Antidiskriminierungsgesetz AGG Allgemeines Gleichstellungsgesetz; Internetrecht; Multimediarecht; Tel.:040 - 41 11 34 70



Seit dem 18.08.2006 gilt das AntidiskrimierungsG

Nach heftigem Streit ist nun ein Gesetz in Kraft getreten, von dem die Meinungen weit geteilt sind. Die einen befürchten eine Verfahrensflut und eine erneute Belastung der Arbeitgeber, die anderen sehen darin das lang erhoffte Ende unterschwelliger oder auch ganz offener Benachteiligung.

Das Allgemeine Gleichbehandlungs Gesetz (AGG; früher im Entwurf AntidiskriminierungsG genannt) ist seit dem 18.08.2006 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, dass im Verkehr zwischen den Vertragsparteien (Arbeitnehmer, Mieter, Restaurantbesucher etc.) niemand aufgrund seiner Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, Sexuelle Identität, Religion, Alter, Rasse oder ethnischer Herkunft benachteiligt werden kann. Dabei ist eine Benachteiligung nicht nur durch die Vertragsparteien möglich, sondern auch durch Dritte. Der Gatswirt haftet also künftig auch dafür, dass seine Gäste die Bedienung nicht benachteiligen.

Bedeutet das nun, dass man beim Abschluss von Verträgen keinerlei Auswahl mehr treffen darf? Sicher nicht. Das Gesetz will keine Gleichmacherei. Ausdrücklich soll eine Unterscheidung nach Leistung oder sonstiger konkreter Kriterien, die für eine Auswahl sinnvoll sind, weiterhin erlaubt sein. Die Schwierigkeit dürfte in Zukunft wohl eher darin liegen, eine sinnvolle Auswahl seiner Vertragspartner zu treffen, und nicht Gründe für eine Ablehnung zu formulieren, die gegen das AGG verstoßen.

Im Bereich des Massengeschäftes dürfen die Kriterien Geschlecht, Behinderung, Sexuelle Identität, Religion, Alter, Rasse oder ethnische Herkunft keine Rolle (mehr) spielen (vgl. § 19 Abs. 1 AGG). Die Frage muss erlaubt sein, ob diese jemals eine Rolle gespielt haben können und wofür man dann hier das Gesetz benötigt. Im Bereich des Einzelvertrages sind lediglich Motive verboten, die einen Vertragschluss aus Gründen der Rasse oder ethnischer Herkunft verhindern. Diese Rechte des Betroffenen sind unabdingbar. Im Falle eines Verstoßes gegen diese verbotenen Auswahlkriterien hat der Betroffene Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung sowie für den Fall der schuldhaften (Vorsatz und Fahrlässigkeit) Benachteiligung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (vgl. § 21 AGG).

Selbstverständlich gehört es zur modernen Gesetzgebung dazu, mit dem Gesetz auch gleich noch eine neue Stelle und Behörde zu schaffen. In diesem Fall ist es der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (§ 25 AGG). An diese Stelle kann sich jeder wenden, der sich in irgendeiner Weise rechtswidrig benachteiligt sieht. Die Stelle kann dann den Betroffenen bei der Wahrnehmung seiner Rechte durch Information über bestehende Ansprüche, Versuch der Vermittlung zwischen den Parteien sowie Weiterleitung an Beratungsstellen unterstützen. Daneben kann sie von Benachteiligenden eine Stellungnahme einfordern. Ordnungsgelder oder andere Zwangsmaßnahmen kann die Antidiskriminierungsstelle jedoch nicht erlassen, sie ist daher auch nicht mit einer Aufsichtsbehörde vergleichbar.

Liegen jedoch Indizien für eine i.S.d. AGG verbotene Benachteiligung vor, trägt die andere Seite (Arbeitgeber, Vermieter, Provider etc.) die Beweislast dafür, dass das Zustandekommen des Vertrages nicht aufgrund verbotener Benachteiligung gescheitert ist. Darüberhinaus hat speziell der Arbeitgeber Maßnahmen zu ergreifen, die eine Benachteiligung durch seine Mitarbeiter verhindern.

Man wird also in Zukunft die Texte seiner Standardschreiben und eventuell auch der AGBen auf Passagen prüfen müssen, die eine Diskriminierung ermöglichen oder vermuten lassen. Ansonsten wird man wohl davon ausgehen können, dass der ordentliche Kaufmann durch das Gesetz keinerlei Nachteile erleiden wird. Bleibt zu hoffen, dass das AGG nicht als Querulantenbegünstigungsgesetz in die Geschichte eingeht.




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Anm. der Kanzlei:

Diese Aufstellung skizziert nur grob einige der unserer Auffassung nach wichtigsten Änderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen auf dieser Seite erfolgen ohne jede Gewähr.

In Einzelfällen kann es erforderlich sein, bestehenden Ansprüche, Verträge sowie verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem Anwalt überprüfen zu lassen und eventuell an das neue Recht anzupassen. Zu prüfen sind auch eventuelle Haftungsrisiken und Versicherungen.




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