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Tenor Tatbestand Entscheidungsgründe zurück zu den Urteilen
Produktpiraterie; Handtuchklemmen
§ 4; Nr. 9 UWG,
BGH; Urteil vom 24. März 2005; ger. Az.: - I ZR 131/02 -
Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt. Erforderlich ist grundsätzlich auch, daß das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat, da eine Herkunftstäuschung in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich ist, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, daß es ein Original gibt.
(amtlicher Leitsatz)
Aus dem Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 verkauft bundesweit in eigenen Filialen sowie in Verkaufsstellen
bei Einzelhändlern Röstkaffee, aber auch zahlreiche Gebrauchsartikel.
Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 und vertreibt
die Produkte über das Internet.
Im April 2000 nahmen die Beklagten den Vertrieb der beiden im Klageantrag
abgebildeten Geschirrtuch-Halter auf.
Die Klägerin war Inhaberin des am 27. Juni 1997 angemeldeten Geschmacksmusters
Nr. M 97 05 880.7, das nach Beendigung der fünfjährigen
Schutzdauer gelöscht worden ist:
(Abbildung der Klemme)
Eine diesem Geschmacksmuster entsprechende Handtuchklemme vertreibt
die Klägerin unter der Bezeichnung "g. " (Anlage K 2). Sie trägt vor, sie
habe unter umfangreichem Werbeaufwand mit diesem Halter nach der Markteinführung
im Jahre 1997 erhebliche Umsätze erzielt. Daneben vertreibe sie
seit Oktober 1999 die nachstehend abgebildete Handtuchklemme "g. II"
(Anlage K 3). Diese weist - anders als die ältere Version "g. " - neben der
Öffnung für das Handtuch keine tropfenförmigen Punkte auf.
(Abbildung der Klemme 2)
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten durch den Vertrieb ihrer
Geschirrtuch-Halter das Klagegeschmacksmuster verletzten und zudem - unter
dem Gesichtspunkt der sklavischen Nachahmung und der vermeidbaren Herkunftstäuschung- wettbewerbswidrig handelten.
Die Klageanträge wegen des Vertriebs eines Notizrollen-Halters, den die
Klägerin in gleicher Weise beanstandet hat, sind durch das Berufungsgericht
abgewiesen worden und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
(...)
Die Beklagten haben ein rechtswidriges Verhalten in Abrede gestellt. Das
Geschmacksmuster der Klägerin sei nicht eigentümlich; den angeblich nachgeahmten
Produkten fehle bereits die wettbewerbliche Eigenart.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung wegen des Vertriebs
der Geschirrtuch-Halter hatte nur insofern Erfolg, als das Berufungsgericht die
Verurteilung zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht
auf die Zeit seit dem 18. April 2000 beschränkt hat.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen
die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Klageansprüche
nach § 1 UWG (a.F.) unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung
begründet seien. Die Nebenansprüche auf Auskunftserteilung
und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht seien allerdings auf die Zeit
nach der ersten festgestellten Verletzungshandlung (18.4.2000) zu beschränken.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klageansprüche auf Geschmacksmusterrechtgestützt werden könnten.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die von der Klägerin
vertriebenen Handtuchklemmen seien Erzeugnisse von wettbewerblicher
Eigenart. Auch wenn der - grundsätzlich gemeinfreie - Klemmschlitz beibehalten
werde, könnten für einen Geschirrtuch-Halter vielfältige abweichende Gestaltungen
gewählt werden. Es gebe auf dem Markt einfache Aufhängehaken,
Küchenstangen, Handtuchschienen für einzelne Geschirrtuchhaken usw. Danach
spreche alles dafür, daß die Formgestaltung der Handtuchklemme "g. "
nicht nur geeignet sei, Herkunftsvorstellungen zu wecken, sondern daß der
Verkehr mit ihr auch tatsächlich Herkunftsvorstellungen verbinde. Die Handtuchklemme
habe bereits zum Kollisionszeitpunkt aufgrund der erzielten Umsätze
bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht.
Die Handtuchklemmen der Klägerin seien bis Ende 2000 im Einzelhandel
zu einem Preis von 11 DM, danach von 12,50 DM abgegeben worden. Seit
dem 1. Januar 2002 betrage der Preis 6,50 €. Im Jahre 1998 habe die Klägerin
weltweit 109.870 Stück verkauft, im Jahre 1999 99.749 Stück (bei einem Nettoumsatz von etwa 195.000 €) und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 20. April
2000 40.793 Stück (Nettoumsatz etwa 80.000 €).
Die Beklagten hätten die Handtuchklemme "g. " weitgehend identisch
unter Verwendung des gleichen Materials (mattpoliertem Edelstahl) nachgebaut.
Trotz der etwas abweichenden Klemmöffnung stimmten die Halter der
Parteien im Gesamteindruck sehr weitgehend überein. Daraus ergebe sich die
Gefahr von Verwechslungen hinsichtlich der betrieblichen Herkunft.
Der Verkehr werde die Produkte der Parteien allerdings nicht unmittelbar
verwechseln oder glauben, bei den Geschirrtuch-Haltern der Beklagten handele
es sich um eine neue Produktlinie der Klägerin. Vielmehr gehe der Verkehr davon
aus, die in den Filialen und sonstigen Verkaufsstellen der Beklagten ständig
wechselnd angebotenen Gebrauchsartikel würden im Auftrag der Beklagten
zu einem vorgegebenen Zeitpunkt hergestellt, um dann binnen kurzem in den
Verkaufsstellen oder über das Internet abgesetzt zu werden. Wegen der großen
Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte liege es aber für den Verkehr
außerordentlich nahe anzunehmen, das Produkt der Beklagten sei eine
Abwandlung der Handtuchklemme "g. ", die exklusiv für die Beklagte zu 1
hergestellt worden sei. Dies geschehe jedoch im Einverständnis mit dem Hersteller
des Ursprungsprodukts aufgrund geschäftlicher oder organisatorischer
Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen.
Eine Herkunftstäuschung werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die
Geschirrtuch-Halter der Beklagten auf der Verpackung mit der Handelsmarke
"T. " gekennzeichnet seien. Die Produkte der Beklagten würden auch unverpackt angeboten und beworben, z.B. in den Schaufenstern der Filialen und im Internet. Den Beklagten sei es zuzumuten, sich bei der Gestaltung ihrer Geschirrtuch-Halter weiter von der Gestaltung der Handtuchklemme "g. " zu entfernen. Es sei ihnen allerdings nicht verwehrt, einen Geschirrtuch-Halter aus mattpoliertem Edelstahl mit Klemmschlitz zu vertreiben.
Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Der Klägerin stehen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine
Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu.
1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft getreten
und zugleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft
getreten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu
beachten.
Die in die Zukunft gerichteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche
der Klägerin, die auf Wiederholungsgefahr gestützt sind, können nur
bestehen, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur
Zeit seiner Begehung solche Unterlassungsansprüche begründet hat und diese
Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch
gegeben sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166,
167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen, m.w.N.). Die Frage, ob der Klägerin
Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zur Durchsetzung der
Schadensersatzansprüche - Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach
dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht und somit hier nach
§ 1 UWG a.F.
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Bestehen
eines Schutzes aus Geschmacksmusterrecht gegeben sein können, wenn besondere
Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands
liegen (vgl. - zu § 1 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 12.12.2002- I ZR 221/00, GRUR 2003, 359, 360 = WRP 2003, 496 - Pflegebett, m.w.N.; vgl. weiter - zu § 4 Nr. 9 UWG - Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 5; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 9.6, 9.8; Fezer/Götting, UWG, § 4-9 Rdn. 29; Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 43 Rdn. 4 f.).
3. Nach den zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in
§§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a UWG verankert sind, können Ansprüche aus ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz begründet sein, wenn bei dem
Vertrieb von Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses
die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare
und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen
hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 943
= WRP 2004, 1498 - Metallbett; BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen).
a) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete
Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die
interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten
hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, GRUR 2002,
275, 276 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen; BGH GRUR 2003, 359, 360
- Pflegebett). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus Merkmalen ergeben,
die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen; BGH GRUR 2003, 359, 360 - Pflegebett).
Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des
betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung.
b) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den
Handtuchklemmen der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zuerkannt hat.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Ansicht damit begründet, daß die
Klägerin für ihre "g. "- Handtuchklemmen eine sehr eigenwillige, schlicht und
formschön anmutende Gestaltung gewählt habe. Sie habe eine rechteckige
Grundplatte bestimmter Größe verwendet und die Vorderseite der Halter derart
nach außen gewölbt, daß sie in etwa an das Format eines Löschkissens erinnere.
Auf der Vorderseite habe sie eine tropfenförmige Erweiterung angebracht,
die es ermögliche, das Handtuch in den aus mattpoliertem Edelstahl gefertigten
Halter einzuhängen. Das Design sei besonders gelungen und hebe sich - abgesehen
von den Geschirrtuch-Haltern der Beklagten - deutlich von allen anderen
auf dem Markt vertriebenen Haltern ab.
bb) Diese Ausführungen werden nicht durch den Hinweis der Revision in
Frage gestellt, es gebe vorbekannte Produkte mit rechteckiger Grundplatte, da
diese Produkte sonst augenfällig anders als die "g. "- Handtuchklemmen
gestaltet sind. Ebenso ist es im Ergebnis unschädlich, daß das Berufungsgericht bei der
Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart nicht das Vorbringen der Beklagten
berücksichtigt hat, das Unternehmen S. -Versand habe in seinem aktuellen Angebot Küchentuch-Halter aus mattpoliertem Edelstahl, deren Klemmschlitze in Form einer "ausgeschnittenen Hand" oder eines "ausgeschnittenen Weinglases" gestaltet seien. Die Beklagten haben nicht behauptet, daß die Küchentuch-
Halter des S. -Versands schon zur Zeit der Markteinführung
der "g. "-Halter vertrieben worden seien, und haben zudem nichts zur Marktbedeutung
der Produkte des S. -Versands vorgetragen.
Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die ursprünglich
gegebene wettbewerbliche Eigenart der "g. "-Halter später entfallen sein
könnte. Der Umstand allein, daß neben einer als wettbewerbswidrige Nachahmung
beanstandeten Gestaltung zeitgleich oder während eines Verletzungsverfahrens
ähnliche andere auf den Markt kommen, steht im übrigen der Annahme
der wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen. Dem Betroffenen darf durch
mehrere etwa gleichzeitige Nachahmungshandlungen nicht die Möglichkeit zur
Gegenwehr genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1984 - I ZR 128/82,
GRUR 1985, 876, 878 = WRP 1985, 397 - Tchibo/Rolex I; vgl. auch Baumbach/
Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 9.26).
c) Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann
durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. BGH,
Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung).
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu
den erzielten Umsätzen und den getätigten Werbeaufwendungen reichen aber
jedenfalls nicht aus, um eine ins Gewicht fallende Steigerung der wettbewerblichen
Eigenart der "g. "-Halter zu begründen.
d) Auch wenn danach den "g. "-Haltern zu Recht wettbewerbliche Eigenart beigemessen wurde, hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß die Beklagten durch den Vertrieb der beanstandeten Geschirrtuch-Halter
eine wettbewerbswidrige vermeidbare Herkunftstäuschung begangen
haben.
aa) Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine
vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das
nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt. Erforderlich ist
grundsätzlich auch, daß das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen
eine gewisse Bekanntheit erreicht hat (BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; vgl. auch Harte/Henning/Sambuc aaO § 4 Nr. 9 Rdn. 67; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 9.41; a.A. Piper in Köhler/Piper,
UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 631). Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits
begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, daß es ein Original
gibt (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 9.41; a.A. Krüger/
v. Gamm, WRP 2004, 978, 984). Anderes gilt etwa für Fälle, in denen Original
und (insbesondere billigere) Nachahmung nebeneinander vertrieben werden,
so daß der Verkehr beides unmittelbar miteinander vergleichen kann.
Beim Fehlen einer gewissen Bekanntheit kann allerdings eine wettbewerbswidrige
Behinderung in Betracht kommen.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Handtuchklemme
"g. " eine gewisse Verkehrsbekanntheit besitzt.
bb) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung, ob die beanstandeten Geschirrtuch-
Halter zur Herkunftstäuschung geeignet sind, zutreffend davon ausgegangen,
daß die Ähnlichkeit der beiderseitigen Erzeugnisse nach ihrem jeweiligen
Gesamteindruck zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002
- I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 632 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel; BGH
GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft
angenommen, daß die Beklagten die Handtuchklemme "g. " weitgehend
identisch nachgeahmt hätten und sich bereits aus den vorhandenen Übereinstimmungen eine rechtlich relevante Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen ergebe. Die dazu gegebene Begründung, die Abweichungen bei der Gestaltung der Klemmöffnung seien bei den beanstandeten Geschirrtuch-Haltern marginal, ist ersichtlich unzutreffend. Der Gesamteindruck der "g. "-
Halter wird maßgeblich durch die tropfenförmigen, mittig angeordneten und
symmetrischen Klemmöffnungen mitbestimmt. Demgegenüber weisen die angegriffenen Geschirrtuch-Halter betont asymmetrische, etwas breitere Klemmöffnungen in der Umrißform eines Küchenbeils bzw. einer Küchenzange auf.
Von einer vermeidbaren Täuschung über die Herkunft im Sinne des ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes kann nicht gesprochen
werden, wenn die übernommenen Gestaltungsmerkmale nicht geeignet sind, im
Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen
(vgl. BGHZ 141, 329, 340 - Tele-Info-CD; BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung; BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen).
Gleiches gilt, wenn die übernommenen Gestaltungsmerkmale dem freizuhaltenden Stand
der Technik angehören und - unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks,
der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung - der angemessenen
Lösung einer technischen Aufgabe dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 820,
822 - Bremszangen; vgl. weiter Harte/Henning/Sambuc aaO § 4 Nr. 9
Rdn. 85 f.; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 9.49; Fezer/Götting aaO § 4-9 Rdn. 59; Gloy/Loschelder/Eck aaO § 43 Rdn. 63 ff.). Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß Wettbewerbern ohne einen Sonderrechtsschutz
nicht allgemein verwehrt werden kann, einen Klemmhalter aus
mattpoliertem Edelstahl zu vertreiben, der einen Klemmschlitz als Aufhängevorrichtung
aufweist. Es hätte aber weiter berücksichtigen müssen, daß dies ebenso
gilt für die Wahl einer rechteckigen Grundplatte, der Größenverhältnisse und
der Art der Vorwölbung desjenigen Teils der Handtuchklemme, der zur Aufnahme
des Tuchs bestimmt ist. Auch diese Merkmale sind jeweils für sich gesehen
angemessene technische Mittel zur Gestaltung einer Handtuchklemme und können deshalb nicht zugunsten eines einzelnen Wettbewerbers monopolisiertwerden. Dies bedeutet, daß wesentliche, den unbefangenen Gesamteindruck
bestimmende Merkmale der "g. "-Halter nicht geeignet sind, die Beurteilung, daß eine wettbewerbsrechtlich relevante Herkunftstäuschung vorliegt,
zu stützen. Dies hat zwar nicht zur Folge, daß der Vertrieb identischer oder nahezu
identischer Nachahmungen wettbewerbsrechtlich zulässig wäre; die danach
berücksichtigungsfähigen Übereinstimmungen zwischen den "g. "-
Handtuchklemmen und den beanstandeten Geschirrtuch-Haltern sind aber angesichts
der augenfälligen Abweichungen nicht ausreichend, um den Vorwurf
einer vermeidbaren Herkunftstäuschung zu begründen.
Eine etwa gegebene Gefahr eines Irrtums der angesprochenen Verkehrskreise
über die Herkunft der beanstandeten Geschirrtuch-Halter wäre unter
den gegebenen Umständen hinzunehmen, da andernfalls wettbewerbsrechtlicher
Schutz auch für Elemente gewährt würde, die von Wettbewerbern bei
Fehlen eines Sonderrechtsschutzes als angemessene technische Lösung
übernommen werden dürfen.
III. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin ihre Klage mit
Erfolg auf Ansprüche aus dem im Tatbestand angeführten Geschmacksmuster
Nr. M 97 05 880.7 stützen kann.
1. Bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag ist dies schon
deshalb nicht der Fall, weil das Geschmacksmuster mit Verfügung vom 28. April
2003 - während des Revisionsverfahrens - nach Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr
gelöscht worden ist. Die Veränderung der Schutzrechtslage ist
auch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. BGH GRUR 2004, 941 - Metallbett).
2. Der Ablauf der Schutzdauer des Klagegeschmacksmusters läßt jedoch
Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen des Schutzrechts,
die während seines Bestehens begangen worden sind, unberührt. Das
Berufungsgericht wird deshalb nunmehr zu prüfen haben, ob solche Ansprüche
gegeben sind.
Die Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters, das - wie das Klagegeschmacksmuster
- vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden ist, beurteilt
sich noch nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttreten
des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390)
am 1. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG). Nach § 1
GeschmMG a.F. scheidet ein Geschmacksmusterschutz nur aus, soweit es sich
um Formgestaltungen handelt, die objektiv ausschließlich technisch bedingt
sind (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 269, 271 f. - HaushaltsschneidemaschineII; Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl. 1997, § 1 Rdn. 13, 51; Nirk/Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl. 1997, § 1 Rdn. 107 f., 176). Darin unterscheidet sich der Geschmacksmusterschutz vom ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, aus dem - wie dargelegt - bereits
dann kein Schutz gegen die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen hergeleitet
werden kann, wenn diese dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören
und - unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der
Ware sowie der Verbrauchererwartung - der angemessenen Lösung einer
technischen Aufgabe dienen. Dem Schutz nach § 1 GeschmMG a.F. steht dagegen bei einem Gebrauchszwecken dienenden Erzeugnis nicht entgegen, daß seine Gestaltung in dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster
Linie dem Gebrauchszweck dient und ihn fördert (vgl. BGH GRUR 1981, 269,
271 f. - Haushaltsschneidemaschine II).
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