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Das neue Gesetz über die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)

Ein Ausweg aus der Rohstoffverknappung und Umweltverschmutzung soll nach dem Willen des Gesetzgebers das ElektroG sein, welches bereits am 24. März 2005 in Kraft trat und die Vorgaben des EU-Rechtes umsetzt. Die meisten Änderungen waren jedoch erst zum 24.03.2006 wirksam. Das ElektroG sieht vor, dass ab dem 24. März 2006 ausrangierte Elektro- und Elektronikgeräte und bestimmte Lampen nicht mehr über den Hausmüll entsorgt werden dürfen. Künftig müssen sie durch die kommunalen Entsorger getrennt gesammelt werden. Für die Durchführung der korrekten und fachgerechten Entsorgung und Verwertung der Altgeräte sind die Hersteller verantwortlich. Durch die Übertragung der Verantwortung und damit auch der Kosten auf den Hersteller will der Gesetzgeber diese dazu bewegen, bereits bei der Herstellung möglichst sparsam mit den Rohstoffen umzugehen und für eine weitestgehende Wiederverwendbarkeit zu sorgen.

Alle Hersteller von Elektrogeräten aber auch Importeure, die solche in Verkehr bringen wollen, sind bereits seit dem 24.11.2005 zur Meldung bei der bei der zuständigen Behörde (Stiftung Elektro Altgeräte Register EAR; www.stiftung-ear.de mit zahlreichen Infos und FAQ) verpflichtet. Als "Hersteller" gilt nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG auch der Vertreiber, der wissentlich neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Der Händler muss also sicherstellen, dass er nur Geräte von registrierten Herstellern bezieht. Der Handel ist hingegen nicht verpflichtet, von seinen Kunden Altgeräte zurückzunehmen, er kann dies jedoch freiwillig tun. Bei Anlieferung darf dafür aber kein Entgelt verlangt werden. Bei Geräten, die zur Nutzung in privaten Haushalten geeignet sind, muss der Hersteller bei der Registrierung zusätzlich eine insolvenzsichere Garantie dafür vorlegen, dass die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Geräte gesichert ist.

Die Hersteller haben Elektroaltgeräte vom Kunden über die Wertstoffhöfe zurückzunehmen. Hierzu haben sie den Kommunen die Behältnisse zur Aufnahme der Altgeräte an den Sammelstellen zur Verfügung zu stellen und diese unverzüglich abzuholen, wenn eine bestimmte Menge in einer Altgerätegruppe erreicht ist. Die anschließende Behandlung, Wiederverwendung oder Entsorgung hat der Hersteller selbst zu organisieren und darüber Nachweis zu führen. Bei der Behandlung sind bestimmte ökologische Standards (Prüfen der Wiederverwendbarkeit, Entfernen aller Flüssigkeiten in den Geräten, Separieren schadstoffhaltiger Stoffe und Bauteile, Einhalten des Standes der Technik) zu erfüllen. Auch sind bei der Entsorgung konkrete Recycling- und Verwertungsquoten zu erfüllen.

Konkret sieht die Regelung vor, dass der Kunde die Altgeräte entweder über die Wertstoffhöfe entsorgen kann oder aber der Händler auch die Möglichkeit geben kann, sie beim Kauf einer neuen Ware zu entsorgen. Ab dem 24.03.2006 dürfen keine Elektrogeräte mehr in den Hausmüll sondern müssen vom Verbraucher nach Kühlgeräten, Haushalts-Großgeräten, Haushalts-Kleingeräten, IT-/Bildschirmgeräten oder Leuchtstofflampen getrennt werden. Unter entsorgungspflichtige Leuchtstofflampen fallen insbesondere Neonröhren, Energiesparlampen, UV-Strahler aber auch Dimmer oder Transformatoren. Werden dennoch solche Geräte im Hausmüll gefunden, wird der Hauseigentümer aufgefordert, die Geräte ordentlich zu entsorgen.

Darüberhinaus sind die Hersteller verpflichtet, ab dem 24.03.2006 alle neuen Geräte mit einem vorgeschriebenen Zeichen (durchgekreuzte Mülltonne) zu versehen, welches für den Verbraucher ein Verbot der Entsorgung über den Hausmüll kennzeichnet. Nach dem ElektroG bleibt die Abgabe von Elektro-Altgeräten für die Verbraucher in den Reststoffhöfen kostenlos. Händler können beim Kauf eines Neugerätes mit dem Abtransport des Altgerätes des Kunden beauftragt werden, allerdings kann der Händler für den Transport auch eine Kostenpauschale erheben.

Mittlerweile dürfte jedem Händler oder Importeur von Elektrogeräten oder Bauteilen die Bedeutung des neuen Elektronikgeräte-Gesetzes (ElektroG) klar sein. Hersteller (und Importeure) sind nach uneingeschränkter Geltung des Gesetzes zum 24.03.2006 verpflichtet, elektronische Altgeräte vom Kunden zurückzunehmen und nach bestimmten umweltfreundlichen Standards zu entsorgen. Im Vordergrund der Entsorgung von Altgeräten soll dabei die Wiederverwendung und stoffliche Verwertung (Recycling) stehen. Hierzu müssen die Verbraucher ausgediente Geräte einer getrennten Sammlung bei den kommunalen Müllentsorgern zuführen. Die zuständigen Gemeinden haben dazu mit Hilfe der Hersteller besondere Sammelstellen einzurichten oder Abholungen anzubieten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind daher alle am Lebenszyklus eines Gerätes beteiligten Kreise bei der Entsorgung eingebunden.

Den Gewerbetreibenden wird zunächst interessieren, welche Teile des Handels betroffen sind. Es sind dies zunächst bei inländischen Produkten die Hersteller selbst. Sofern jedoch Produkte importiert werden, so muss auch der Importeur für eine Rücknahme sorgen. Hierfür hat er sich bei der Stiftung EAR (www.stiftung-ear.de) anzumelden. Die Kosten für die Anmeldung belaufen sich auf 155,00 EUR und mehr, je nach Geräteart und Anzahl der Gerätearten. Die übrigen Kosten sind im einzelnen festgelegt in der ElektroGKostV.

Die Vorschriften über die Pflichtrücknahme gelten für die meisten Elektrogeräte, die unter Nutzung von elektrischem Strom oder elektromagnetischen Feldern (mit bis zu 1500Volt Wechselspannung) betrieben werden. Im Anhang des Gesetzes sind folgende Gerätegruppen aufgeführt, die sich stark an die Vorgaben der EU-Richtlinie orientieren: Haushaltsgroßgeräte (Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde etc.), Haushaltskleingeräte (Staubsauger, Bügeleisen, Toaster etc.), Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (Computer, Drucker, Kopiergeräte, Telefone etc.), Geräte der Unterhaltungselektronik (Radio, Fernseher, Videogeräte etc.), Beleuchtungskörper (insbesondere Neonröhren und Sparlampen, nicht normale Glühbirnen), elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), Spielzeug und Sportgeräte, medizinische Geräte, Kontroll- und Überwachungsinstrumente, automatische Ausgabegeräte (Getränkeautomat, Geldautomat etc.). Der Hersteller muss die für ihn zuständige Stelle monatlich über die Anzahl der von ihm in Verkehr gebrachten Geräte informieren.

Die Entsorgung von nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Geräte muss für den Endverbraucher kostenlos erfolgen. Allerdings ist es zulässig, die Kosten der Entsorgung auf die Preise der Produkte umzulegen. Allerdings will der Gesetzgeber durch Auferlegung der direkten Entsorgungskosten auf die Hersteller erreichen, dass schon bei der Planung und späteren Produktion auf die Wiederverwertbarkeit und Rohstoffsparsamkeit geachtet wird. Besonders schädliche Substanzen wie Blei, Quecksilber, Cadmium oder bestimmte Bromverbindungen dürfen ab Juli 2006 in den meisten Elektronikgeräten überhaupt nicht mehr verwendet werden.

Der Gesetzgeber hat auch den Fall bedacht, dass ein Hersteller im Laufe der Jahre insolvent gehen kann. Dann müssten entweder die übrigen Hersteller, die Kommunen oder der Verbraucher die Kosten tragen. Um dies zu vermeiden, muss jeder Produzent seit 24. November 2005 die sichere Finanzierung der Entsorgung in Form einer insolvenzsicheren Garantie nachweisen. Eine solche Garantie ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller glaubhaft macht, dass die Geräte nicht in privaten Haushalten genutzt werden, weil im gewerblichen Bereich die Kosten der Entsorgung auf den Nutzer des Altgerätes umgelegt werden können.

Bleibt die Frage, was mit "alten" Neugeräten ist. Diese dürfen nicht mehr ohne entsprechende Kennzeichnung (durchgestrichene Mülltonne und Herstellerbezeichnung) auf den Markt gebracht werden. Grundsätzlich dürfen innerhalb der EU nämlich bereits seit dem 13.August 2005 keine Geräte mehr in den Verkehr gebracht werden, die keine Kennzeichnung haben. Wer dennoch Geräte ohne Kennzeichnung oder mit verbotenen Stoffen belastet in Verkehr bringt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 50.000 EUR belegt werden. Ebenfalls handelt ordnungswidrig, wer gegenüber dem Verbraucher die Kosten der Entsorgung gesondert ausweist. Lediglich für Altgeräte, die vor dem 13.August 2005 in Verkehr gebracht wurden, dürfen dem Verbraucher beim Neukauf für die Entgegennahme der Altgeräte Kosten ausgezeichnet werden. Dies gilt bis 13.Februar 2011, für Haushaltsgroßgeräte sogar noch bis zum 13.Februar 2013. Gewerblichen Kunden darf man hingegen die Kosten für die Geräterücknahme gesondert in Rechnung stellen.

Auch für die Rücknahme solcher Geräte, deren Hersteller nicht mehr auf dem Markt sind, gibt es eine Regelung: Denn für Geräte, die vor dem 24.11.2005 in den Verkehr gebracht wurden, sind alle am Markt befindlichen Hersteller - entsprechend ihren jeweiligen Marktanteilen an den einzelnen Gerätearten - für die Entsorgung verantwortlich. Infolgedessen muss unterschieden werden können, ob die Geräte vor oder nach dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden. Deshalb sind die Geräte, die nach dem Stichtag in Verkehr gebracht werden, durch die Hersteller dauerhaft zu kennzeichnen: Auf diese Weise muss der Hersteller eindeutig zu identifizieren sein und festgestellt werden können, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.

Schließlich dürfen sich die Hersteller auch zu Entsorgungsgemeinschaften zusammenschließen. Eine dieser Garantiesysteme ist die u.a. von der Bitkom unterstützte GSA (www.garantiesystem-altgeraete.de). Dabei handelt es sich um ein durch die Stiftung EAR (s.o.) akzeptiertes Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG zur insolvenzsicheren Erfüllung der laut ElektroG bestehenden Garantieverpflichtungen. Hier kann man gegen Gebühr die technische Abwicklung übertragen, so dass auch kleinere Firmen dem Willen des Gesetzgebers nach Resourcenschonung nachkommen können.

Das Verfahren und die damit verbundenen Kosten wird sicher zu einer leichter wiederverwertbaren und rohstoffärmeren Produktion führen. Manche sehen sogar schon einen wachsenden Markt für Gebrauchtgeräte. Bis wir alle wieder auf einem C64 schreiben, wird es aber wohl noch eine Weile dauern.






Diese Aufstellung skizziert nur grob einige der unserer Auffassung nach wichtigsten Tatbestände und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.




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