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§ 890 ZPO
LG Köln Beschluß vom 10.06.1999; Az. 81 O 49/99 SH I

Eine Werbung auf einer Internetseite einer Zeitung kann auch dann ein schuldhafter Verstoß gegen ein Verfügungsverbot sein, wenn durch einstweilige Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln der Partei aufgegeben wurde, in dem Offline Bereich der Zeitung bestimmte Werbung zu unterlassen.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Gläubigerin erwirkte am 25.03.1999 die (...), der Schuldnerin am 26.03.1999 zugestellte einstweilige Verfügung (mit folgendem Tenor):
(...)

1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000 zu unterlassen, ihren Chor im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken als "Original Don Kosaken..." zu bezeichnen wie nachfolgend wiedergegeben.
(...)

Unter dem 05.03.1999 hatte die Schuldnerin im Hinblick auf ein am 29.03.1999 in Saarlouis stattfindendes Konzert des Chores "Original Don Kosaken Georgi Panduroff" der Saarbrücker Zeitung eine Information vergleichbar derjenigen auf Seite 3 des Beschlusses geschickt; darin hatte es zum Schluß geheißen:

"Über eine redaktionelle Begleitung bzw. eine Vorankündigung des Konzertes der Don Kosaken in Ihrer Zeitung würden wir uns sehr freuen."

Am 29. und 30.03.1999 fanden sich auf der Internetseite der Saarbrücker Zeitung Hinweise auf das Konzert der "Original Don Kosaken Georgi Panduroff". Die Gläubigerin hält dies für einen Verstoß der Schuldnerin, zumal die Schuldnerin die Saarbrücker Zeitung nicht nur nicht im Hinblick auf das Internet, sondern überhaupt nicht über das Verbot informiert habe.
(Die Schuldnerin hält sich nicht für verantwortlich, da sie die Internewerbung nicht veranlaßt habe; die Veröffentlichung seitens der Saarbrücker Zeitung sei ohne ihr Wissen erfolgt und sie habe auch nicht damit rechnen müssen.)
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Der zulässige Ordnungsmittelantrag ist begründet, § 890 ZPO.
Die Werbung auf der Internetseite der Saarbrücker Zeitung ist objektiv ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot, denn die Veröffentlichung geht auf die Veranlassung der Schuldnerin zurück: hätte sie die Zeitung nicht informiert und nicht - darüber noch hinausgehend - ausdrücklich um "Vorankündigung" gebeten, wäre die Internetseite nicht in dieser Form und mit diesem Inhalt erschienen.

Auch wenn sie nicht ausdrücklich um die Veröffentlichung der Ankündigung im Internet gebeten hat, ist sie ihr zurechenbar, denn es ist heutzutage als üblich anzusehen, daß Zeitungen im Internet präsent sind (vgl. die umfangreiche von der Gläubigerin vorgelegte Liste) und dort insbesondere über bevorstehende lokale Termine berichten. Damit erscheint die inhaltliche Verbreitung der Presseinformation - womöglich auch in veränderter Form - wenn schon nicht naheliegend, so doch zumindest sehr möglich, daß mit ihr jedenfalls gerechnet werden muß.

Vor diesem Hintergrund weist die Gläubigerin zu recht auf Pflicht einer Unterlassungsschuldnerin hin, sich nicht auf bloßes Nichtstun zu beschränken; vielmehr muß sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Mittel sich bemühen, fortdauernde Rechtsverletzungen zu beseitigen (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage Einleitung UWG, Rdn. 581). Vorliegend ist es unstreitig, daß die Schuldnerin nichts getan hat; sie hat auch nicht einmal darauf hingewirkt zu verhindern, daß womöglich eine redaktionelle Erinnerung in der gedruckten Ausgabe am 29.03.1999 erschien.

Die Pflichtverletzung ist schuldhaft geschehen, denn - wie oben dargelegt - hätte sich die Schuldnerin wenigstens darum kümmern müssen zu klären, ob die irreführende Bezeichnung weiterhin verwendet wird.

Zugunsten der Schuldnerin und damit auch die Höhe des Ordnungsgeld mindernd geht die Kammer davon aus, daß die Zuwiderhandlung nicht vorsätzlich erfolgt ist. Weiterhin mildernd hat das Gericht berücksichtigt, daß sich der eingetretene Schaden in Grenzen hält, denn das Zielpublikum der Parteien dürfte im Kreis derjenigen Personen, die Zugang zum Internet haben, eher unterrepräsentiert sein. Gleichwohl hat es der Verhängung eines spürbaren Ordnungsmittels bedurft, um die Schuldnerin an die Einhaltung des Verbotes zu erinnern; DM 2.000,00 erscheinen der Kammer hierzu erforderlich, aber auch ausreichend.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem 788 ZPO.

Streitwert: DM 10.000,00

freundliche Mitteilung von RA Mörger, Kanzlei Heimann, Kantz, Mörger und Weiss, Köln



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