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Forderungsbeitreibung:
Insbesondere in Zeiten schlechter Konjunkturdaten hängt das wirtschaftliche Überleben vieler mittelständischer Unternehmen von der zunehmend schlechter werdenden Zahlungsmoral ab. Ein funktionierendes Forderungsmanagement ist daher Grundvoraussetzung für jedes Unternehmen. Im Rahmen dessen empfiehlt sich eine sofortige Rechnungsstellung, ein zügiger Mahnlauf und soweit nötig die baldmögliche Beantragung eines Mahnbescheids oder Abgabe der Forderungsangelegenheit an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen.
Grundsätzlich kommt der Schuldner bereits ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb 30 Tagen ab Erhalt einer Rechnung oder ähnlichen Zahlungsaufforderung Zahlung geleistet hat. Diese gesetzliche Verzugsregelung kann durch vertragliche Vereinbarung oder frühere Mahnung auch verkürzt werden, so dass der Schuldner auch vor Ablauf von 30 Tagen mit Erhalt einer Mahnung in Verzug gesetzt werden kann. Bei Geschäften unter Kaufleuten werden Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz der EZB fällig
Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt der Zinssatz 5% über dem Basiszinssatz der EZB. Der Verbraucher ist mit der Rechnung auf den Verzugszins hinzuweisen.
Das vielfach übliche Versenden von erster und zweiter Mahnung ist nicht immer nötig und verursacht oft nur Kosten. Im Zweifel sollte aber gerade bei Geschäften mit Verbrauchern immer eine Mahnung, die ausdrücklich auf den Zinssatz von 5% über Basiszins hinweist, versendet werden.
Soweit ein Schuldner auch auf eine Mahnung nicht reagiert oder sonst in Verzug geraten ist, kann ein Mahnbescheid beantragt werden. Dies geschieht regelmäßig am Sitz des Gläubigers und kann durch den Gläubiger selbst, durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen erfolgen. Die zusätzlich entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten hat der Schuldner ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu erstatten. Kosten für die Inanspruchnahme von Inkassounternehmen werden nicht von allen Gerichten als erstattungsfähig angesehen und wenn, auch nur in Höhe der vergleichbaren Anwaltsgebühren.
Im Rahmen unserer Forderungsbeitreibung bieten wir selbstverständlich auch die anschließende Zwangsvollstreckung gegen den zahlungsunwilligen Schuldner an.
Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten:
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