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Familienname als Domain
§ 12 BGB
LG Paderborn; Urteil vom 1. 9. 1999; Az.: 4 O 228/99

Die gewerbliche Nutzung einer Domain stellt für sich allein kein überwiegendes Interesse gegenüber der privaten Nutzung dar, wenn der private Nutzer ein eigenes Recht zur Nutzung der DOmain anführen kann.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Freigabe einer Internet-Domain. Der Beklagte verwaltet die Internet-Domain "(...).de". Als Inhaberin dieser Domain ist die (...) ausgewiesen.

Die Klägerin ist ein in der Region Ostwestfalen-Lippe bekanntes Autohaus und benutzt den Nachnamen "(...)" als Logo u.a. auf Briefköpfen, Kundendienstfahrzeugen und Werbemitteln. Nunmehr will die Klägerin ihre geschäftlichen Aktivitäten unter diesem Namen auch auf das Internet ausdehnen. Die Einrichtung einer Internet-Domain unter diesem Namen wurde der Klägerin von der hierfür zuständigen Vergabestelle verweigert, da diese Domain bereits für eine Familie (...) eingerichtet war. Der Beklagte verweigerte bereits vorgerichtlich die Freigabe dieser Domain. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zur Freigabe dieser Domain verpflichtet sei, da er kein berechtigtes Interesse an deren Aufrechterhaltung geltend machen könne. Der Beklagte könne sich als Nichtinhaber dieser Domain nicht auf das Namensrecht des § 12 BGB berufen und die Familie (...) als Inhaberin der Domain sei nicht rechtsfähig und könne daher nicht Träger des Namensrechts sein. Zudem bestreite sie mit Nichtwissen, dass der Beklagte für seine Familie handele, da die als Inhaberin der Domain ausgewiesene Familie (...) in keiner Weise näher bezeichnet werde.

(Der Beklagte ist der Ansicht,) die (...) sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Ziel, die Internet-Domain (...) zu nutzen; als solche habe sie ein legitimes Interesse an der Nutzung ihres Familiennamens als Internet-Domain. Als Gesellschaft bürgerlichen Rechts genieße sie auch den Schutz des § 12 BGB.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Freigabe der Internet-Domain aus § 12 BGB.

Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 32 ZPO.

Begehungsort der unerlaubten Handlung ist bei Rechtsverletzungen, die durch Veröffentlichungen im Internet begangen werden nämlich jeder Ort in Deutschland, da die betreffende Veröffentlichung von jedem Ort aus abgerufen werden kann. Da somit der Ort der unerlaubten Handlung auch Paderborn ist, ist die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben. Hingegen liegt keine Zuständigkeit des gemäß § 140 Markengesetz i. V. m. § 1 Nr. 5 der Ausführungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.08.1996, GVNW S. 346 für kennzeichenrechtliche Streitigkeiten zuständigen Landgerichts Bielefeld vor, da es sich vorliegend nicht um einen Kennzeichenstreit gemäß § 140 Markengesetz handelt. Dies würde nämlich voraussetzen, dass ein Anspruch aus § 15 Markengesetz geltend gemacht wird. Entgegen den Anforderungen § 15 Markengesetz behauptet die Klägerin aber nicht, dass der Beklagte mit der streitgegenständlichen Internet-Domain im geschäftlichen Verkehr auftritt und macht daher einen solchen Anspruch auch nicht geltend.

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Freigabe der Internet-Domain "(...).de" aus § 12 BGB, da beide Parteien ein legitimes Interesse an der Nutzung dieser Domain haben und das Interesse der Klägerin insoweit nicht als ein überwiegendes Interesse zu bewerten ist.

Ein Anspruch auf Freigabe einer Internet-Domain folgt nur dann aus §12 BGB, wenn zum einen die Klägerin ein legitimes Interesse daran hat, die Internet-Domain "(...).de" zu nutzen und diesem Interesse der Klägerin kein legitimes Interesse an der Nutzung auf Seiten des Beklagten gegenübersteht.
Zwar hat die Klägerin vorliegend ein ihr aus § 12 BGB zustehendes legitimes Interesse daran, die Internet-Domain "(...).de" zu nutzen, da sie unter diesem Logo "(...)" im Geschäftsverkehr auftritt und bekannt ist.
Diesem legitimen Interesse an der Nutzung der streitgegenständlichen Internet-Domain steht aber auf Beklagtenseite ein sich ebenso aus §12 BGB ergebendes legitimes Interesse an der Nutzung gegenüber. Das legitime Interesse der Familie (...) an der Nutzung der Internet-Domain "(...).de" ergibt sich entsprechend § 12 BGB bereits daraus, dass es sich bei der Bezeichnung der Internet-Domain um den Familiennamen der Familie (...) handelt. Auch kann sich die Familie (...) auf den Schutz des § 12 BGB berufen, da es sich bei der Familie lediglich um eine Ansammlung von natürlichen Personen mit dem gleichen Familiennamen handelt, die wiederum jeder für sich Inhaber des Namensrechts aus § 12 BGB sind.

Da somit auf beiden Seiten ein legitimes Interesse an der Nutzung der Internet-Domain "(...).de" besteht, gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Die Familie(...) ist als Erstanmelder grundsätzlich nicht zur Freigabe der Domain verpflichtet.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung handeln würde. Dann nämlich, wenn sich ein Unternehmen bundesweit mit seinem Firmennamen etabliert hat, kann dem Unternehmen ein Anspruch auf Freigabe zustehen. Dies ist bei der Klägerin aber nicht der Fall. Sie trägt insoweit selbst vor, dass es sich nur um ein in der Region bekanntes Autohaus handelt. Dies ist jedoch für die Begründung eines gegenüber der Familie (...) überwiegenden Interesses nicht ausreichend. Da die Vergabe der Domain bundesweit erfolgt, kann eine solch überragende Verkehrsgeltung, die ein überwiegendes Interesse an der Nutzung der Internet-Domain begründen wurde, auch nur dann bejaht werden, wenn sich das Unternehmen bundesweit etabliert hat.

Da somit der Anspruch der Klägerin bereits gegenüber der Familie (...) als Inhaberin der Domain nicht besteht, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Beklagte befugt wäre, im Namen der Familie (...) die Freigabe zu erklären.

(...)


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