 283 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 283 Rn. 5). Doch muss aus Sicht der Kammer jedenfalls dann etwas anderes gelten, wenn das Gericht gerade auch auf die Antragsfassung hingewiesen hat. § 296a ZPO, der Sachanträge als Angriffs- und Verteidigungsmittel umfasst, ist zwar zwingendes Recht und die in § 296a S. 2 ZPO vorbehaltene Ausnahme des § 283 ZPO auf Sachanträge nicht anwendbar (OLG München a.a.O.). Indes muss bei Erteilung richterlicher Hinweise i.S.d. § 139 ZPO betreffend die Antragsstellung aus Gründen des fair-trial richtigerweise auch eine Antragskonkretisierung im nachgelassenen Schriftsatz möglich sein. Gleichzeitig muss dann aber – wenn das neue Vorbringen des Klägers trotz der erteilten Hinweise nicht ausreicht, die Klage schlüssig zu machen – eine Klageabweisung auch ohne erneute mündliche Verhandlung möglich sein. Der Fall liegt nicht anders als in den Fällen, in denen ein Hinweis des Gerichts allein zu tatsächlichen Fragen im nachgelassenen Schriftsatz (§ 139 abs. 5 ZPO) nicht zur Aufklärung gefolgt hat und in denen dann ganz unzweifelhaft die Klage abzuweisen ist (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2005, § 139 Rn. 34). Allein die Tatsache, dass im vorliegenden Fall neben einem Hinweis auf tatsächliche bzw. rechtliche Fragen zugleich auch eine Änderung des Antrages durch das Gericht angeregt wurde, rechtfertigt es nicht, allein deswegen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung für erforderlich zu halten. Eine solche Wiedereröffnung wäre nur in solchen Fällen geboten, in denen Antrag und Vorbringen aufgrund des nachgelassenen Vortrages nunmehr schlüssig sind und daher jetzt auch dem Beklagten nochmals rechtliches Gehör zu gewähren ist. Dort ist fraglos wiederzueröffnen und neu zu verhandeln (vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 17.6.1999 – 5 U 1891/98, NJW-RR 2001, 65). Mit einem solchen Fall ist die vorliegende Konstellation jedoch ersichtlich nicht zu vergleichen.

II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.


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