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UWG § 1; Markengesetz §§ 14 ff; UrhG §§ 87a ff.
OLG Celle: Urteil von 12.05.1999 - 13 U 38/99-; rechtskräftig

Fundstelle: CR 1999, 523

I. Das Einstellen einer durch Wettbewerber erstellten Homepage in ein eigenes Homepageverzeichnes kann unlauterer Wettbewerb in Form der unmittelbaren Leistungsübernahme sein.
II. Die unmittelbare Leistungsübernahme ist insbesondere dann unlauter, wenn der Wettbewerber die Linksammlung mit erheblichen Kosten erstellt hat.
III. Das Setzen eines Links kann vor allem dann wettbewerbsrechtlich beanstandet werden, wenn der falsche Eindruck entsteht, es handele sich bei den verlinkten Seiten um geschäftliche Kontakte des Betreibers der Homepage.

(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus den Gründen:
I. Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) kann gemäß § 1 UWG verlangen, daß der Verfügungsbeklagte (im folgenden: Beklagter) es unterläßt, unter seiner Internet-Domain gewerbliche Inserenten der Klägerin aufzuführen, ohne daß deutlich wird, daß diese Homepages der Inserenten von einem anderen Anbieter, nämlich der Klägerin, stammen.

1. Die Parteien sind Wettbewerber. Die Aufnahme nicht selbst akquirierter Homepages in ein eigenes Verzeichnes und das Herstellen von Verknüpfungen zu diesen Homepages ohne Hinweis auf die Internet-Adresse der Klägerin geschieht zum Zwecke des Wettbewerbs. Das Verhalten des Beklagten bei der Gestaltung seines Homepage-Informationsdienstes ist objektiv geeignet, den Absatz seiner Produkte zum Nachteil der Klägerin zu begünstigen. Der Beklagte wird dabei tätig, um seinen eigenen Wettbewerb gegenüber der Klägerin zu fördern. Beide Parteien konkurrieren auf dem Markt der Präsentation von Homepages, die unter ihrer Domain zu finden sind. Von der Reichhaltigkeit des Umfangs ihres Angebots ist abhängig, in welchem Umfang Homepage-Werbende über die Klägerin oder über den Beklagte ihre Leistungen anbieten oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Informationsdienst beim Beklagten oder der Klägerin werben wollen.

2. Die Aufnahme von Homepages, die von der Klägerin akquiriert wurden und unter deren Domain präsentiert werden, in ein eigenes Homepage-Verzeichnis ist wettbewerblich unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme unlauter. Der Beklagte macht sich das Arbeitsergebnis der Klägerin zu Nutze, um unter Ersparnis eigener Kosten und Aufwendungen die Leitungen der Klägerin auf den Markt zu bringen (vgl. zur Leistungsübernahme Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20 Aufl., § 1 Rdnr. 498 m.w.Nw.).

Die Klägerin hat glaubhaft dargestellt, daß sie unter ihre Domain ein schutzwürdiges Ergebnis eigener Leistungen präsentiert. Sie wendet erhebliche Kosten auf, um Homepage-Anbieter zu akquirieren und um ein möglichst umfassendes Angebot in dem jeweiligen gewerblichen Bereichen der Homepage-Anbieter gewährleisten zu können. Dieses Arbeitsergebnis übernimmt der Beklagte, wenn er unter seiner Domain dem Internet-Benutzer unterschiedslos eigene und fremde Homepages präsentiert. Er suggeriert dem Benutzer, er, der Beklagte, sei aufgrund eigener Leistungen in der Lage, dieses umfassende Angebot zu unterbreiten und er verfüge über die geschäftlichen Kontakte zu allen von ihm in seinem Informationsdienst aufgeführten Unternehmen. Er will und kann auf diese Weise erreichen, daß mehr Benutzer auf seine Internet-Adresse aufmerksam werden und die dort vorhandene Werbung wahrnehmen. Damit erhöht er das eigene Prestige.

Dieses Verhalten birgt für die Klägerin die Gefahr in sich, daß Internet-Benutzer auf die Nutzung ihrer Internet-Adresse verzichten, weil sie unmittelbar beim Beklagten die selben und noch darüber hinausgehende gewerbliche Informationen erhalten. So steigert der Beklagte die Attraktivität seines Informationsdienstes und wird das Internet-Angebot der Klägerin wesentlich entwertet, weil die Internet-Adresse der Klägerin nicht mehr so häufig frequentiert wird. Da die Abfragehäufigkeit für die werbenden Unternehmen ein entscheidendes Kriterium für das Plazieren von Werbung ist, ist der Beklagte gegenüber der werbenden Wirtschaft im Raum ... in der Lage, werbewirksame Eigenschaften seines Unternehmens zu eröffnen, die er nicht selbst, sondern nur mittels des Leistungsergebnisses der Klägerin erschaffen hat. Dadurch wird die Klägerin letztendlich systematisch um die zustehenden Früchte ihrer Arbeit, das Akquirieren und Zusammenstellen von Homepages für werbende Unternehmen gleichsam auf einem Marktplatz, gebracht. Dementsprechend ist die von dem Beklagte vorgenommene Gestaltung seines Informationsdienstes, die dem Benutzer keinerlei Hinweis auf die Internet-Adresse der Klägerin gibt, ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit von sogenannten Links (Verknüpfungen) im Internet mit anderen Homepages zu verbieten.

(...)


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