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Neues UWG in Kraft

Seit dem 08.07.2004 gilt das neue UWG. Die Reform enthält zahlreiche Änderungen und ordnet die Vorschriften neu. Es fasst in § 4 die bisherigen durch Richterrecht entstandenen Fallgruppen in eine nicht abschließende Liste von Tatbeständen zusammen.

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Zum 01.08.2003 sollte eigentlich das umstrittene Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft treten. Die Bundesrgierung kommt damit ihrer Verpflichtung zur Harmonisierung des Binnenrechtes aufgrund der sog. Info-Richtlinie der EU nach. Leider hat sich bisher jedoch die Verkündung im Bundesgesetzblatt verzögert. Das BMJ betreibt aber die Verkündung und rechnet nach Angaben gegenüber der Kanzlei Flick mit einem Inkrafttreten noch bis Mitte August.

(Nachtrag vom 12.09.2003: heute ist das UrhReformG veröffentlicht, das neue Gesetz gilt somit ab 13.09.2003)

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Am 01. Juli 2002 ist nach langer Diskussion das neue Urhebervertragsrecht in Kraft getreten. Insbesondere in Kreisen der Verlagswirtschaft wurden die geplanten Änderungen in hitzig geführte Diskussionen abgelehnt. Einen Überblick über die neuen Regelungen erhalten Sie hier.

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Am 1. August 2002 ist das zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.

Diese Modernisierung beinhaltet wesentliche Änderungen, welche den Opferschutz im Schadensrecht verstärken soll. Bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter kann jetzt ohne Rücksicht auf den Haftungsgrund ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt werden. Informationen über die wichtigsten Änderungen erhalten Sie hier.

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Am 01.01.2002 tritt das sog. Schuldrechtsreformgesetz in Kraft. Endgültig verabschiedet wurde das Gesetz am 09.11.2001.

Die Bundesregierung kommt mit dem Schuldrechtsreformgesetz ihrer Verpflichtung zur Umsetzung von EG-Richtlinien nach. Gleichzeitig wird mit der Schuldrechtsreform eine Modernisierung von Teilen des BGB durchgeführt. Dadurch ergeben sich eine erhebliche Zahl von Veränderungen bzw. Neuerungen im Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den damit verbundenen Nebengesetzen. Wesentliche Änderungen ergeben sich insbesondere hinsichtlich der Verjährungsregelungen, des Leistungsstörungsrechts und des Kauf- und Werkvertragsrechts.


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Impressumspflicht auch für die private Homepage?

(Zur 3-sat Fernsehsendung neues live vom 03.03.2003)

Nach erfolgreicher Abwehr der web-space-, sitepromotion- und vergleichbarer Abmahnungen scheint sich nun eine neue Abmahnwelle über das Land zu ziehen. Immer wieder ist von sog. "Verbraucherschutzorganisationen" zu hören, die Betreiber einer Homepage kostenpflichtig abmahnen. Die Begründung lautet, sie hätten auf ihren Webseiten kein ordentliches Impressum i.S.v. § 6 TDG. Immer wieder taucht dabei die Frage auf, ob auch der private Homepagebetreiber, der die Weltöffentlichkeit lediglich an seinen Familienfotos teilhaben lassen möchte, ein Impressum haben muss und bei Fehlen eines solchen abgemahnt werden kann. Hier wird der getroffen, der durch das Gesetz eigenlich geschützt werden sollte.

Zunächst muss man feststellen, dass eine Abmahnung als solches noch nichts verwerfliches ist. Im Gegenteil dient diese dazu, Kosten zu vermeiden, indem der Gegner einem sagt: "Wenn Du dies unterlässt und dafür meinen Anwalt bezahlst, dann verklage ich Dich auch nicht." Oft vermeidet man also durch eine Abmahnung einen noch weitaus teureren Rechtsstreit und legt den Streit bei.

Zuweilen wird dieses Rechtsinstitut aber auch fast schon in krimineller Weise missbraucht:
In Serienabmahnungen werden Normalbürger wegen angeblicher Vergehen gegen wettbewerbsrechtliche oder andere Vorschriften abgemahnt und dabei mit erheblichen Anwaltskosten belastet. Nicht selten wird dabei ein Streitwert von 50.000,00 EUR und mehr angenommen. Schon dieser Streitwert führt zu einem erheblichen Prozesskostenrisiko, weswegen viele der abgemahten lieber klein beigeben und ohne rechtliche Prüfung der Abmahnung Folge leisten. In vielen Fällen besteht aber offensichtlich seitens des Abmahnenden kein Rechtsanspruch, weswegen kriminelle Hintergründe oft nicht von der Hand zu weisen sind.

Bei der nun verstärkt auftauchenden Abmahnung wegen Fehlens eines Impressums besteht ebenfalls in vielen Fällen kein Anspruch seitens des Abmahnenden.

Zunächst ist mittlerweile sowohl vom OLG Hamburg (Beschluss vom 20.11.2002; ger. Az.: - 5 W 80/02 -) als auch vom LG Düsseldorf (Urteil vom 19. 09. 2001 - 12 O 311/01 -) entschieden worden, dass § 6 TDG, welches die Impressumspflicht für Teledienste vorschreibt, keine den Wettbewerb schützende Norm sei, und daher kein Unterlassungsanspruch nach dem UWG hergeleitet werden könne. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn durch bewusstes Weglassen der Pflichtangaben ein Wettbewerbsvorteil angestrebt wird.

Desweiteren bestehen aber erhebliche Zweifel, ob § 6 TDG für den privaten Homepagebetreiber überhaupt anwendbar ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine private Homepage nämlich dem Mediendienstestaatsvertrag (extern) unterfallen (vgl. amtl. Begr. zu TDG 1997). Dort ist zwar in § 10 auch eine Impressumspflicht vorgesehen, doch besteht diese Verpflichtung bereits seit Ende 2001; das Fehlen eines Impressums kann danach auch mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR geahndet werden. Es ist uns aber kein Fall bekannt, wonach die Aufsichtsbehörde eines Landes den privaten Homepagebetreiber tatsächlich mit einem Ordnungsgeld belastet hätte und wenn, läge dies wohl in einem Bereich unter 1.000,00 EUR. Aber auch der MedienDStV dürfte keine, unmittelbar den Wettbewerb schützende Norm sein und daher kein Unterlassungsanspruch begründen.

Für das Impressum eines Mediendienstes sind allerdings die Vorgaben genauso streng wie für das eines Teledienstes, weil die Angaben eben "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten" sind (§ 10 MedienDStV). Auch der nicht geschäftsmäßig tätige Mediendienst, also die private Homepage hat in jedem Fall Name und Anschrift bereit zu halten.

Wer also abgemahnt wurde, sollte in jedem Fall einen Anwalt aufsuchen und im Rahmen einer Erstberatung (Kosten: nicht mehr als 180,00 EUR zzgl. MWSt + Kosten, je nach Streitwert) die Aussicht auf Erfolg prüfen lassen. Sind die Erfolgsaussichten gut, empfiehlt sich die Erhebung einer Fetsstellungsklage, weil nur dann die Chance besteht, dass der abgemahnte seine Anwaltskosten von der Gegenseite ersetzt bekommt. Anders als im Markenrecht hat der zu Unrecht abgemahnte im Wettbewerbsrecht nämlich unter keinerei rechtlichen Gesichtspunkten Anspruch auf Ersatz der bei ihm entstandenen Kosten.

Der einzige Weg zum Ersatz der Anwaltskosten führt daher über das Gericht, wo man beantragt, feststellen zu lassen, dass der vom Abmahnverein geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Allerdings muss man dann leider auch das Prozesskosten- und Insolvenzrisiko tragen. Das Internet bietet einem aber Möglichkeiten, dieses Risiko mit anderen Betroffenen zu teilen, indem man schnell mit diesen in entsprechenden Abmahn-Foren Kontakt aufnimmt, um gemeinsam gegen unberechtigte Abmahnungen vorzugehen.

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Nochmal: Sachmängelhaftung beim Kauf:

(Zur 3-sat Fernsehsendung neues live vom 13.01.2003)

Leider ist den meisten Verbrauchern beim Kauf z.B. eines Computers oder eines Handys nicht klar, welche Rechte sie bei mangelhafter Ware haben. Aus unserer täglichen Arbeit wissen wir, dass Verbraucher insbesondere dann Schwierigkeiten haben, wenn sie diese Rechte beim Verkäufer wegen eines Mangels einfordern sollen. Dabei ist nämlich auch darauf zu achten, dass Formalien gewahrt werden und Rechte nicht verloren gehen.

Ist die gekaufte Sache mangelhaft, stehen dem Käufer Nacherfüllung (Reparatur oder Austausch), Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den Verkäufer zu.

Wichtig ist, dass man im Falle eines auftretenden Fehlers an der gekauften Ware, sofort zum Händler geht und Nacherfüllung verlangt. Die Rechte der Nacherfüllung unterliegen nämlich der Verjährung von 2 Jahren ab Übergabe. Das hört sich zwar zunächst recht lang an, doch zeigt sich ein Fehler meist erst nach einiger Zeit, so dass es bis zur Verjährung oft nur noch wenige Wochen sein können. Vor allem aber gilt innerhalb der ersten 6 Monate eine Vermutung, dass der Fehler bereits bei Übergabe bestand und der Verkäufer hierfür auch haftet.

Während der ersten 6 Monate nach Übergabe sollte man sich daher selbst bei Bestehen einer Garantie auch nicht an den Hersteller verweisen lassen, sondern in jedem Fall beim Verkäufer Ersatz, Reparatur oder Geld zurück verlangen. Der Händler ist Vertragspartner und darf schon nach den Bestimmungen über AGBen im BGB den Käufer nicht an Dritte verweisen. Nach Ablauf der 6 Monate kann eine Garantie dem Verbraucher unter Umständen bessere Rechte gewähren, weil diese oft auf alle Teile gegeben wird unabhängig von natürlichem Verschleiss. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Garantiebestimmung, welche die gesetzlichen Rechte des Käufers aus Sachmängelhaftung aber nicht beeinträchtigen dürfen.

Nach neuem Recht muss der Käufer bei Auftreten eines Mangels vom Händler zunächst Nacherfüllung verlangen. Erst wenn diese gescheitert ist, bzw. der Händler sie verweigert hat oder diese unmöglich ist, kann der Verbraucher von dem Kauf zurücktreten oder Schadensersatz fordern.
Der Verbraucher geht also zu seinem Händler, der ihm die mangelhafte Ware verkauft hat und fordert von diesem entweder Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Das Wahlrecht hat hier der Verbraucher. Nur wenn die jeweilige Form der Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, kann der Händler sie verweigern (wohl erst ab 150% des Preises). Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, sollte man zur Sicherheit dem Verkäufer noch einmal schriftlich eine Frist mit der eindeutigen Bestimmung setzen, dass man nach Ablauf der Frist (genaues Datum!) zurücktreten werde oder Schadensersatz fordern werde. Eine solche Ablehnungsandrohung ist nach dem Gesetz zwar nicht mehr gefordert, doch muss der Händler wissen, dass ihm nun der Rücktritt droht.

Daraus ergibt sich z.B. beim Kauf eines Handys im Einzelhandel, bei dem innerhalb von 2 Jahren ein Mangel auftritt, für den Käufer folgende Vorgehensweise:

  • Mangel sofort anzeigen; vorab Verjährung prüfen; tritt Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes ein, wird vermutet, dass der Mangel auch bereits bei Übergabe vorhanden war.
  • bei Verweis des Verkäufers auf bestimmte Reparatur- oder Mangelbedingungen diese schriftlich ablehnen und Rücktritt mit Schadensersatz androhen
  • dem Verkäufer mitteilen, welche Form der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) gewünscht ist
  • im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung prüfen, ob Ablehnung berechtigt ist
  • falls Verweigerung der Nacherfüllung unberechtigt:
    gegebenenfalls Klage auf berechtigte Nacherfüllung oder nach Fristsetzung Schadensersatz fordern
  • falls zuerst gewählte Nacherfüllung vom Verkäufer zu Recht verweigert:
    dann die andere Nacherfüllung verlangen; also z. B. zuerst Nachlieferung einer mangelfreien Sache wählen, welche vom Verkäufer als zu teuer abgelehnt wird, dann Reparatur verlangen (oder umgekehrt).
  • falls (beide) Weigerungen berechtigt oder Nacherfüllung fehlgeschlagen bzw. unmöglich:
    sicherheitshalber Nachfrist setzen und dann entweder zurücktreten oder mindern (ACHTUNG: einmal festgelegter Rücktritt oder Minderung kann ohne Einverständnis des Verkäufers nicht mehr rückgängig gemacht werden)
  • Schadensersatz und Aufwendungsersatz fordern
  • bei Rücktritt gegebenenfalls Schaden für Koppelungsverträge im Auge behalten (Providervertrag)

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Garantie und Sachmängelhaftung beim Kauf von Handys:

(Zur 3-sat Fernsehsendung neues live vom 04.11.2002)

Mit der Schuldrechtsreform wurde Anfang des Jahres das bisherige Schuldrecht des BGB erneuert. Anlass war die Umsetzung einiger EU-Vorgaben wie die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf (RL 1999/44/EG (extern)) oder die e-commerce-Richtlinie (RL 200/31/EG (extern)). Vor allem aber sollten die bisherige Aufspaltung des geltenden Rechtes in viele Untergesetze sowie das in manchen Gebieten vorherrschende Richterrecht überwunden und in einem Gesetz normiert werden. Der Gesetzgeber versprach sich hiervon eine leichtere Verständlichkeit der Vorschriften für den Bürger.

Hinsichtlich der Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung) scheint der gewünschte Effekt beim Bürger aber auch nach fast einem Jahr Geltung des neuen Rechtes noch nicht eingetreten sein. Die Rechte, die ein Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Ware hat, sind dem Betroffenen häufig unklar, wichtige Begriffe werden leider immer wieder vertauscht. Ein Blick ins Gesetz hilft dem Laien trotz ursprünglicher Intention des Gesetzgebers zum leichteren Verständnis oft nicht weiter. Wer im Falle von Reklamationen haftet und welche Rechte und Pflichten der Kunde hat, möchten wir Ihnen nachfolgend kurz aufzeigen. Wir gehen dabei davon aus, dass es sich bei der Masse der Handy-Käufe um Verbrauchsgüterkauf handelt, somit die besonderen Schutzvorschriften der §§ 474 ff BGB für Verbraucher anzuwenden sind. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Beim Verkauf unter Privatleuten, zwischen Unternehmern oder beim Kauf von Immoblien kann die Rechtslage von den unten angegebenen Darstellungen erheblich abweichen.

Gleich zu Anfang möchten wir mit einem nicht ausrottbaren Missverständnis aufräumen. Sachmängelhaftung ist nicht gleichzusetzen mit Garantie. Eine Garantie kann sehr viel weitergehender sein als die gesetzliche Sachmängelhaftung. Sie wird in der Regel vom Hersteller, nicht vom Händler gewährt und tritt neben die Sachmängelhaftung. Ein Autoverkäufer kann z.B. eine Garantie von 10 Jahren gegen Durchrostung geben, während er nach dem Gesetz nur 2 Jahre haften würde. Auch ist die Garantie oft dahingehend ausgestaltet, dass der Hersteller auf alle Teile seines Produktes haftet, unabhängig davon, ob der Grund für den Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war oder erst später bei ordentlichem Gebrauch entstanden ist (sog. Herstellergarantie). Eine Garantie wird in der Regel als Teil der Leistungsbeschreibung des Kaufgegenstandes angesehen. Der Garantiegeber kann daher die Bestimmungen für seine Garantie frei formulieren. Als Leistungsbeschreibung fällt diese dann auch nicht unter die AGB-Kontrolle des BGB. Der Garantiegeber darf nur nicht in die gesetzlich bestehenden Sachmängelrechte des Käufers eingreifen und muss die Garantiebedingungen leicht verständlich halten (Transparenzgebot). Es gilt der Grundsatz, wer mehr leistet, als nach dem Gesetz vorgeschrieben, darf auch bestimmen, wie diese Mehrleistung im Einzelnen aussieht. Sofern man sich also auf eine beim Kauf erhaltene Garantie beruft, muss man zuvor sehr genau die Garantiebestimmungen des Garantiegebers beachten. Manchmal empfiehlt es sich, nicht auf die Garantierechte zu bestehen, sondern sich an den Verkäufer mit dessen Sachmängelhaftung zu wenden. In der Regel hat man aber mit dem Hersteller den kompetenteren und finanzkräftigeren Partner, auch ist bei einer Garantie die Beweislage erheblich einfacher (s.u.).

Für die Sachmängelhaftung (nicht für die Garantie) gilt folgendes:
Zunächst muss ein gültiger Kaufvertrag zwischen den Parteien vereinbart sein, damit der Käufer bei Vorliegen eines Mangels seine Rechte geltend machen kann. Davon ist z.B. beim Erwerb eines Handys (auch bei 1,- Handy) in einem Laden oder über das Internet auszugehen.

Desweiteren muss ein Mangel vorliegen, das heisst, der Kaufgegenstand weist nicht die vereinbarten oder üblicherweise vorhandenen Eigenschaften auf. Ist die Sache "kaputt" handelt es sich offensichtlich um einen Mangel. Der Mangel oder der Grund für den Mangel (z.B. zu dünnes Material) muss aber auch bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sein. Hier gilt zunächst die Vermutung des § 476 BGB, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate auftritt, bereits bei Übergabe der Sache bestanden hat. Der Unternehmer kann hier aber den Gegenbeweis erbringen, dass der Mangel auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist (z.B. Beschädigung durch Sturz).

Ist die Sache mangelhaft, stehen dem Käufer folgende Rechte zu:

  • Nacherfüllung
  • Rücktritt oder Minderung
  • Schadensersatz
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Nacherfüllung:
Aus §§ 323 i.V.m. 440 BGB ergibt sich, dass der Käufer zunächst dem Verkäufer Gelegenheit geben muss, den Mangel nachzubessern, bevor er vom Vertrag zurücktreten, mindern oder Schadensersatz fordern kann.
Das Recht der Nacherfüllung ist der zentrale Rechtsbehelf des neuen Kaufrechts. Vor der Schuldrechtsmodernisierung gab es die Nachbesserung gesetzlich nur bei Werkverträgen und beim Gattungskauf. Allerdings war auch früher in den AGBen der Händler oft ein Nachbesserungsrecht vereinbart.

Dem Käufer stehen dabei zwei Formen der Nacherfüllung zu: Die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Zwischen den beiden Varianten steht nach eindeutigem Wortlaut des § 439 BGB dem Käufer das Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht kann wegen § 475 BGB jedenfalls bis zur ersten Fehlermeldung auch nicht durch AGBen eingeschränkt werden. Der Käufer kann also wählen, ob er die Sache repariert haben möchte oder lieber eine mangelfreie Nachlieferung gegen Tausch seiner (kaputten) Sache haben möchte. Zu beachten ist dabei, dass einige Unternehmen versuchen, dem Käufer dieses Wahlrecht abzunehmen. Dies geschieht oft mit dem Hinweis auf "Bestimmungen zur Durchführung von Mangelbeseitigungen" oder ähnliches. Der Käufer muss sich auf derartige Änderungen seiner Rechte, die nach Mängelanzeige gem. § 475 Abs. 1 BGB wohl auch als zulässig anzusehen sind, aber nicht einlassen. Er sollte in solchen Fällen bereits bei der Reklamation ausdrücklich erklären (am besten schriftlich), dass er den Bedingungen widerspricht und eine Nacherfüllung nach dem Gesetz verlangt.

Hat sich der Käufer für eine Form der Nacherfüllung (Reparatur oder Austausch des Gerätes) entschieden kann der Verkäufer nur dann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn diese unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu leisten ist und angesichts der Interessen des Käufers sowie des Wertes der Kaufsache die andere Form der Nacherfüllung dem Käufer zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat hier in seinen Motiven das Beispiel genannt, wenn der Käufer einer Waschmaschine nach einem Defekt den Austausch der ganzen Maschine und Lieferung einer neuen Maschine verlangt, kann der Verkäufer dies verweigern, wenn der Fehler ganz einfach durch Ersetzen einer Schraube behoben werden kann.

In jedem Fall muss der Verkäufer das Vorliegen der Ablehnungsgründe konkret im Einzelfall prüfen und kann nicht pauschal ohne vorherige Rücksprache mit dem Käufer eine Ersatzlieferung vornehmen, wenn dieser z.B. eine Reparatur verlangt hat. Manche Stimmen in der juristischen Literatur halten eine "automatische" Nachlieferung bei einem bereits ausgesuchtem Gerät (Stückkauf) schlechthin für unmöglich (vgl. Huber in NJW 2002; 1004ff). Sollte im Einzelfall dennoch eine Ersatzlieferung erfolgen, so sei dies nur durch eine Zusatzvereinbarung der Parteien möglich. An solch einer Zusatzvereinbarung fehlt es aber, wenn der Handyhersteller von sich aus die Ersatzlieferung festlegt. Auch ist zu berücksichtigen, dass auf einem Handy mittlerweile eine Vielzahl von sensiblen personenbezogenen Daten gespeichert sein können. Das Interesse des Käufers am Ausschluss der Nachlieferung kann daher überwiegen, so dass der Verkäufer die andere Form der Nacherfüllung, nämlich die Reparatur dann nicht mehr verweigern kann.
Wo exakt die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung liegen wird, kann letztlich nur durch die Gerichte festgelegt werden. Man wird aber davon ausgehen können, dass dem Verkäufer Kosten in Höhe von 150% des Wertes der Kaufsache zuzumuten sind.
Der Gesetzgeber hat in seinen Motiven auch beispielhaft angeführt, dass eine Nachbesserung unzumutbar sein kann, wenn eine Reparaturwerkstatt fehlt. Die Literatur verneint dies jedoch, weil die Durchführung in einer externen Werkstatt keine wesentlich höhere Belastung darstellt.
Unmöglich ist eine Nacherfüllung im übrigen erst dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles beide Arten der Nacherfüllung ausgeschlossen sind. Ob dies der Fall ist muss für die Ersatzlieferung und Nachbesserung gesondert festgestellt werden (Beispiel: irreparabler Fehler bei Antiquitäten).

Lehnt der Verkäufer nach einem Widerspruch des Käufers gegen "Allgemeine Durchführungsbestimmungen für Sachmängel" eine Reparatur mit dem Verweis ab, dass nur zu den Bedingungen geleistet werde, dann handelt es sich wohl um eine unberechtigte Verweigerung der Nachbesserung. Der Käufer sollte dem Verkäufer dann eine Frist setzen und nach Ablauf der Frist zurücktreten oder mindern und Schadensersatz fordern.

Rücktritt (früher Wandlung):
Sofern die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, die beiden Formen der Nacherfüllung vom Verkäufer zu Recht abgelehnt worden sind oder der Käufer dem Verkäufer zur Nacherfüllung eine angemessene Frist gesetzt hat und diese verstrichen ist, kann er vom Vertrag zurücktreten. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die Nacherfüllung unmöglich ist (z.B. Auslaufmodell ist nicht zu reparieren) oder dem Käufer die andere Art (nach berechtigter Ablehnung der zuerst gewählten Art) der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Verbindung der Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung ist nicht erforderlich.

Der Rücktritt wird erst wirksam, wenn der Käufer diesen gegenüber dem Verkäufer erklärt. Anders als noch im alten Recht hat sich der Käufer mit dieser Erklärung auch festgelegt und kann nicht wie früher bis zum Einverständnis des Verkäufers z.B auf Minderung umschwenken. Sehr wohl kann er aber neben dem Rücktritt noch Schadensersatz oder Aufwendungsersatz fordern.
Der Rücktritt wandelt den zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag in ein (in die Zukunft gerichtetes) Rückgewährschuldverhältnis. Jeder muss das zurückgeben, was er durch den ursprünglichen Vertrag erhalten hat. Der Käufer in der Regel die Kaufsache, der Verkäufer das Geld. Es handelt sich dabei auch nicht etwa um ein Widerruf oder eine Kündigung, welche eigene Rechtsbegriffe mit eigenen rechtlichen Bedeutungen sind. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil durch den Rücktritt vorher eingetretene Rechtsfolgen wie Verzug oder Schadensersatz nicht beseitigt werden.

Schließlich darf der Rücktritt nicht ausgeschlossen sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Mangel unerheblich ist (sog. Bagatellgrenze). Ob ein Mangel unerheblich ist, muss anhand aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Verwendungszweckes und der Verkehrsanschauung ermittelt werden. Bei einem Handykauf würden wir z.B. den Mangel, dass die Aufschrift der Tatsatur nach einiger Zeit abgenutzt wird, als unerheblich einstufen. Ein Rücktritt ist aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel ganz oder überwiegend selbst verschuldet hat.

Minderung:
Manchmal kann es aber für den Käufer auch interessanter sein, wenn er die Kaufsache selbst mit einem Mangel behalten kann. Dies ist dann der Fall, wenn es sich z.B. um ein Liebhaberstück handelt, für das der Käufer angesichts des Mangels einen zu hohen Preis bezahlt hat. Der Käufer kann im Falle der Minderung den Kaufpreis in dem Verhältnis mindern, in dem der Wert im mangelfreien Zustand zum tatsächlichen Wert (mit Mangel) stünde. Durch diese zugegeben etwas komplizierte Formulierung soll verhindert werden, dass durch die Minderung ein zuvor besonders günstig oder aber ein besonders teuer getätigter Kauf verändert wird.
Auch die Minderung muss erklärt werden, ist aber durch einseitige Erklärung wirksam. Wie der Rücktritt darf auch die Minderung nicht ausgeschlossen sein. Daneben bleiben auch Schadensersatz und Aufwandsersatz möglich.

Schadensersatz:
Nach früherem Recht war der Schadensersatz außer bei Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei arglistigem Verschweigen ausgeschlossen, wenn der Käufer einmal die Minderung oder Wandlung erklärt hatte. Wollte er also wegen der besonderen Umstände seiner Interessen vom Verkäufer lieber Schadensersatz, so musste er bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften die mangelhafte Sache behalten.

Nach neuem Recht kann der Käufer nun immer Schadensersatz fordern, wenn er vom Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert bekommen hat. Hierzu sollte er aus Gründen der Darlegungs- und Beweislast dem Verkäufer immer noch einmal eine Nachfrist zur Nacherfüllung (Reparatur oder Nachlieferung) setzen.
Der Verkäufer hat dann dem Käufer den durch den Mangel entstandenen Schaden (anderweitige Reparaturkosten; Fahrtkosten zum Ersatzhändler) zu ersetzen, wenn er den Mangel zu vertreten hat. Vertreten muss der Verkäufer Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit. Ein solches Verschulden ist zu bejahen, wenn der Verkäufer zumindest in Folge von Fahrlässigkeit nicht erkannt oder verhindert hat, dass der Käufer eine mangelhafte Sache erhalten hat. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Sache selbst verschuldet hat. Aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass der Verkäufer seine Unschuld beweisen muss (Beweislastumkehr). Besteht für den Mangel ausnahmsweise auch eine Garantie (s.o.) dann muss der Garantiegeber auch ohne Verschulden für die garantierte Mangelfreiheit einstehen.

Ersatz von Aufwendungen:
Schließlich kann der Käufer auch den Aufwandsersatz verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat. Diese Kosten dürfen nicht unbillig (das heisst rechtsmissbräuchlich) oder unnötig sein. Hierzu können bei komplexeren Sachverhalten auch die Kosten der anwaltlichen Beratung gehören oder aber Fahrtkosten für die Fahrt zum Verkäufer. Ersatz seiner Aufwendungen kann der Käufer verlangen, wenn er Aufwendungen zur Beseitigung des Mangels oder für die Durchsetzung seiner Ansprüche für notwendig halten durfte.

Verjährung:
Alle oben genannten Rechte unterliegen der Verjährung. Gem § 438 BGB verjähren diese Rechte bei beweglichen Sachen innerhalb von 2 Jahren. Außer für den Schadensersatz (mindestens 1 Jahr vgl. § 475 Abs. 3 i.V.m. § 309 Nr. 8 b.) Unterziffer ff.) 2. Alt. BGB) dürfen diese Fristen auch nicht durch Individualabrede, erst recht aber nicht durch AGBen zum Nachteil des Käufers verändert werden. Früher galt hier eine Frist von nur 6 Monaten, so dass die Rechte des Verbrauchers erheblich ausgebaut wurden. Leider heisst dies aber auch, dass die Gesamtheit der Verbraucher die Mehrkosten tragen, weil diese vom Unternehmer an seine Kunden weitergegeben werden. Auch wird es in manchen Produktgruppen bald keine Unternehmer mehr geben, die bereit sind das damit verbundene Risiko zu tragen (Gebrauchtwagen der unteren Preiskategorie).

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Neuer Entwurf zum UrhG und Kopierschutz liegt vor:

(Zur 3-sat Fernsehsendung neues spezial vom 25.03.2002)

Aufgrund der von der EU im Jahre 2001 erlassenen Richtlinie 2001/29EG zur Harmonisierung des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft hat das Justizministerium am 18.03.2002 einen neuen Gesetzesentwurf zur Neufassung des Urhebrrechtes vorgelegt. Vorgabe der EU war, bestehende Gesetzeslücken zu schließen und die Plattenindustrie sowie andere Rechteinhaber wirkungsvoll vor digitalen Raubkopien und insbesondere Tauschbörsen im Internet zu schützen.

Eine der wichtigsten Änderungen ist die rechtliche Absicherung und Einführung des Kopierschutzes. Danach soll Rechteinhabern ermöglicht werden, auf Vervielfältigungsstücken wie z.B. CDs einen Kopierschutz anzubringen. Nach dem neuen UrhG wäre jedes technische Mittel, den Kopierschutz zu umgehen verboten. Auch der Handel z.B. mit Software zur Umgehung eines Kopierschutzes könnte in Zukunft strafbar sein.

Das Gesetzgebungsverfahren stand unter erheblicher Einflussnahme der Plattenindustrie, die aus eigenen Rechten -dem Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers- gegen unerlaubte Kopien vorgehen kann. Nach eigenen Angaben sind die Umsätze der Tonträgerhersteller durch die Möglichkeiten der digitalen Kopie und der Vernetzung über das Internet in den letzten Jahren in dramatischer und existenzbedrohender Weise zurückgegangen.

Mit Spannung wurde daher erwartet, ob das Justizministerium an den bisherigen Schranken des Urheberrechtes wie etwa die private Kopie, der Vervielfältigung für Schulzwecke oder für die behindertengerechte Nutzung festhalten würde. Diese Schranken sind Ausfluss des Prinzips der Sozialgebundenheit jeden Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG. Auch das Urheberrecht hat nämlich nach herrschender Meinung in gewissen, vom Gesetz vorgegebenen Grenzen dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen. Das Recht, Kopien für den privaten Gebrauch herzustellen, gehört zu diesen sog. Schranken des Urheberrechtes und der Leistungsschutzrechte.

Die EU-Richtlinie überlässt es aber der Entscheidung eines jeden Einzelstaates, ob die Schranken der Gemeinfreiheit in das nationale Urheberrecht übernommen werden. Laut Regierungsentwurf soll der bisherige § 53 Abs. 1 UrhG, in dem das Recht der Privatkopie geregelt ist, nach neuer Fassung jetzt wie folgt lauten:

    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder direkt noch indirekt Erwerbszwecken dienen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht.

Das bedeutet also, der Gesetzgeber hat sich eindeutig für den Erhalt der privaten Kopie entschieden. In der Begründung stellt er auch noch einmal klar, dass sich durch die Formulierung im Vergleich zur alten Rechtslage nichts grundlegendes ändern soll.

Neu eingeführt in das UrhG wird aber der § 95a, durch den der Kopierschutz als technische Sperre geschützt wird und Mittel, diesen Schutz zu umgehen, verboten werden. Dies ist eine der wesentlichen Vorgaben der EU-Richtlinie, die damit umgesetzt werden soll. Neu ist auch der § 95b UrhG, durch den die Rechteinhaber verpflichtet werden, z.B. für Zwecke des schulischen Gebrauchs oder der behindertengerechten Nutzung den besonders Berechtigten die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, um den Kopierschutz zu umgehen. In der Aufzählung der Berechtigten des § 95b UrhG fehlt aber ein Verweis auf § 53 Abs. 1 UrhG (private Kopie). Hierbei wird es sich auch nicht um ein redaktionelles Versehen handeln, wie sich aus der Begründung zu § 95b UrhG ergibt. Das heisst private Nutzer sollen keinen Anspruch auf Durchsetzung ihres Rechtes an einer privaten Kopie erhalten. Nach Formulierung des Entwurfs soll dieser Punkt vielmehr gesondert mit allen Betroffenen, den Ländern, der Rechtspraxis und Wissenschaft erörtert und erst danach abschließend beantwortet werden.

Welchen Einfluss der private Nutzer bei einer solchen Erörterung haben wird, bleibt abzuwarten. Viel ist dabei aber nicht zu erwarten, weil den privaten Nutzern wohl der Einfluss fehlt, der sich mit der Lobby der Plattenindustrie messen könnte. Als Druckmittel bleibt daher wohl nur die Möglichkeit, dass der Nutzer eine solche kopiergeschützte CD einfach nicht kauft, sondern auf kopierschutzfreie oder analoge Systeme zurückgreift. Vielleicht bedeutet dies ja auch eine neue Zukunft für das ewig totgesagte Vinyl.

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Zur Rechtslage bei Handyklingeltönen:

(Zur 3-sat Fernsehsendung di@lneues vom 28.01.2002)

In den letzten Monaten hat sich für Klingeltöne ein unerwartet großer Markt gebildet. Besonders überraschend ist dabei, dass Nutzer einerseits Ausgaben für hochwertige Musiktitel im Internet verweigern sondern lieber Tauschangebote wie Napster oder Gnutella nutzen, andererseits aber bereit sind, für Musik in schlechter Qualität erhebliche Gelder auszugeben. Ein Klingelton kostet je nach Anbieter durchschnittlich zwischen 1 und 5 EURO. Die mit diesen Preisen erzielten Umsätze haben einen beachtlichen Markt entstehen lassen.

Folglich hat dieser jüngst entstandene Markt nun auch die Musikindustrie auf den Plan gerufen, welche mit einer groß angelegten Abmahnwelle zahlreichen Klingeltonanbietern die Verwendung ihrer Musikstücke untersagt. Mittlerweile ist auch ein Urteil des LG Hamburgs ergangen.
Das LG Hamburg führt darin aus, dass es sich bei der Verwendung von Musikstücken als Klingelton um eine neue Nutzungsart handele. Anbieter könnten daher bei der GEMA keine Lizenzen erwerben, weil die GEMA selbst angesichts der neuen Nutzungsart noch nicht Inhaberin der Rechte ist. Nach geltendem Recht ist es nämlich nicht möglich, Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten zu übertragen. Selbst wenn aber die GEMA berechtigt sei, Lizenzen zu erteilen, so stelle die Umwandlung eines Musiktitel in einen monophonen Klingelton noch dazu in gekürzter Fassung einen derart schweren Eingriff in die Substanz des Musikstückes dar, dass für die Änderung die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden müsse.
Das Urteil ging in die Berufung vor das OLG Hamburg, doch haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung die Sache beiderseitig für erledigt erklärt. Das OLG hatte in der Sitzung aber darauf hingewiesen, dass die Rechtslage sehr tief in Fragen des Urheberrechtes gehe und daher für die summarische Prüfung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht geeignet sei. Eine Kostenentscheidung steht noch aus.

Noch im September 2001 vertrat die GEMA durch ihren Vorstandsvorsitzende aber die Ansicht, dass die sie aufgrund vorhandener Verträge sehr wohl berechtigt sei, Lizenzen für Klingeltöne zu erteilen. Gleichzeitig weist die GEMA in ihren Verträgen darauf hin, dass der Klingeltonanbieter eventuell bestehende Urheberpersönlichkeitsrechte beachten müsse und eventuelle Bearbeitungsrechte bei den Urhebern selbst einholen müsse. Eine eindeutige Klärung der Rechtslage scheint angesichts der Erledigungserklärung vor dem OLG Hamburg und weiter bestehender unterschiedlicher Ansichten der jeweiligen Interessensgruppen also vorerst in weite Ferne gerückt.

Der private Nutzer der Klingeltöne braucht den Rechtsstreit aber nicht zu fürchten, denn die Klingeltöne, die er gekauft hat, wird er auch behalten dürfen. Künftigen Ärger wird man am leichtesten dadurch umgehen können, indem man -ein Klingelton-Editor vorausgesetzt- sich die Melodien selbst in sein Handy eingibt. Dieser private Gebrauch der Melodien entzieht sich nämlich dem Schutz des Urheberrechtes.

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