Versicherung Datenschutz Recht Auskunft UniWagnis HIS-Datenbank



Versicherungen müssen Datenbank öffnen

Seit dem 01.04.2009 sind Versicherungen verpflichtet, Kunden Einblick in ihre Daten zu geben. Es geht um eine bessere Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen der Versicherungen, die sich dabei in der Regel auf ihre Kundendatenbank mit Bewertung und Risikoabschätzung stützen. Diese HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft; Info extern) wurde bisher gehütet wie ein Staatsgeheimnis. Nach dem nun geltenden Recht hat jeder Antragsteller ab dem 01.04.2009 einen Anspruch zu erfahren, warum z.B. eine Versicherung seinen Antrag ablehnt, anders einstuft oder sonstige Bewertungen anhand der vorhandenen Daten vornimmt.

Branchenintern heisst die Datenbank auch gerne "Wagnisauskunft" oder "UniWagnis". Sie wurde von der Versicherungsbranche 1993 ins Leben gerufen und seitdem stetig zu einem wahrlichen Datenkraken ausgebaut. Der ursprüngliche Zweck, Versicherungsbetrüger in einer Art "schwarzen Liste" zu führen, ist mittlerweile weit überschritten und die Datei ähnelt einer SCHUFA-Auskunft oder gar einer Scoring-Agentur, wobei Verbindungen zu Scoring-Agenturen oder Auskunfteien nicht bestehen.

Die HIS-Datenbank wird von den beigetretenen Mitgliedern der Versicherungsbranche betrieben und ist in sieben verschiedene Sparten (Kfz, Unfall, Rechtsschutz, Sach, Leben Transport mit Reise und Haftpflicht) unterteilt. Krankenkassen sind nicht Mitglied. Die Daten der verschiedenen Sparten werden zwar gemeinsam und zentral gespeichert, allerdings informationstechnisch getrennt geführt.

Rechtsgrundlage für die Aufnahme der personenbezogenen Daten ist nach Ansicht der Versicherungsunternehmen die Einwilligung der Betroffenen nach § 4 Abs. 1 BDSG. In den Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsantrag sind Klauseln mit einer Einwilligung zur Aufnahme in die HIS enthalten. Inwieweit diese den Anforderungen an eine wissentliche und bewusste Einwilligung gem. § 4a BDSG entspricht, ist Einzefallfrage und kann von den Gerichten überprüft werden. Danach wäre die Einwilligung nämlich nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. In einigen Formularen wird schon die besondere Hervorhebung der Einwilligung problematisch sein, andere haben die Einwilligung aber auch vorbildlich gelöst.

Die HIS speichert heute etwa 9,5 Millionen Datensätze, was in einigen Sparten etwa 1% der Versicherten entspricht. Sinn und Zweck ist zwar in erster Linie die Speicherung von Daten über verdächtigte Versicherungsbetrüger. Da aber grundsätzlich aufgrund eines besonderen Unfallhergangs oder eines bestimmten Schadensbildes jeder in die HIS aufgenommen werden kann, ist die Datenbank auch Grundlage für die Entscheidung der Versicherung darüber, ob und zu welchem Preis ein Versicherungsnehmer eine Versicherungspolice angeboten bekommt. Zwar werden an HIS gemeldete Personen nach fünf Jahren automatisch gelöscht, aber gleichzeitig fragen Versicherungen grundsätzlich bei jedem Antrag bei der Datenbank an, ob ein Versicherungsnehmer dort geführt ist und schätzen danach das Risiko ein. Die Kriterien für eine Speicherung sind weitgehend geheim. Es gibt ein Punktesystem, das bei der Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes zur Eintragung führt.

Nun ist gegen die Bekämpfung von Versicherungsbetrügern und deren Ächtung aus dem Kreis der Versichertengemeinschaft wahrlich nichts einzuwenden. Allerdings reicht schon der Umstand, dass man seine Versicherung mehrfach in Anspruch genommen hat aus, um in die HIS aufgenommen zu werden. Auch werden Krankheiten und Auskünfte nach Versicherungsbedingungen bei Versicherungsunternehmen gespeichert und sind für andere Versicherungen der jeweiligen Sparte indirekt einsehbar. Ein Problem haben Datenschützer eigentlich nur und vor allem dann mit der Datenbank, wenn über einen Betroffenen unrichtige Angaben gespeichert werden.

Es gehört zu den Grundanforderungen einer jeden Datenbank, dass die darin gespeicherten Daten authentisch und wahrhaftig sind. Gegen unrichtige Angaben besteht gem. § 20 BDSG ein Berichtigungsanspruch. Aus § 19 BDSG ergibt sich auch ein Auskunftsanspruch, der jedoch bisher gegen die HIS ins Leere lief, weil der Versicherungsnehmer oder Betroffene nicht wusste, wer Zugriff auf welche Daten der HIS nehmen konnte und auch weil aus der Sicht der HIS nur anonymisierte Daten gespeichert wurden. Allerdings konnte ein Versicherungsunternehmen über eine Querabfrage bei dem einstellenden Unternehmen den Klarnamen der gelisteten Daten erfahren.

Nach einem nun zwischen Datenschützern und der Versicherungsbranche gefundenen Kompromiss kann jeder Betroffene Einsicht in die gespeicherten Daten und bei Unrichtigkeit auch Berichtigung der Daten bzw. Sperrung oder Löschung verlangen. Die Anfrage kann schriftlich beim GdV (Gesamtverband der Versicherungswirtschaft) unter Beifügung einer Kopie des Personalausweises erfolgen. Das hierfür erforderliche Formular steht auf den Seiten des GdV zum download bereit (www.gdv.de). Die Auskunft an den Betroffenen ist kostenfrei zu erstellen. Aber auch gegen das Versicherungsunternehmen selbst als speichernde und erhebende Stelle kann sich der Auskunftsanspruch richten

Kommt der GdV oder die Versicherung der Anfrage nicht in angemessener Zeit (c.a 2 Wochen) nach, ist dem Betroffenen zu raten, eine Mahnung zu schreiben und zur Auskunft unter Verweis auf den Antrag innerhalb einer Frist von weiteren 2 Wochen (Frist mit Datum) aufzufordern. Sollte der GdV oder die Versicherung der Anfrage dann immer noch nicht nachkommen, kann der Betroffene auch einen Anwalt aufsuchen, der dann den Auskunftsanspruch zunächst außergerichtlich, dann aber auch vor Gericht durchsetzen kann. Die Kosten wären im Falle einer wirksamen Mahnung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges von der GdV bzw. dem Versicherungsunternehmen zu tragen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung kann auch diese Auskunftsanfrage und ein möglicher nachfolgender Rechtsstreit einen versicherten Schaden darstellen, der dann aber hoffentlich nicht zu einem Eintrag in der HIS führt.


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Anm. der Kanzlei:

Diese Aufstellung skizziert nur grob einige der unserer Auffassung nach wichtigsten Änderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen auf dieser Seite erfolgen ohne jede Gewähr.

In Einzelfällen kann es erforderlich sein, bestehenden Ansprüche, Verträge sowie verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem Anwalt überprüfen zu lassen und eventuell an das neue Recht anzupassen. Zu prüfen sind auch eventuelle Haftungsrisiken und Versicherungen.




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