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"cartronic.de" § 14 MarkG
LG Düsseldorf; Urteil vom 17. September 1997 - 34 O 118/97 -

Störer i.S.d. Marken- und Wettbewerbsrechtes ist nur derjenige, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er durch sein Tun oder Unterlassen einen Wettbewerbsverstoß begeht bzw. eine Markenrechtsverletzung begeht.
Die für die Registrierung von *.de-Domains zuständige DENIC eG selbst wirkt jedoch in keiner Weise bei der Vergabe, der Registrierung und dem Reservierthalten von Domain-Namen mit und kann deswegen nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Antragstellerin und die X-GmbH in Nürnberg sind die beiden wesentlichen Anbieter von Spielzeug-Autorennbahnen auf dem deutschen Markt. Derartige Spielzeug-Autorennbahnen waren von der tronico Spielwarenvertrieb GmbH in Langenfeld seit 1986 vertrieben worden. Diese Gesellschaft firmierte 1993 in Y-toys GmbH um. Die Y-toys GmbH betrieb sodann den gesamten Geschäftsbereich der Spielzeug-Autorennbahnen. Die Y-toys GmbH wurde aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.06.1996 mit der Antragstellerin als übernehmender Gesellschaft verschmolzen. Die Eintragung erfolgte am 16.09.1996. Seitdem wird das gesamte cartronic-Programm von der Antragstellerin fortgeführt. Die Antragstellerin benutzt das von der Y-toys GmbH verwendete Firmenlogo auf ihren Geschäftspapieren für den Bereich Spielzeug-Antorennbahnen unverändert fort. Außerdem sind für die Antragstellerin verschiedene Wort-/Bildmarken eingetragen, so u.a. die Marke cartronic, wobei die Eintragung für die Klasse 28 - Spiele, Spielzeug - gilt.
Die Firma X-GmbH aus Nürnberg hat als Wettbewerberin der Antragstellerin 1996 für sich die Marke der Antragstellerin "cartronic" als Domain-Name registrieren lassen. Diese Registrierung und Vergabe der beantragten Domains erfolgt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland beim DENIC, welcher dem Rechenzentrum der Universität Karlsruhe zugeordnet ist. DENIC ist dabei zuständig für "technische bzw. inhaltliche Fragen" zu dem Antrag auf Registrierung von Domain-Namen. In den Richtlinien zur Vergabe von deutschen Internet-Domains vom 15.05.1997 ist weiterhin angegeben, daß man sich bei "rechtlichen Fragen zu den Vergabebestimmungen" (an die DENIC) wenden soll
(...)
Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie könne von der Antragsgegnerin verlangen, daß diese es unterlasse, im "Internet" die Kennzeichnung "cartronic.de" von der X-GmbH aus Nürnberg, benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen für dieses Unternehmen reserviert zu halten, und beruft sich insoweit auf Ansprüche aus dem Markenrecht.
Die Antragsgegnerin macht geltend, sie sei mit der Vergabe von Domain-Namen und insbesondere auch der hier in Rede stehenden Registrierung des Domain-Namens "cartronic.de" durch die Firma S-GmbH in Nürnberg nicht befaßt gewesen und dementsprechend auch nicht Störerin im Sinne des Markenrechts.
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung vom 07.08.1997 aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin nicht verlangen, daß diese es unterläßt, im geschäftlichen Verkehr im "Internet" die Kennzeichnung "cartronic.de" von der X-GmbH in Nürnberg benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen für dieses Unternehmen reserviert zu halten. Ein entsprechender Anspruch aus Markenrecht und/oder Wettbewerbsrecht ist nicht ersichtlich.
Unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus Markenrecht und/oder Wettbewerbsrecht im übrigen gegeben wären oder nicht, scheitert das Begehren der Antragstellerin jedenfalls daran, daß die Antragsgegnerin weder Störerin noch Mitstörerin bezüglich der streitgegenständlichen Handlungen - Benutzenlassen und Reservierthalten des Domain-Namens "cartronic.de" - ist. Störer ist nämlich nur derjenige, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er durch sein Tun oder Unterlassen einen Wettbewerbsverstoß begeht bzw. eine Markenrechtsverletzung begeht (vgl. dazu Bambach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einleitung UWG Rdnr. 326).
Mitstörer ist in diesem Zusammenhang auch jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er an der wettbewerbswidrigen oder markenrechtswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal mitwirkt, vorausgesetzt, der als Mitstörer in Anspruch genommene besitzt die Möglichkeit, die Handlung zu verhindern (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einleitung UWG Rdnr. 327 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei der Antragsgegnerin aber in keiner Weise seitens der Antragstellerin dargetan oder gar - wie dies erforderlich wäre - seitens der Antragstellerin glaubhaft gemacht worden. Vielmehr ist zwischen den Parteien insbesondere nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 03.09.1997 unstreitig, daß die Antragsgegnerin selbst in keiner Weise bei der Vergabe, der Registrierung und dem Reservierthalten von Domain-Namen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kennzeichnung "cartronic.de" mitgewirkt hat oder mitwirkt. Dies ist vielmehr allenfalls durch den bei der Antragsgegnerin beschäftigten Herrn Andre T. Scholz geschehen. Die möglicherweise seitens des Herrn Scholz gegebene Mitwirkung bei der Vergabe von Domain-Namen durch den DENIC beim Rechenzentrum der Universität Karlsruhe erfolgt aber - wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist - unabhängig von seinem Beschäftigungsverhältnis und seiner Tätigkeit bei der Antragsgegnerin, allein in seiner von der Antragsgegnerin unabhängigen Tätigkeit im Vorstand des DENIC in Karlsruhe.
Daraus folgt aber wiederum, daß die Antragsgegnerin in keiner Weise bei den hier in Rede stehenden streitgegenständlichen Handlungen willentlich und adäquat kausal mitgewirkt hat und daß die Antragsgegnerin zudem in keiner Weise die Möglichkeit besitzt, im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis gegenüber ihren Beschäftigten die streitgegenständliche Handlung zu verhindern.
Nach alledem fehlt es an einer Störer- bzw. Mitstörereigenschaft der Antragsgegnerin, so daß entsprechende Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht gegeben sind.
Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß die Angabe am Ende der Richtlinien zur Vergabe von deutschen Internet-Domains vom 15.05.1997, wonach bei rechtlichen Fragen zu den Vergabebestimmungen neben dem Namen des Herrn Andre T. Scholz auch Name und Anschrift der Antragsgegnerin angegeben sind, insoweit auf den ersten Blick für eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin bei der Vergabe von Domain-Namen sprechen könnte. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, daß diese Angaben insoweit zu Mißverständnissen führen können. Schließlich kann auch dahinstehen, ob im Zusammenhang mit anderen rechtlichen Fragen diese Angaben zu einer Rechtsscheinhaftung führen könnten. Im Zusammenhang mit der Frage einer Störereigenschaft kommt es jedoch nach den oben angeführten Grundsätzen allein darauf an, ob an einer wettbewerbswidrigen bzw. markenrechtswidrigen Handlung die Antragsgegnerin willentlich und adäquat kausal tatsächlich mitgewirkt hat und als Mitstörer in Anspruch genommen die Möglichkeit besitzt, die Handlung tatsächlich zu verhindern, nicht jedoch auf etwaige Grundsätze der Rechtsscheinhaftung.

Nach alledem ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO. Streitwert: 1.000.000,00 DM.

(...)


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