Änderung und Neuregelungen EVB-IT-Systemvertrag; Internetrecht; Multimediarecht; Tel.:040 - 41 11 34 70



EVB-IT-Systemvertrag

Im August 2007 hat das Innenministerium die neuen Rahmenbedingungen für die Beschaffung von IT-Systemen durch die öffentliche Hand vorgelegt. Die Besonderheit ist dabei, dass diese nicht wie bisher gemeinsam mit Interessenvertretern der Wirtschaft erarbeitet, sondern einseitig von behördlicher Anwenderseite festgelegt wurden. Trotz heftiger Kritik der Wirtschaft (vgl. Stellungnahme Bitkom) sind diese Bedingungen nun verbindlich und man wird mit ihnen zurecht kommen müssen.

Die "Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen" (kurz: EVB-IT) erhalten auch für rein privatwirtschaftlich organisierte Vertragspartner eine immer größere Bedeutung. Wegen der Bedeutung der öffentlichen Hand als Auftraggeber stellen die EVB-IT auch einen Marktstandard dar und werden daher von den Gerichten immer dann herangezogen, wenn es auf die Marktüblichkeit ankommt. Durch dieses Hintertürchen können die EVB-IT zumindest bei der Vertragsauslegung Bestandteil aller IT-Systemverträge werden, so dass jedes IT-Sytemhaus zumindest die Eckpunkte kennen sollte.

Die EVB-IT Systemvertrag gelten für die Erstellung eines kompletten IT-Systems (Hardware, Software sowie Integrations- und Anpassungsleistungen einschließlich der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft). Das gesamte Leistungsspektrum ist auf den Erfolg eines funktionierenden Systems ausgelegt, es gilt somit Werkvertragsrecht. Sofern also allein die Lieferung geschuldet werden soll, ist im Vertrag darauf zu achten, dass gerade nicht der EVB-IT-Systemvertrag sondern der (noch nicht veröffentlichte) EVB-Systemlieferungsvertrag abgeschlossen wird.

Nach Meinung von Interessenvertretern wie der Bitkom sind die von der öffentlichen Hand einseitig getroffenen Regelungen nicht tragbar. Durch die in den EVB-IT-Systemvertrag festgelegte Ausweitung der Verantwortlichkeit und Haftung des Auftragnehmers sei vor allem der Mittelstand betroffen. Jedenfalls für die Bundesbehörden sind sie dennoch verbindlich, aber auch die übrigen Behörden werden zunehmend auf diese zurückgreifen.

Tatsächlich ist ein wesentliches Merkmal des EVB-IT Systemvertrags, dass dem Unternehmer die umfassende Verantwortung für den Erfolg der Funktionalität des Gesamtsystems einschließlich der vollen Haftung für Subunternehmer auferlegt wird. Verstärkt wird diese Verantwortung noch dadurch, dass der Unternehmer den Auftraggeber über alle ihm bekannten nicht nur unwesentlichen Mängel aufklären muss. Dies gilt auch, wenn er die Mängel hätte kennen müssen. Über Änderungen von technischen Normen (DIN, ISO o.ä.), die für die technische Umsetzung von Bedeutung sind, muss der Auftragnehmer ebenfalls schriftlich informieren.

Für die Erstellung der Leistungsbeschreibung (Lastenheft, Pflichtenheft) ist hingegen der Auftraggeber verantwortlich. Nutzungsrechte werden nicht erst im Zeitpunkt der Abnahme sondern bereits bei Erstellung von Individualsoftware übertragen, allerdings werden nur einfach (nicht ausschließliche) Rechte eingeräumt. Zu beachten ist, dass die öffentliche Hand nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist, da diese gem. Ziff. 21 der EVB-IT-Systemvertrag nur für den Auftragnehmer gilt. Gegebenenfalls ist daher eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung insbesondere für die Angebotsphase zu vereinbaren.

Eine Haftungsbeschränkung ist nur bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und nur in der Summe möglich. Eine in IT-Projektverträgen häufig anzutreffende Beschränkung auf leichte Fahrlässigkeit in "Kardinalpflichten", ist nicht vorgesehen. Eine Einschränkung gilt lediglich für den entgangenen Gewinn, der -bei Behörden kaum überraschend- ausgeschlossen ist. Summenmäßig ist die Haftung ab 100.000 EUR Auftragssumme auf den Auftragswert beschränkt. Der Verzug des Auftragnehmers führt zu einer pauschalierten Vertragsstrafe.

Besonders heftig wurden die Regelungen über Verjährung kritisiert, weil diese mit 24 Monaten marktunüblich seien. Zwar entsprechen diese den gesetzlichen Vorgaben des § 634a BGB, doch wurde die Verjährung für Rechtsmängel auf 60 Monate ab Gesamtabnahme ausgedehnt, was schon recht lang ist und gegen AGB-Recht verstoßen könnte.

Auch die Abnahmeregelungen werden kritisch gesehen. Zwar ist eine konkludente Abnahme nicht geregelt, das schließt eine Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme nicht aus. Doch kann der Auftraggeber die Abnahme wegen bestehender Mängel selbst dann verweigern, wenn er das System vollumfänglich nutzt. Dieser Einschnitt für den Auftraggeber wird noch dadurch verstärkt, dass er kein Zurückbehaltungsrecht hat.

Bei aller Kritik muss man aber auch konstatieren, dass durch die EVB-IT-Systemvertrag eine Vereinheitlichung stattgefunden hat, die den Vertragsschluss mit der öffentlichen Hand erleichtern kann. Die bisherigen BVB und EVB-IT enthielten eben keine Regeln für einen Systemvertrag. Gleichwohl enthält der EVB-IT-Systemvertrag redaktionelle und inhaltliche Schwächen. Für eine bessere Akzeptanz der Regelungen in der Wirtschaft wäre eine zeitnahe Überarbeitung (aktuell ist bereits die Version 1.01) wünschenswert. Bis dahin wird sich jeder Unternehmer fragen müssen, ob er sich den Luxus leisten kann, auf die öffentliche Hand als Auftraggeber zu verzichten.


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Anm. der Kanzlei:

Diese Aufstellung skizziert nur grob einige der unserer Auffassung nach wichtigsten Änderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen auf dieser Seite erfolgen ohne jede Gewähr.

In Einzelfällen kann es erforderlich sein, bestehenden Ansprüche, Verträge sowie verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem Anwalt überprüfen zu lassen und eventuell an das neue Recht anzupassen. Zu prüfen sind auch eventuelle Haftungsrisiken und Versicherungen.




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