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Vorregistrierte Pre-Paid-Karten für Handys:

(Zur 3-sat Fernsehsendung di@lneues vom 15.10.2001)

In den letzten Monaten kam es immer wieder zu Ungereimtheiten, wenn Kunden über das Internet Pre-Paid Karten gekauft haben. Bei diesen Karten fehlten zum einen die Registrierungskarten und waren zum anderen bereits für einen unbekannten Dritten registriert. Zwar war das Guthaben noch unangetatstet aber ein völlig unbekannter war bereits ohne dessen Wissen für diese Karte und damit für diese Telefonnummer als Kunde registriert (mit Angabe einer Personalausweisnummer!).

Nun fragt man sich zunächst, was der Grund für diese Vorregistrierung ist. Das kann zum einen an einer gewünschten Vereinfachung liegen, weil dadurch die Registrierung über das Internet entfällt. Allerdings ist diese auch gar nicht notwendig, kann sich doch der Käufer der Karte später selbst bei einem Provider registrieren lassen. Es steht vielmehr zu vermuten, dass die bei Online-Auktionen massenhaft angebotenen vorregistrierten Prepaid-Karten ein Abfallprodukt krimineller Handlungen sind:
Dabei werden die Preise der subventionierten Pre-Paid-Starter-Packete ausgenutzt. Eigentlich sind die Pre-Paid-Starter-Handys mit einem sog. SIM-Lock ausgestattet. Der Käufer kann dieses Handy erst nach Ablauf von 2 Jahren frei nutzen oder er erhält gegen Zahlung von z.B. 200,00 DM einen SIM-Lock-Code, der das Handy für alle Dienste entsperrt. Nun kann man diesen Code aber auch durch Manipulationen an der Software, an dem Gerät oder aber auch durch Aufspielen einer neuen Software knacken. Fast alle diese Handlungen können als strafbar eingestuft werden. Dennoch werden diese geknackten Subventions-Handys vor allem im Ausland zum regulären Preis verkauft. Man schätzt sogar, dass zwei Drittel des gesamten russischen Handy-Marktes mit diesen Grauimporten beliefert werden (vgl. Nachricht v. 02.04.2001 bei heise.de).

Quasi als "Abfallprodukt" bleiben dabei auch viele Pre-Paid-Karten übrig. Diese werden entweder für Anrufe auf eigene 0190er-Nummern verbraucht oder eben über das Internet verkauft und dabei oft auch vorab registriert. Hierzu bleibt zunächst anzumerken, dass die Erstellung einer falschen Registrierungskarte eine Urkundenfälschung sowie eine strafbare Datenverarbeitung nach ¤ 44 BDSG darstellen kann. In jedem Fall ist aber vom Kauf solcher vorregistrierten Pre-Paid-Karten abzuraten, weil z.B. die Benutzbarkeit im Ausland oft eingeschränkt ist. Auch könnte man bei eventuellen Nachteilen für die tatsächlich registrierte Person unter Umständen mithaften.

Nach einem Urteil des VG Köln sind die TelCo-Provider im übrigen auch nicht verpflichtet, die Identität der Kunden, die über das Internet Pre-Paid-Karten erhalten, bei deren Registrierung zu überprüfen. Allerdings hat die RegTP gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Behörde sieht die Provider aufgrund der bestehenden Leitlinien bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des OVG Münster (Termin wohl erst im Herbst 2002) auch weiterhin verpflichtet, Daten der Teilnehmer zu überprüfen. Offensichtlich geschieht dies aber nicht im erforderlichen Maße.

Der Betroffene, dessen Daten für die Registrierung missbraucht wurden, sollte diesen Datenmissbrauch nicht hinnehmen. Zwar sind vermögensrechtliche Nachteile wegen der an das Guthaben gebundenen Leistungsbeschränkung eher gering. Doch gilt der registrierte Kartennutzer zunächst als Urheber aller unter dieser Karte telefonierten Gespräche. Dies kann erhebliche Nachtreile z.B. bei Überwachungsmaßnahmen haben, wenn von dem Pre-Paid-Anschluss beispielsweise Verbrechen geplant wurden. Auch würde gegen ihn z.B. bei von diesem Kartenguthaben ausgeführten Drohanrufen ermittelt. Dies sind erhebliche Nachteile, die nicht hinzunehmen sind. Der Betroffene kann daher bei dem jeweiligen Provider zunächst Aukunft über Art, Herkunft und Umfang der Datenerhebung verlangen. Er kann dann auch negative Feststellung verlangen, dass eine Vertrag nicht bestehe und Telefonate über die registrierte Rufnummer von ihm nicht geführt wurden. Bei Vorliegen weiterer Umstände kann er dann auch Löschung oder Sperrung der Daten verlangen.


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Werbung per SMS:

(Zur 3-sat Fernsehsendung di@lneues vom 28.05.2001)

Es scheint ein zwingendes Phänomen zu sein: Kein neues Medium ohne Werbung. Von den meisten Mobil-Telefon-Kunden wird die Werbung, die sie über SMS auf ihr Handy erhalten, aber wohl als äußerst störend empfunden. Fraglich ist, inwieweit man sich dagegen wehren kann.

Grundsätzlich besteht kein Anlass, die Werbung per SMS anders als die per e-mail, nämlich als verboten zu bewerten. Bei der SMS tritt aber die Besonderheit hinzu, dass der Werbende sehr tief in die Privatsphäre des Nutzers eingreift. Das Handy hat man meist bei sich und die Werbung erreicht einen dann an Orten, an denen man auf keinen Fall mit dieser konfrontiert werden möchte. Auch bei SMS besteht aber die Gefahr, dass sog. Mobilfunk-Viren auf das Handy gelangen und deren Funktionalität beeinträchtigen. Ebenso kann es sein, dass aufgrund der beschränkten Anzahl von eingehenden SMS wichtige Mitteilungen den Empfänger bei durch Werbe-SMS verstopften "Briefkasten" nicht erreichen. Urteile zu unverlangter SMS-Werbung sind soweit ersichtlich noch nicht ergangen, doch wird man diese Form der Werbung ebenfalls als verboten bewerten müssen.
Daran wird wohl auch das von der Bundesregierung beschlossene EGG (Gesetz zum Elektronischen Geschäftsverkehr als *.pdf) nichts ändern. Entgegen mancher Verlautbarungen wird elektronische Werbung dort nämlich nicht erlaubt, sondern es werden Mindestanforderungen an kommerziele Kommunikation aufgestellt (§ 7 EGG). Die zur e-mail-Werbung bestehende Rechtsprechung (kein "kaltes Anwerben") bleibt daher wohl aufrechterhalten.
Wer sein Handy auch geschäftlich nutzt, wird gegen SMS-Werbung wohl aus "unerlaubten Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb" vorgehen können. Bei entsprechendem Nachweis bedeutet dies auch die Möglichkeit von Schadensersatz.

Ein anderes Thema wird bei den in den SMS oft versprochenen Hotelgutscheinen oder sonstigen angekündigten Gewinnen berührt. Verbraucher können hier unter Umständen vom Werbenden die Leistung des Gewinns fordern. Gem. ¤ 661a BGB kann der Verbraucher seit Juli 2000 (spätestens seit 31.03.2001) einen versprochenen Gewinn verlangen, wenn der Unternehmer in einer Werbesendung ihm persönlich gegenüber den Eindruck eines Gewinns erweckt hat. Dies sollte einige unlautere Werbe-Gewinnversprechen eigentlich verhindern, doch scheint sich die Vorschrift bei den Werbetreibenden noch nicht in dem Maße rumgesprochen zu haben. Die Kanzlei Flick hat sich einen per SMS als Gewinn versprochenen Hotelaufenthalt für sieben Tage jedenfalls bereits ausschütten lassen. ;-)

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Rechtsfragen beim Mobiltelefon:

(Zur 3-sat Fernsehsendung di@lneues vom 05.02.2001)

Ein Thema in der Juristerei, das immer mehr an Bedeutung gewinnt, ist die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Mobiltelefonanbietern.

Zunächst ist fraglich, um was für ein Vertrag es sich hier handelt. Nach überwiegender Auffassung der Literatur handelt es sich bei dem Netzanschlussvertrag, dem sog. Kartenvertrag um einen Dienstvertrag, nicht etwa um einen Werkvertrag. Der Anbieter schuldet dem Kunden also z.B. keinen Erfolg einer konkreten Telefonverbindung und muss diese auch nicht nachbessern. Vielmehr kommt bei Schlechterfüllung der Telefondienstleistung unter Umständen Schadensersatz in Betracht.

Hiervon streng zu unterscheiden ist der Handy-Kaufvertrag selbst. Auch wenn es sich meist um ein gekoppeltes Geschäft handelt, bei dem der Kauf eines Handys vom Abschluss eines Kartenvertrages über eine bestimmte Zeit abhängig gemacht wird, liegen dennoch zwei unterschiedliche Verträge vor. Früher gab es wohl Vertragstypen, bei denen der Kunden das Gerät mieten oder leasen konnte, wenn er einen Providervertrag abschließt. Soweit ersichtlich, ist diese Ausgestaltung aber nicht mehr üblich. Gerade bei der Miete würde der Betreiber nämlich auch noch die Kosten bei unverschuldeter Beschädigung zu tragen haben. Heute sind bei den meisten Anbietern die Verträge zwar gekoppelt aber dennoch völlig unabhängig. Oft kauft man das Handy auch bei einem völlig anderen Anbieter, etwa im Baumarkt oder an der Tankstelle. Der Händler bietet dabei ein verbilligtes Handy nur dann zum Kauf an, wenn man z.B. einen 2 Jahresvertrag mit einem Provider unterschreibt. Das Angebot zum Abschluss eines Kartenvertrages des Kunden schickt der Händler an den Provider und erhält hierfür eine Provision. Dies ist sein Interesse, ein vergünstigtes Handy, oft für nur 1,- DM abzugeben (auch Kaufangebot für 0,- DM ist zulässig, vgl. BGH I ZR 187/97; CR 1999,76).

Wenn es sich aber um zwei verschiedene Verträge handelt, so hat in der Regel die Kündigung des einen Vertrages keine Auswirkung auf den Bestand des anderen Vertrages. Zwar hat das AG Staufen (Az.: 2 C 193/98) einmal entschieden, dass wegen der engen Verbindung zwischen Netzkartenvertrag und Handykauf bei Wandlung des Kaufs auch die Geschäftsgrundlage für den Kartenvertrag entfällt (Es handelte sich hier aber um einen GENION-Vertrag ohne Empfang). Doch wird in der Literatur überwiegend angenommen, dass z.B. bei außerordentlicher Kündigung des Kartenvertrages gem. ¤ 28 TKV wegen zum Nachteil des Kunden veränderter AGBen der Kunde dennoch das Handy behalten dürfe, weil es sich insoweit um unabhängige Rechtsverhältnisse handelt. Dem ist jedenfalls dann zuzustimmen, wenn es sich um verschiedene Vertragspartner des Kunden handelt, er also bei einem Provider den Kartenvertrag abschließt und bei einem Händler das Gerät kauft.
Dem kann auch nicht für jeden Fall entgegengehalten werden, dass es sich um einen bedingten Kaufvertrag handelt, der vom faktischen Bestand des Kartenvertrages über eine bestimmte Zeit abhängig sei. Bei verschiedenen Vertragspartnern würde nämlich die Rückabwicklung nur zwischen den jeweiligen Leistungsempfängern vorgenommen werden müssen. Der Provider müßte also z.B. von der Tankstelle Teile der Provision zurückfordern und der Kunde müsste der Tankstelle das Handy zurückgeben. Schon wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten wird dies von den meisten Providern auch nicht praktiziert.

In der hier gebotenen Kürze läßt sich zu den Laufzeiten der Verträge nur sagen, dass ¤ 11 Nr. 12 AGBG für Erstabschlüsse von Dauerverträgen eine formularmäßige Bindung von länger als zwei Jahren grundsätzlich verbietet. Auch dürfen sich die Verträge nicht um mehr als ein Jahr verlängern, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird. Hierzu wird aber auch vertreten, dass wenn der Kunde z.B. zwischen zwei und drei Jahren wählen kann und er bei einem Abschluss über drei Jahre zusätzliche Vorteile erhält, es sich nicht mehr um eine Formular- sondern um eine Individualvereinbarung handele. Eine Bindung über 36 Monate sei unter diesem Voraussetzungen zulässig, weil das AGBG dann nicht mehr anwendbar sei. In jedem Fall sollte der Kunde darauf achten, dass er seine Vertragslaufzeit und das Kündigungsrecht im Auge behält. Kündigt er verspätet, also nicht in der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (gem. ¤ 11 Nr. 12c AGBG nicht länger als 3 Monate), so ist er an den Vertrag für ein weiteres Jahr gebunden. Eine erneute Kündigung ist bei Erhalt einer Bestätigung der Kündigung vom Provider dann aber nicht mehr nötig.

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Digitale Signatur im Rechtsverkehr:

(Zur 3-sat Fernsehsendung di@lneues vom 06.11.2000)

Seit 1997 beschreibt der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Signaturgesetzes (SignaturG) eine Möglichkeit, elektronische Dokumente so zu unterzeichnen, dass der Aussteller eindeutig erkennbar ist. Grundsätzlich ist es für jedermann möglich, sich bei einer zugelassenen Zertifizierungsstelle (zugelassen sind z.B. Telecom und AOL) eine digitale Signatur zu besorgen.
Leider ist dies nur mit einem Medienbruch möglich. Das Anmeldeformular für die Zuteilung eines sogenannten "private key" muss man nämlich noch per Hand mit Daten wie Adresse, Name und Personalausweisnummer ausfüllen und vor allem den Ausdruck bei der Zertifizierungsstelle persönlich in Anwesenheit eines Mitarbeiters unterschreiben. Nach diesem formellen Schritt, der eher an Behördencharme denn an Cyberspace erinnert, erhält der Nutzer einen "private key", der später zur Verschlüsselung dient.
Trotz des unbequemen Wegs zur Zulassungsstelle gibt es wohl mangels ausgereifter, technischer Lösungen wie biometrische Identifikation z.B. über Fingerabdruck, keine andere Möglichkeit als die soeben beschriebene, einer Vorladung vergleichbare Form des persönlichen Erscheines bei der Zertifizierungsstelle. Nur so kann man eine reale Person identifizieren und Missbrauch im Bezug auf falsche Personendaten weitestgehend ausschließen.

Dem Signaturgesetz liegt dabei folgende Organisationsstruktur zugrunde:
Zunächst erhält die Regulierungsbehörde TK die Aufsicht über die in technischer Hinsicht beteiligten Stellen. Sie erteilt Zulassungen für die Zertifizierungsstellen sowie für Anbieter von eingesetzter Hard- und Software. Zum Erhalt einer Lizenz muss die Zertifizierungsstelle ein hohes Maß an Datensicherheit, persönliche Zuverlässigkeit und technisches Verständnis gewährleisten. Die Anbieter von Hard- und Software müssen ebenfalls den von der Regulierungsbehörde vorgegebenen hohen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsstandards entsprechen.
Der Antragsteller füllt also bei der Zertifizierungsstelle einen Antrag auf Zuteilung eines Teilnehmerschlüssels aus. Die Zertifizierungsstelle ist dann verpflichtet, den Antragsteller (Endkunde) über mögliche Sicherheitsrisiken, pfleglichen Umgang und Missbrauchsmöglichkeiten des Teilnehmerschlüssels zu informieren. Sie hat weitergehend eindringlich darauf hinzuweisen, dass der Endkunde nur zugelassene Hard- und Software verwendet. Vor allem ist er aber über die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung aufzuklären, er haftet dann nämlich für die quasi in seinem Namen getätigten Geschäfte.

Die Unterzeichnung eines elektronischen Dokumentes mit digitaler Signatur vollzieht sich im einzelnen so:
Zunächst wird ein elektronisches Dokument, eine Willenserklärung oder ein Vertrag in seiner endgültigen Fassung erstellt. Mit Hilfe einer mathematischen Transformation durch eine spezielle Software wird dann ein bestimmter Wert generiert. Diesen Wert bezeichnet man als Hash-Wert. Er stellt eine Art Fingerabdruck der Gesamtinformation dar. Sobald in dem Ausgangsdokument auch nur ein Buchstabe oder Bit verändert wurde, ergibt sich ein anderer Hash-Wert und es ist somit erkennbar, dass es sich nicht um das originale Ausgangsdokument handelt.
Der Hash-Wert wird nun vom Erklärenden mittels des privaten Schlüssels (private key), in der Regel eine Chipkarte oder auch ein auf Diskette gespeicherter Code, verschlüsselt. Dieser "private key" befindet sich nur in Besitz des digital Signierenden und bleibt geheim. Da der Schlüssel auf der Chipkarte gespeichert ist, kennt nicht einmal der digital Signierende den Schlüssel. Es handelt sich also nicht etwa um ein PIN-Verfahren. Gleichzeitig existiert jedoch ein öffentlicher Schlüssel (public key), der ebenfalls mit Hilfe des "private key" im Wege eines sogenannten asymethrischen Kryptoverfahrens mit generiert wird. Der "public key" wird bei der Übersendung der Nachricht dem Empfänger mitgeliefert. Das so erstellte verschlüsselte Dokument wird nun mit einem "Siegel" der Zertifizierungsstelle versehen, an das ursprüngliche Dokument am Ende angesetzt und an den Empfänger versendet.
Der Empfänger erhält also mit der Nachricht zwei Ausfertigungen des Dokuments, einmal im Klartext und einmal als verschlüsselter Hash-Wert, den er mittels des mitgesendeten öffentlichen Schlüssels entschlüsseln und mit dem Hash-Wert des Klartext-Dokumentes vergleichen kann. Wenn die beiden Werte übereinstimmen, hat er die Gewissheit, dass nach Unterzeichnung des Dokumentes keine Änderungen mehr vorgenommen wurden. Anhand des verschlüsselten Wertes, der so nur von einem einzigen, einer bestimmten Person zugeordneten "private key" erzeugt werden konnte, kann dann auch die Urheberschaft der Erklärung zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Leider enthält das SignaturG jedoch keine Rechtsfolge. Dies hat der Gesetzgeber der Rechtsentwicklung durch die Gerichte überlassen. Es fehlt nämlich eine Gleichsetzung der digitalen Signatur mit einer anderen gesetzlichen Form. Die digitale Signatur ist also nicht der Schriftform gleich gesetzt. Es können aber die Gerichte in Beweisfragen im Rahmen der freien Beweisführung eine Erklärung einer bestimmten Person zurechnen, wenn die Erklärung nach den Vorschriften des Signaturgesetzes unterzeichnet wurde. Sobald hier ein gewisser Brauch entstanden ist, wird sich wohl ähnlich wie bei Kreditkarten und damit verbundener Rechtsprechung ein Beweis des ersten Anscheins ergeben, der digital signierte Erklärungen dem Inhaber des "private key" zurechnen. Es können aber auch zwei Kaufleute vertraglich vereinbaren, dass sie elektronisch unterzeichnete Erklärungen nicht als falsch bestreiten werden, wenn sie nach den Vorschriften des SignaturG unterzeichnet wurden.
Wer also in Zukunft seinen "private key" in anderer Leute Hände gibt, wird wohl nicht anders behandelt werden, als derjenige, der Blanko-Vollmachten oder Blanko-Schecks verteilt: Er haftet gegenüber gutgläubigen Dritten für den Bestand der Erklärungen.

Im Falle eines Missbrauchs wird ähnlich wie bei Kreditkarten darauf zu achten sein, dass die Parteien eine gleichmäßige Risikoverteilung vereinbaren. Alle Beteiligten müssen größte Sorgfalt bei der Erledigung ihrer Schutzpflichten üben. Der Nutzer hat also seinen "private key" gegen unbefugten Gebrauch durch Dritte zu schützen und im Falle des Verlustes die Zertifizierungsstelle sofort zu unterrichten. Die Zertifizierungsstelle wiederum hat ihren Datenbestand gegen Zugriffe von Unbefugten zu schützen und vor allem hat sie darauf zu achten, dass die angewandte Verschlüsselung mit der technischen Entwicklung Schritt hält. Bei Verletzung dieser Sorgfaltspflichten steht sicherlich eine Haftung des fahrlässig Handelnden im Raum.

Es bleibt die Frage, wer ein solch kompliziertes Verfahren auch auf Seiten des Empfängers wirklich durchführen will. Bei Kosten in Höhe von rund 100 Mark Jahresentgelt für diesen Service (die personalisierte Chipkarte kostet einmalig 50 Mark; Quelle: TELEKOM 1999) sind die Aussichten auf eine massenhafte Nutzung der digitalen Signatur wohl nicht sehr vielversprechend. Vielleicht greifen deswegen immer mehr Nutzer auf alternative Open-Source-Lösungen zurück, die nach dem gleichen Prinzip funktionieren aber ohne Medienbruch funktionieren. Auf die sichere Identifikation des Erklärenden kann man nach Ansicht vieler Nutzer wohl auch verzichten.

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Handel über das Internet

Überall lesen wir, dass die Zukunft des Handels im Internet liegt. Leider besteht beim Verbraucher immer noch erhebliches Misstrauen gegenüber Abwicklung von Käufen über das Internet. Das hierfür geschaffen Signaturgesetz hat dieses Misstrauen wenig mindern können, weil es nach dem Empfinden vieler Verbraucher weniger dem Kunden als dem Anbieter nutzt. Auch ist es mit seinem koplizierten Verfahren sehr "User-unfreundlich".
Ganz wichtig erscheint uns, dass man keinerlei Geschäfte im Internet abwickeln sollte, wenn man den Vertragspartner nicht kennt. Größere Firmen haben hier sicherlich einen Vertrauensvorschuss. Soweit man den Anbieter nicht kennt, sollte man versuchen ihn kennenzulernen. Positive Bemerkungen im Gästebuch reichen mangels Authentizität sicher nicht aus.
Es ist also darauf zu achten, ob der Anbieter seine volle Adresse mit gesetzlichem Vertreter auf der Seite angibt, ob er über bestehende Widerrufsrechte informiert und über zusätzliche Kosten wie Versandkosten genau Auskunft erteilt. Vom Handel mit Firmen, die lediglich eine Postfach-Adresse angeben, können wir nur abraten. Das Mindeste, was man vor Bezahlung eines online gekauften Artikels tun sollte, ist "offline" die Anschrift und die Telefonnummer des Anbieters zu überprüfen. Dies kann z.B. durch die Auskunft der TELEKOM geschehen. Bei Bedarf kann man die so gewonnene Information auch durch einen kurzen Anruf überprüfen. Gewähr für die Identität gibt dies sicher noch nicht.
Sowohl Anbieter wie Käufer sollten auf die Einhaltung des Fernabsatzgesetzes achten. Danach hat der Verbraucher das Recht, bestellte Lieferungen 14 Tage lang auf Kosten des Anbieters zurückzusenden. Weitergehend muss der Verkäufer in seinem Online-Angebot den Kunden umfassend über seine Waren, seinen Gerichtsstand, seine AGBen, Lieferbedingungen und über das Rücktrittsrecht des Kunden informieren.
Der im Gesetz geregelte erweiterte Verbraucherschutz gilt auch für Einkäufe per Katalog, Brief oder Telefon.
Betrachtet man sich die e-commerce Angebote im Netz, stellt man schnell fest, dass vor allem die kundenfreundlichsten Firmen, die den Sicherheitsbedenken der Nutzer am weitesten entgegenkommen, den größten Erfolg haben.

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Inkasso über das Internet

Immer wieder liest man es: Die Zahlungsmoral in Deutschland ist schlecht. Einige Firmen gehen mittlerweile nur deswegen in Konkurs, weil sie vergeblich und über Gebühr auf Zahlungseingänge ihrer Kunden warten. Dabei handeln diese oft gar nicht in böser Absicht, sondern sind selbst von schleppenden Zahlungseingängen ihrer eigenen Kunden abhängig. Kleineren Firmen bereitet es dabei einen nicht unerheblichen Aufwand, ihre Forderungen zu verfolgen und das Inkasso einzuleiten.
Abhilfe scheint hier "e.inkasso" zu bringen. Dabei handelt es sich um ein neues Internet-Anwendungs-System, bei dem Forderungen über das Internet verfolgt und bei weiteren Zahlungsverzug Inkasso-Unternehmen eingeschaltet werden können. Das Prinzip von "e.inkasso" ist denkbar einfach: Forderungen, Gegner und Fristen werden vom Kunden über das Internet auf den Server der ABIT AG gespeichert. Der Kunde richtet sich also sein eigenes Forderungskonto ein, auf das nur er selbst zugreifen kann. Allerdings kann er auf seinem so entstandenen "Fernrechner" die Software von "e.inkasso" nutzen, die ihm Fristen und Wiedervorlagen berechnet und einige Standardschreiben wie Mahnungen oder ähnliches bereithält.
Sollten diese Mahnungen fruchtlos geblieben sein, so kann er seine Forderungen an angeschlossene Inkasso-Unternehmen weiterleiten. Diese werden dann seine Forderungen für ihn eintreiben.
Inwieweit diese neue Internet-Anwendung die Zahlungsmoral verbessern wird, darf gespannt beobachtet werden.

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Handel mit Domain-Namen:

Eines der meist umstrittenen Gebiete des Internets ist der Domainhandel und damit zusammenhängende Fragen der möglichen Markenrechtsverletzungen und Unterlassungsansprüchen von Rechten der Inhaber. In unserer anwaltlichen Tätigkeit haben wir immer wieder mit Streitigkeiten zu tun, bei denen sich Domain-Inhaber und Markenrechts-Inhaber über das Recht zum Besitz der Domain streiten.
Um derartige Streitigkeiten schon im Vorwege zu vermeiden, empfiehlt sich die vorherige Überprüfung der Domain nach Rechten Dritter, bevor die Domain registriert wird. Denn schon die Registrierung einer Domain kann Marken- oder Namensrechte Dritter verletzen.
Folge derartiger Auseinandersetzungen ist oft die Übertragung der Domain gegen Überlassung einer geldwerten Aufwandsentschädigung. Schwierig wird es jedoch, wenn man bei den zuständigen Stellen nach rechtlich greifbaren Vorgehensweisen anfragt, nach deren Vorgaben die Übereignung einer Domain zu erfolgen hat. Schriftliche Festlegungen in Form einer "Dienstanweisung der DENIC" oder Verwaltungsvorschrift gibt es für diese Fälle nicht. Praktisch wird die Domainübergabe jedoch wie folgt gehandhabt:

    1. Der Domain-Inhaber kündigt bei seinem Provider die Domain und weist in der Kündigung auf die Übertragung auf einen anderen Teilnehmer hin, um zu verhindern, daß die Domain gelöscht wird.

    2. Der neue Domain-Inhaber erteilt seinem Provider den Auftrag zur Domainübernahme.

    3. Soweit der neue Provider Mitglied beim DENIC ist, stellt dieser einen sogenannten KK-Antrag (Konnektivitätskoordination), der von der DENIC manuell bearbeitet wird.

    4. Der Altprovider bekommt darauf von der DENIC eine e-mail, in der er auf die Konnektivitätskoordination hingewiesen wird. Der alte Provider überprüft die angegebenen Daten und hält mit seinem (ehemaligen) Domain-Inhaber-Kunden Rücksprache. Für diese Rücksprache ist eine Frist von 5 Werktagen bestimmt.

    5. Der alte Provider kann innerhalb dieser 5 Werktage reagieren, nach 3 Tagen erhält er eine Erinnerung.

    6. Hat der alte Provider innerhalb dieser Zeit nicht reagiert, wird von der DENIC ein "O.K." vermutet und es wird dem KK-Antrag stattgegeben. Um aber ungewollte Domainübertragungen aufgrund eines Versehens zu verhindern, haben viele Provider einen "Robot", der nach 4-5 Tagen automatisch ein "NACK" (Not Acknowledge) per e-mail versendet, damit eine automatische Umschreibung verhindert wird. Im Falle des "NACK" wird der neue Provider in der Regel innerhalb eines Werktages über die Weigerung der Domainübertragung benachrichtigt.

    7. Kommt hingegen ein "ACK" (Acknowledge), also das in Rücksprache mit dem alten Domain-Inhaber erklärte Einverständnis des alten Provider, dann wird vom neuen Provider ein "Up-Date" gestartet. Bei diesem Verfahren werden in den Name-Servern die IP-Nummern des Provider-Rechners des neuen Domain-Inhabers der Domain-Adresse neu zugeordnet.

    8. Die DENIC trägt den neuen Domain-Inhaber als neuen admin-c in der "who-is-Datenbank" ein. Admin-c ist der "administrative Contact", also der rechtliche Ansprechpartner für die Domain.

Das vorgenannte Verfahren erscheint zwar sehr praktikabel, läßt jedoch an mehreren Stellen große Unsicherheitsfaktoren entstehen. Schon allein die Vermutung der DENIC, daß im Falle des Schweigens eine Zustimmung zur Domain-Übertragung vorliegt, ist rechtlich äußerst bedenklich. Nicht zuletzt aus diesem Grunde kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von Domain-Übertragungen.
Aus anwaltlicher Sicht wäre daher auch in diesem Bereich eine Übernahme der Domainvergabe und damit zusammenhängende technische Vorgänge durch staatliche Stellen wie beispielsweise das Grundbuchamt beim Grundstücksverkehr aus Gründen der Rechtssicherheit wünschenswert.

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Abwehr von SPAM-e-mails

Der Genuß der vielen Vorzüge, die das Internet mit sich bringt, wird allzuoft durch ein großes Ärgernis geschmälert: Anbieter von Sex-Seiten, Telefondienstleistungen, Investitionsmöglichkeiten, Suchmaschinen etc. verstopfen einem oft den elektronischen Briefkasten. Ärgerlich ist dabei oft schon das hinter der e-mail befindliche Angebot, bei dem zum Beispiel Software für einen scheinbar günstigen Preis angeboten wird, die es überall im Netz umsonst gibt. Besonders ärgerlich ist es aber, daß entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die Werbung nicht als solche gekennzeichnet ist, sondern in der Betreffzeile oft einen Kunden oder Freund vermuten läßt. Man ist also gezwungen, diese mail zu lesen, anstatt sie einfach wegzulöschen. Ganz abgesehen davon ist die Werbung per e-mail in Deutschland nach eindeutiger Rechtsprechung verboten.
In der Kanzlei Flick wird gegen diese sog. "SPAMMER" eine harte Linie gefahren: Die in unserem Briefkasten befindlichen mails werden gesammelt und gesichtet. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mahnen wir den Werbenden, den Absender oder den Provider zunächst ab. Sollte der Abgemahnte sich nicht verpflichten, gegen Strafe es für die Zukunft zu unterlassen, Werbe-mails zu schicken, so wird bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Dies ist für den Werbenden zwar mit erheblichen Mehrkosten verbunden, doch hilft in vielen Fällen nur der Gang zum Gericht.
In den USA gibt es seit Mitte 1999 einen anderen Weg diesen Leuten das Handwerk zu legen: Dort wurde ein "SPAM-RECYCLING-CENTER" gegründet, an das man seine verhaßten Werbe-e-mails schicken kann. Die Spams werden dann an die non-profit Organisation CAUCE weitergeleitet, was für Coalition Against Unsolicited Comercial Email steht. Hier werden die e-mails gesichtet und als konkrete Beschwerde gegen den Werbetreibenden an die US-Handelsaufsicht weitergeleitet.
Bis die Handelskammern in Deutschland so einen Dienst anbieten, wird man sich wohl noch einige Zeit selbst gegen diese unerwünschten e-mails wehren müssen.

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Domainnamen und Rechte Dritter

Wie sich auch aus den umfassenden Urteilen im Zusammenhang mit Domain-Namen ergibt, ist dies ein Thema, das immer mehr in den Vordergrund rückt.
Es ist zwischenzeitlich eine Entwicklung abzusehen, daß immer mehr Markeninhaber versuchen, die Herausgabe ihres geschützten Namens als Domain von Dritten als Domaininhaber zu fordern. Solche Streitigkeiten können Betreiber kleinerer Homepages oft in den Ruin treiben, geht es dabei doch immer um Streitwerte in 6-stelliger Höhe. Da sich die Kosten für Anwälte und Gerichte nach diesem Streitwert bemessen, können bei Unterliegen schnell 10.000,00 DM an Kosten pro Instanz zusammenkommen.
Allerdings sehen die Markeninhaber oft Ihre Rechte auch zu optimistisch, was zu ungerechtfertigten Abmahnungen führt. Leider sind die Kosten für Anwälte hier nur in Ausnahmefällen ersetzbar. Das bedeutet der Domain-Inhaber, der die Rechte eines Markeninhabers tatsächlich nicht verletzt bleibt dennoch auf den außergerichtlichen Kosten des Anwalts sitzen.
Aus diesen Gründen ist es dringend anzuraten, bei Inbetriebname einer Homepage, besser noch vor Eintragung bei der DENIC die Rechte abzuklären. Um den untersten Anforderungen der Rechtsprechung genüge zu tun, sollte man zumindest beim Deutschen Patentamt anfragen, ob Rechte Dritter an dem Domain-Namen bestehen. Um der Sorgfaltspflicht für gewerbliche Internet-Angebote einigermaßen gerecht zu werden, sollte man darüber hinaus für deutsche Homepages, die sich an deutsche User wenden, aber auch noch bundesweit die Handelsregister und Titelschutzanzeiger überprüfen.

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Verantwortlichkeit für Linkliste

Eine immer wieder auftauchende Frage ist die der Verantwortlichkeit für Inhalte, die sich hinter den überall im Netz anzutreffenden "Linklisten" verbirgt. Der Spiegel der Meinungen reicht hier von einer umfangreichen Verantwortung bis hin zu einem völligen Haftungsausschluß.
Allein ausschlaggebend dürfte hier sein, wie dies von der Rechtsprechung beurteilt wird. Das LG Hamburg hat unter dem Az.: 312 O 85/98 für ehrverletzende Äußerungen auf gelinkten Seiten für den Bereich des Zivilrechtes bereits wie folgt entschieden:
Derjenige, der sich auf seiner Homepage nicht ausreichend von den ehrverletzenden Aussagen auf der hinter einem Link befindlichen Seite distanziert, macht sich diese zu eigen und haftet daher nach ¤ 823, Abs. 1, 2 BGB i.V.m. ¤ 186 StGB.
In der Begründung vermißt man zwar eine Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Regelung des ¤ 5 TDG bzw. ¤ 5 MedDStV, die eine Haftung für Inhalte, zu denen man lediglich den Zugang vermittelt, ausschließen.
Das AG Berlin hat einen ähnlichen Sachverhalt etwas anders entschieden. Nach Meinung des Gerichts haftet der Betreiber einer Homepage nur dann für seine Links, wenn er deren rechtswidrigen Inhalte kennt.

Wir denken aber nicht zuletzt aufgrund dieser Urteile, daß man keine Links zu rechtswidrigen Inhalten in seine Linksammlung aufnehmen sollte -jedenfalls nicht kritiklos-. Weitergehend sollte man regelmäßig die Links nicht nur auf Funktionsfähigkeit, sondern auch auf Rechtmäßigkeit der Inhalte überprüfen. Dies gilt in jedem Fall für die erste Seite der gelinkten Site.


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