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Änderung und Neuregelungen zum Jahreswechsel 2003

Im Jahr 2003 treten zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft, von denen auch einige für die Multimediabranche von erheblicher Bedutung sind. Dabei sind nicht alle so erfreulich, wie die Tatsache, dass zum 01.01.2003 das Briefporto billiger wird.

Die wesentlichen Änderungen sind:


Neues Schuldrecht auch für Dauerschuldverhältnisse:

Zwar ist das Schuldrecht bereits seit 01.01.2002 reformiert und in Kraft, doch gelten einige Änderungen mit Rücksicht auf Umstellungsfristen erst zum 01.01.2003. Hierunter fallen vor allem Dauerschuldverhältnisse, für die bis zum 01.01.2003 altes Recht anzuwenden war, sofern der Vertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Dies gilt also auch für Verträge wie Wartungs-, Provider- oder Handyverträge.
Die weitreichenden Änderungen der Schuldrechtsreform haben wir bereits Anfang 2002 dargestellt. Ab Januar 2003 gelten diese Änderungen aber auch für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Neu ab Januar 2003 ist, dass auch für diese Verträge künftig eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt, statt wie bisher von sechs Monaten. Auch gelten für diese Verträge nun die Nachbesserungs-Regelungen der neuen Sachmängelhaftung. Nicht betroffen von der Änderung sind hingegen vor dem 01.01.2002 abgeschlossene Ratenlieferungsverträge, bei denen ein Gesamtwerk, wie z. B. ein Großkommentar in Einzelbänden nacheinander geliefert wird. Hier gilt auch zukünftig noch das alte Recht. In Einzelfällen kann dies auch für Lieferungen von Software gelten.

Wichtig ist aber vor allem, dass Vertragstypen nach neuem Recht eventuell von der Rechtsprechung anders eingeordnet werden als bisher. So gilt nach wohl herrschender Meinung für die Erstellung von Individualsoftware nach neuem Recht immer das Kaufrecht, während der BGH nach altem Recht Werkvertragsrecht angewendet hat. Sofern also ein vor dem 01.01.2002 bestehender Wartungsvertrag auf einen Werkvertrag ausgerichtet war, kann ab dem 01.01.2003 eine Regelung gelten, die beide Parteien, so gar nicht gewollt haben. Die Verträge sollten hier sofern nicht bereits geschehen, daher dringend angepasst werden. Gleiches gilt für Haftungsregelungen, die in fast jedem Vertrag enthalten ist, die jedoch durch die Gesetzesänderungen nichtig geworden sein können, mit der Folge, dass die volle gesetzliche Haftung gilt.



Neue Preisangabepflicht im Internet:

Am 18.10.2002 wurde die Preisangaben-Verordnung (PAngV) mit Wirkung zum 01.01.2003 geändert. Sytematisch gehörte diese Änderung eigentlich in die BGB-Info-VO, doch liebt es der Gesetzgeber auch hier, den Regelungsadressaten zu verwirren.

Für Warenanbieter, die Ihre Waren oder Dienstleistungen im Internet anbieten, gilt nun noch einmal ausdrücklich, dass die Angabe eines Preises inkl. MWSt zu erfolgen hat. Im einzelnen heisst die Regelung wie folgt:

    PAngV (Auszug)

    § 1 Grundvorschriften


    (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

    (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

    1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
    2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

    Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an. so ist deren Höhe anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter von Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.

    (...)

Die Angabe "Preise inkl. MWSt" darf dabei weder zu klein noch zu groß erfolgen. Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung hat nämlich die Werbung "Preise inkl. MWSt" auch schon als wettbewerbswidriges "Werben mit Selbstverständlichkeiten" angeshen.

Die fehlende Angabe der anfallenden Versandkosten stellt nun eine Ordnungswidrigkeit dar.



Neue Speditionsbedingungen:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Spediteurwesens (ADSp), die im großen Umfang die gesamte Wirtschaft, insbesondere den e-commerce betreffen, sind mit Wirkung zum 01. Januar neu gefasst. Den aktuellen Wortlaut der ADSp (extern über IHK Hamburg) halten einige Handelskammern bereits zum Abruf bereit. Die Neufassung wurde zum einen durch die Änderungen gesetzlicher Vorschriften, vor allem aber dadurch notwendig, dass die Versicherungswirtschaft die in die ADSp a.F. integrierte automatische Speditionsversicherung nicht mehr mitragen wollte. Das Bundeskartellamt hat die Neuformulierung bereits genehmigt, so dass einer Geltung zum 01. Januar bei rechtzeitiger Veröffentlichung im BGBl. nichts im Wege stehen sollte.




Neue Premium Rate Dienste:

Am 1. Januar 2003 werden die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zugeteilten 0900er Rufnummern freigeschaltet. Diese sollen bis Ende 2005 die derzeitigen 0190er Rufnummern ersetzen. Die 0900er Rufnummern werden einzeln - und nicht wie bisher bei den 0190er Rufnummern (in 1000er Blöcken) vergeben. Das Entgelt für die neuen Rufnummern kann frei festgelegt werden. Der Verbraucher kann dann anhand der von der RegTP festgelegten Folgeziffern erkennen, welcher Inhalt sich hinter der Rufnummer verbirgt:

0900-1: jugendfreie Informationsdienste, bei denen ein Informationsangebot im Vordergrund steht. Die Unterhaltung des Anrufenden darf nicht im Vordergrund stehen und das Angebot darf keinen erotischen Inhalt oder Bezug haben und darf Kinder und Jugendliche nicht in ihrem Wohl beeinträchtigen
0900-3: Unterhaltungsdienste, bei denen ein Unterhaltungsangebot im Vordergrund steht. Das Angebot darf keinen erotischen Inhalt oder Bezug haben und darf Kinder und Jugendliche nicht in ihrem Wohl beeinträchtigen
0900-5: Sonstige Dienste mit beliebigem Inhalt oder Bezug



Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt:

Als "Hartz-Papier" gefeiert tritt nun ein Rumpfgesetz in Kraft, welches nur wenige Änderungen der ursprünglichen Fassung umsetzt. Immerhin verspricht sich die Wirtschaft hiervon aber einen gewissen Impuls.

Nach ersten Meldungen des BMWIA sind die wichtigsten Änderungen wohl die Anhebung der Mini-Jobs-Freibetragsgrenze, Leiharbeit, schnellere Vermittlung und schärfere Zumutbarkeitsregeln für Arbeitslose. Die Änderungen der Minijobs wird aber wegen Programmierungsschwierigkleiten wohl erst zum 01.04.2003 in Kraft treten.
Dann soll für diese Jobs die Grenze für geringfügige Beschäftigung von 325 € auf 400 € monatlich angehoben werden. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben in Höhe von 25%, die sich folgendermassen aufgliedern:

- 12% Rentenversicherung
- 11% Krankenversicherung mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer
- 2% Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (einschl. Kirchenst. und Solidar-Zuschl.)



Neuordnung der Gewerbeordnung:

Bereits am 12. Juli 2002 hat der Bundesrat umfangreichen Änderungen der Gewerbeordnung (GewO) zugestimmt, die am 1. Januar 2003 in Kraft treten werden. Hauptbestandteil der Änderung ist die Neuformulierung der arbeitsrechtlichen Vorgaben. Die bisher 29 Vorschriften werden aus Gründen der Vereinfachung auf sechs neu formulierte arbeitsrechtliche Grundnormen zurückgeführt. Dazu gehören der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das Weisungsrecht des Arbeitgebers, Regelungen zur Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts, zum Zeugnis und zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Nicht mehr zeitgemäße oder sonst überflüssige Vorschriften wie beispielsweise über Lohnbücher oder Lohnzahlung in Gaststätten, werden aufgehoben. Das gilt vor allem auch für die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, die in der Gewerbeordnung noch vereinzelt enthalten waren. Teilweise werden diese arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen in die Arbeitsstättenverordnung überführt.

Darüber hinaus wurden auch im gewerberechtlichen Teil der Gewerbeordnung etliche Verbote, Erlaubnisse und Anzeigepflichten gestrichen und insbesondere die Gewerbeanzeige überarbeitet.



Mülltrennung nun auch für Gewerbe vorgeschrieben:

Ab 1. Januar 2003 müssen auch Gewerbebetriebe und Unternehmen wie jeder private Haushalt ihren Müll trennen. Die neue Gewerbeabfallverordnung sieht erhöhte Anforderungen an die Vorbehandlung und Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen vor. So müssen die Unternehmen künftig Papier, Glas, Kunststoffe und Metalle sowie bestimmte Abfallgemische getrennt halten. Entsprechende Vorbehandlungsanlagen haben eine Verwertungsquote von mindestens 85 Prozent zu erreichen. Außerdem müssen Gewerbebetriebe die Restabfallbehälter der Kommunen in angemessenem Umfang nutzen. Das erhöht die Planungssicherheit der Kommunen. Mit der Gewerbeabfallverordnung wird sogenannten Scheinverwertungen und dem Abkippen von Gewerbeabfällen auf Billigdeponien ein Riegel vorgeschoben. Private Haushalte sind von der Verordnung nicht betroffen.


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Anm. der Kanzlei:

In Einzelfällen kann es daher erforderlich sein, bestehenden Ansprüche, Verträge sowie verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem Anwalt überprüfen zu lassen und eventuell an das neue Recht anzupassen. Zu prüfen sind auch eventuelle Haftungsrisiken und Versicherungen.

Diese Aufstellung skizziert nur grob einige der unserer Auffassung nach wichtigsten Änderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen auf dieser Seite erfolgen ohne jede Gewähr.




Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zu Gesetzesänderungen auch in anderen Bereichen:



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