Webspace, Markengrabbing


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Webspace
§§ 4, 14 MarkG
LG Bochum Urteil vom 14.10.1999 Az.: 14 O 120/99

Die Verwendung eines rein beschreibenden, aber dennoch durch Markenrecht geschützten Wortes in Werbetexten verletzt keine Rechte des Markeninhaber, wenn die Verwendung nicht markenmäßig ist.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kl.) ist Inhaber der deutsche Wortmarke "WEBSPACE", die am 07.02.1998 angemeldet und am 07.06.1999 mit der Nr. 398 06 414 für die Klasse 42 eingetragen worden ist.
Die Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Bekl.) stellen im Internet Dritten die erforderliche Hardware für deren Internetpräsentation zur Verfügung und realisieren die technische Umsetzung. Erreichbar sind sie unter dem Domain-Namen "nk-net.de". Bei Aufruf dieser Domainadresse erscheint die Homepage der Bekl. , in der in der Kopfzeile gestalterisch etwas hervorgehoben sechs Begriffe aufgeführt werden, und zwar in drei Spalten, jeweils zwei untereinander: "Webspace, Bestellung und über NK-Net (erste Zeile), Gestaltung, Service und Kontakt (zweite Zeile)". Beim Anklicken eines dieser Begriffe erscheint eine entsprechende Unterseite, so beim Anklicken des Begriffes "Webspace" die gleichnamige Unterseite. Auf dieser Seite bieten die Bekl. Dritten Serverkapazitäten inkl. .de-Domain in verschiedenen Größen an und erklären ihre Tarife. Auch auf den Unterseiten ist die vorgenannte Kopfleiste enthalten, so daß durch Anklicken eines anderen Begriffs eine entsprechend andere Unterseite direkt aufgerufen werden kann.
Die Marke "Webspace" ist außerdem zugunsten der Fa. What`s up Informationsmanagement AG beim Deutschen Patentamt am 24.10.1996 unter der Nr. 396 37 260 - angemeldet am 27.08.1996 - für Computersoftware, Programmdokumentationen, Bedienungs- und Benutzeranleitungen sowie sonstiges schriftliches Begleitmaterial für solche Programme (soweit in Klassen 9 und 16 enthalten) und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung (soweit in Klasse 42 enthalten) eingetragen. Unter dem 30.08.1999 schlossen die Bekl. mit der Fa. What`s up einen Lizenzvertrag, aus dem sie berechtigt sind, die Marke "WEBSPACE" zu nutzen. Die Eintragung der Marke zugunsten des Kl. hat in der Fachwelt erhebliche Reaktionen hervorgerufen. Es ist beim Deutschen Patentamt auch ein Löschungsantrag hinsichtlich dieser Marke gestellt worden.

Mit Beschluß des Landgerichts Bochum 20.08.1999 ist den Kl. untersagt worden, die Bezeichnung "WEBSPACE" im geschäftlichen Verkehr für die Bereitstellung der für die Internetpräsentation von Dritten benötigten Hardware (Speicherplatz) sowie die Durchführung der technischen Umsetzung und für die Beratung und Konzeption von Internetpräsentationen zu benutzen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Bekl..
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Nachdem die Bekl. gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hatten, war über die Rechtmäßigkeit ihres Erlasses aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Dies führte zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und zur Zurückweisung des Antrags auf Erlaß derselben.
Denn der Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung. Insoweit fehlt es sowohl an einem Verfügungsanspruch, als auch an einem Verfügungsgrund.

1. Zunächst war der Antrag des Antragstellers abzuweisen, weil er einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob es sich um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit handelt, bei der die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG eingreifen könnte. Denn zwar hat der Kl. auf ausdrückliches Nachfragen in der mündlichen Verhandlung angegeben, er "mache im Prinzip dasselbe wie die Bekl." , insoweit aber keine Wettbewerbssituation dargestellt. Offensichtlich geht es ihn auch gar nicht darum, sich gegen einen Wettbewerber zu verteidigen, sondern sein Ziel ist es gemäß den umfangreichen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung und in den eingereichten Schriftsätzen, die eingetragene Marke als solche und insbesondere gegen Verwässerungen zu schützen. Aber jedenfalls ist eine entsprechende Dringlichkeitsvermutung hinreichend widerlegt. Von daher hätte der Kl. nach Auffassung der Kammer wie in jedem Verfügungsverfahren die Eilbedürftigkeit seines Begehrens ausdrücklich darlegen und glaubhaft machen müssen.

Soweit er in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben hat, er wolle einer Verwässerung seiner Marke vorbeugen, erscheint dieses Ziel mit dem hier verfolgten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht erreichbar. Denn die von beiden Parteien eingereichten Unterlagen belegen zumindest, dass der Begriff "WEBSPACE" im Sprachgebrauch des Internet nicht selten und als Umschreibung für einen Speicherplatz im Internet vielfach genutzt und verwendet wird. Wenn die Parteien auch über die genauen Zahlen streiten, so steht doch fest, dass die "Suchmaschinen" Altavista und Lycos bei Eingabe dieses Suchbegriffs eine Vielzahl von "Hits" angeben. Auch in der Literatur und insbesondere in der Presse wird der Begriff "WEBSPACE" im vorgenannten Sinn verwendet, so dass mit dieser einstweiligen Verfügung einer Verwässerung der Marke nicht mehr entgegengewirkt werden kann.

Weiter ist eine vorläufige Sicherung der Gläubigerrechte nicht nötig, weil nicht zu besorgen ist, dass ein eventuell im Hauptsacheverfahren noch zu titulierender Anspruch nicht oder nur unter wesentlich erschwerten Umständen durchzusetzen ist. Es droht keine Veränderung des bestehenden Zustandes, jedenfalls nicht im Hinblick auf die Parteien. Von daher ist es nicht notwendig, ein vorläufiges Nutzungsverbot auszusprechen, weil ein Verbotsausspruch im Hauptsacheverfahren nicht zu spät käme, um eventuell berechtigte Markeninteressen des Kl. ausreichend zu schützen.

2. Darüber hinaus stehen dem Kl. keine markenrechtlichen Ansprüche gem. §§ 4, 14 MarkenG zu.
Insoweit kann der Streit der Parteien dahinstehen, ob der Begriff "WEBSPACE" überhaupt kennzeichnungsfähig ist - was die Kammer wohl verneint hätte -, denn vorliegend macht der Kl. Rechte aus einer für ihn eingetragenen Marke geltend. Soweit der Kl. darüber hinausgehend auch kennzeichnungsrechtliche Ansprüche gem. §§ 5, 15 MarkenG geltend machte, ist festzuhalten, dass sein Vortrag, wonach er bereits seit Anfang 1996 "WEBSPACE" kennzeichnungsmäßig benutzt habe, unsubstantiiert ist. Darauf ist er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, ohne etwas dazu darlegen zu können.

Markenrechtliche Ansprüche aus §§ 4, 14 MarkenG sind nach Auffassung der Kammer noch nicht zwingend deshalb ausgeschlossen, weil - wie die Bekl. meinen - die Marke unweigerlich gelöscht werden müsse. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und bleibt daher abzuwarten.

Allerdings sind diese Ansprüche des Kl. vorliegend nicht gegeben, da keine markenrechtliche Nutzung vorliegt und der Kl. dementsprechend gem. § 23 Ziff. 2 MarkenG zur Untersagung nicht berechtigt ist.
Die Bekl. haben den hier markenrechtlich geschützten Begriff "WEBSPACE" nicht als Domain-Namen verwandt oder in sonstiger Weise zu Werbezwecken, sondern lediglich als Umschreibung für einen von ihnen angebotenen Speicherplatz im Internet . So erscheint der Begriff auf der Homepage zunächst in der Kopfzeile, in der sechs Begriffe inkl. "WEBSPACE" wie eine Art Inhaltsangabe aufgeführt sind. Ein Anklicken eines jeden dieser sechs Begriffe führt zu einer Unterseite, die weitere Informationen über das Unternehmen der Bekl. soweit die angebotenen Dienstleistungen geben. Der Begriff "WEBSPACE" ist nicht als Schlagwort oder Werbeträger genutzt worden, sondern als eine Umschreibung für Speicherplatz im Internet, was dort breite Verbreitung gefunden hat und findet. Dieser Begriff ist auch jedem Internetteilnehmer unmittelbar verständlich, wobei sich die Komponente "WEB" (Netz) auf das Internet und der Bestandteil "SPACE" sich auf den Platz, den Raum, also den Speicherplatz bezieht. Entgegen der Auffassung des Kl. handelt es sich dabei nicht um eine ganz besonders phantasievolle Wortschöpfung, sondern um eine vielfach verwendete und so auch verstandene Wortkombination. Von daher geht die Kammer davon aus, dass die Benutzung des Begriffs "WEBSPACE" durch die Bekl. in dieser Kopfzeile als einer der einzelnen Punkte der Inhaltsangabe nur beschreibend verstanden werden kann.

Verstärkt wird dies noch durch die nur einzige weitere Nennung des Begriffs "WEBSPACE" auf der Homepage. Ganz oben links ist nämlich vermerkt "nk-net-5 mb webspace ab DM 444,00 im Jahr". Auch daraus ist ersichtlich, dass der Begriff als solcher nicht als Schlagwort und werbend genutzt werden soll, sondern lediglich be- bzw. umschreibend für den angebotenen Speicherplatz. Dasselbe gilt für die erste Unterseite, die durch Anklicken der Inhaltsangabe "WEBSPACE" aufgerufen wird. Auch auf dieser Seite ist lediglich der markenrechtlich geschützte Begriff in der Kopfleiste enthalten - wie auf sämtlichen Seiten - und als Überschrift bzw. Kennzeichnung für die aufgerufene Seite darunter erneut. Auch diese Verwendung als Überschrift bzw. als Kennzeichnung für die aufgerufene Seite stellt keine markenmäßige Nutzung dar.

Nach alledem besteht gem. §§ 4, 14, 23 Nr. 2 MarkenG kein Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Unterlassung des von ihnen verwendeten Begriffes "WEBSPACE".

(...)


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