Urteile zur Haftung für Inhalte:

Nachfolgend erhalten Sie eine Zusammenfassung der Urteile durch Leitsätze und Anmerkungen. Wenn Sie das Urteil im Volltext einsehen möchten, so klicken Sie bitte auf den hinter der jeweiligen Urteils-Überschrift befindlichen Link.



"Antiimperialistische Zelle II" BGH Beschluss v. 31. Juli 1995 - 2 BJs 94/94-

Diese Entscheidung ist vor allem deswegen interessant, weil der BGH hier ganz selbstverständlich den Inhalt in privaten Mailboxen unter den Begriff der Telekommunikation fallen läßt. Damit ist für das Ausspähen von Daten durch Ermittlungsbehörden ein richterlicher Beschluss nötig. Im vorliegenden Fall war dies wegen der zugrundeliegenden Straftat (gemeingefährlicher Sprengstoffanschlag gem. § 311 StGB) ohne weiteres möglich.
Der für "Anzapfen" von Telefonen geschaffene § 100a StPO enthält nämlich einen abschließenden Katalog von Straftaten, für die das Abhören der privaten Telekommunikation zulässig ist. Leider sind in diesem Katalog weder "Computersabotage" noch "Verbreiten pornografischer Schriften" als häufigste Form der Internetkriminalität enthalten. Die Ermittler versuchen sich bei derartigen Straftaten mit § 10 FAG oder § 89 TKG zu behelfen. Diese Vorschriften erlauben aber lediglich die Mitteilung der an der Telekommunikation beteiligten Anschlüsse und Namen, nicht jedoch deren Inhalte. Der Gesetzgeber hat sich bei den genannten Straftaten offensichtlich für den Vorrang des Grundrechtes auf Telekommunikations-Geheimnis (Art. 10 GG) entschieden.


"baumarkt.de"-Berufung OLG Düsseldorf; Urteil vom 29. Juni 1999; 20 U 85/98

Das OLG bestätigt das erstinstanzliche Urteil und begründet dies ausführlich.
Die Verwendung von Links auf Seiten von Wettbewerbern in frames der eigenen Internetseiten stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.
Grundsätzlich genießen zwar auch Webseiten bei einem hinreichendem Ausmaß an Originalität urheberrechtlichen Schutz.
Der Schutz einer Datenbank i.S.v. §4 UrhG besteht aber erst dann, wenn eine Fachdatenbank nicht nur auf Vollständigkeit ausgelegt ist sondern auch ein gewissen Grad an Individualität und Gestaltung aufweist.
Wer aber Webseiten ins Internet stellt, muß mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden; ein Verstoß gegen wertbezogene Normen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes durch das Setzen von "Links" kann hingegen dann nicht vorliegen, wenn den verlinkten Seiten wettbewerbliche Eigenarten fehlen.


"baumarkt.de" LG Düsseldorf, Urteil vom 29.4.1998 - 12 O 347/98

Produktpräsentationen auf Internetseiten stellen in der Regel keine Werke i. S. des UrhG dar und sind daher urheberrechtlich nicht geschützt.
Inwieweit das Setzen eines Links auf die Internet-Seite eines Mitbewerbers dessen Urheberrechte verletzt werden, ist anhand der Vorstellung der Internetnutzer zu ermitteln. Zur Ermittlung dieser Vorstellung der Internetnutzter im Zusammenhang mit Inhalten in sogenannten Frames muß das Gericht dies durch einen Sachverständigen prüfen lassen.


"CD-Bench"; Urteil des OLG München vom 03.02.2000, Az.: 6 U 5475/99

Endlich mal wieder eine Entscheidung zur Verantwortlichkeit nach dem TDG: Danach ist der Betreiber eines Internet(spiegel) servers für darauf von Dritten angebotene Inhalte auch dann nicht verantwortlich, wenn er diese zwar löschen kann, die Löschung aber täglich erfolgen müßte. Ein solcher Aufwand ist nicht als zumtbar anzusehen.

Der Diensteanbieter muss also nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Es ist vielmehr die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer im Verhältnis zueinander abzuwägen. Die Zumutbarkeit einer Löschung von rechtswidrigen Inhalten auf einem Server ist also immer anhand des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu beurteilen.


"Bildervorschau in Suchmaschine" BGH: Urt. v. 29. April 2010 - I ZR 69/08 -

Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.

Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.

Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.


"Chat-Hausrecht" LG Bonn: Urteil vom 16.11.1999- 10 O 457/99;

Der Betreiber eines jedermann unentgeltlich zur Verfügung gestellten Chat-Forums kann nicht ohne einen gerechtfertigten, sachlichen Grund, insb. der Störung von Betriebsabläufen, einen Benutzer von dem Chat-Forum entsprechend § 1004 BGB in Ausübung seines "virtuellen Hausrechts" ausschließen.


"e-mail-Werbung II" LG Augsburg; Urteil vom 04.05.1999 - 2 O 4416/98-

Nur vordergründig erlaubt das LG Augsburg e-mail-Werbung. Bei genauem Lesen bleibt auch nach diesem Urteil spaming grundsätzlich verboten.
Die Zusendung einer Werbe-e-mail erfolgt nach Ansicht des Gerichtes nicht unaufgefordert, wenn der Empfänger zuvor den kostenpflichtigen Inhalt des Versenders abgerufen hat, und so eine Geschäftsbeziehung zustandegekommen ist. Der Versender darf dann mit dem Einverständnis des Empfängers rechenen.


Faxwerbung; LG Gießen; Urteil vom 26.04.2002; - 3 O 22/02 -

Leider hat man sich im vorliegenden Fal wohl den falschen Beklagten rausgesucht. Dies wohl deswegen, weil sich die Betreiber der 0190er-Nummern in der Regel hinter Datenschutzbestimmungen verstecken können. Die von diesen Firmen häufig verwendeten Postfachadressen kann man aber nicht als ladungsfähige Anschrift angeben. Daher hat man wohl versucht, den Provider anzugehen.

Das Gericht hat aber entschieden, dass der Rufnummernprovider, der lediglich die Weiterleitung von Anrufen an eine bestimmte 0190er-Rufnummer vornimmt, indem er dem Anbieter die Rufnummer zuteilt, für über diese Rufnummer versendete Faxwerbung nicht verantwortlich sei.


Filmbesichtigung; LG Berlin; Beschluss vom 02.12.2004; ger. Az.: - 27 O 635/04 -

Dieses Urteil befasst sich mit dem Besichtigungsrecht nach § 809 BGB. Es zeigt, dass dieser Paragraph ein breites Anwendungsfeld bietet und gerade im Urheberrecht viel größere Aufmerksamkeit verdient. Die Vorschrift berechtigt den Rechteinhaber, einen Gegenstand darauf zu besichtigen und zu prüfen, ob dieser seine Rechte verletzt. Dies können jedoch nicht nur Maschinen oder Grundstücke sein, sondern auch Software, Hardware oder eben wie hier Filme. Vorliegend ging es darum, dass die im Film dargestellte Person der Ansicht war, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies wollte sie noch einmal durch Überlassung einer Kopie o.ä. überprüfen.

Das Gericht teilte diese Auffassung. Auch ein Film kann nach Ansicht des LG Berlin Gegenstand eines Besichtigungsrechtes nach § 809 BGB sein, wenn sich die dargestellte Person über Art und Umfang der Filmaufnahmen ihrer Person Gewissheit verschaffen will.


BGH: Forumsbeitrag; Urteil vom 27.03.2007; ger. Az: - VI ZR 101/06 -

Auch hier wundert man sich, wie es überhaupt zu einem Verfahren über drei Instanzen kommen konnte. Selbstverständlich wird sich ein Provider nicht darauf berufen können, er sei für Inhalte trotz Kenntnis nicht verantwortlich und bis zur rechtskräftigen Rechtsverfolgung des Dritten müsse der rechtswidrige inhalt eben online eingestellt bleiben. Hier ist unserer Ansicht nach das TMG, und früher das TDG eindeutig.
Nach Kennntnis sind die Inhalte wie eigene Inhalte zu behandeln. Eine Pflicht zur Unterlassung besteht auch unabhängig von der Kenntnis und dem Verschulden. Die einzig wirklich interessante Frage in diesem Fall ist leider wegen Versäumnis beider (!) Parteien nicht erörtert worden: Die Frage der Kostentragungspflicht. Nämlich ob ein Provider wegen des bestehenden Unterlassungsanspruchs auf Kostenersatz für die Abmahnung in ANspruch genommen werden kann oder ob er hier aufgrund der Haftungsprivilegierung des § 10 TMG frei von Schadensersatzleistungen bleibt. So aber konnte der BGH nur zur Verantwortlichkeit nach Kenntnis und zur Unterlassung Stellung nehmen:



Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.


Forumsbeitrag IV; OLG Hamburg vom 22.08.2006; ger. Az.: - 7 U 50/06 -

Mittlerweile gibt es zur Haftung von Forenbetreibern doch eine Reihe von Urteilen auch der Obergerichte, so dass man eine erste Tendenz feststellen kann. Der Betreiber von privaten Webseiten muss bei umfangreichen Forenbeiträgen erst nach Kenntnis der rechtswidrigen Beiträge diese löschen. Der gewerbliche Anbieter hat zu differenzieren.

Das OLG HH ist der Ansicht, dass den Betreiber von Internetforen mit 200.000 Beiträgen und mehr pro Monat keine generelle Überwachungspflicht der von Dritten eingestellten Beiträge trifft.
Eine Kontrollpflicht trifft den Forenbetreiber aber jedenfalls dann, wenn es sich um ein kleineres Forum mit nur wenigen Beiträgen handelt oder aber wenn dieser entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat. Für gewerbliche Anbieter ist eine erhöhte Kontrollpflicht und Zumutbarkeit gegenüber dem privaten Betreiber anzunehmen.


Forumsbeitrag III; OLG Düsseldorf; Urteil vom 07.06.2006; - I-15 U 21/06 -

Gegen einen Webseitenbetreiber besteht als bloßer Betreiber des Internetforums, der unstreitig die streitgegenständlichen Äußerungen nicht selbst in das Internet eingestellt hat und deshalb nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden kann, kein Unterlassungsanspruch, sofern nicht davon auszugehen ist, dass er trotz Kenntnisnahme von den Äußerungen diese nicht gelöscht hat oder er durch das Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen das Angebot redaktionell gestaltet hat.
Der Umfang der dem Diensteanbieter obliegenden Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit nach dem Umstand des Einzelfalles unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Aufwandes sowie der betroffenen Rechtsgüter dem Betreiber des Forums eine Prüfung zuzumuten ist.
Dem Betreiber einer rein privaten Webseite ohne jede wirtschaftliche Nutzung ist weder die Einstellung von Mitarbeitern, noch die Sperrung einzelner IP-Nummern noch die Registrierung von Nutzern zuzumuten.


Forumsbeitrag II; OLG Düsseldorf; Urteil vom 26.04.2006 - 1-15 U 180/05 -

Dieses Urteil gibt nur scheinbar Entwarnung für alle Foren, stellt es doch strenge Anforderung an die Enthaftung eines Forumbetreibers. All diejenigen, die bei diesem Urteil aber das Internet in seinen Grundfesten erschüttert sehen, sollen sich einmal in die Lage eines Troll-Opfers versetzen. Ungerechte Kritik kann einen Betrieb ruinieren. Oft ist es nicht zuletzt die scheinbare Anonymität in den Foren, die die Beiträge unsachlich und teilweise kriminell werden lassen. Auch der Einwand, dass dann alle Forenbetreiber ins Ausland gehen werden, zeigt u.E. wenig Kenntnis der Sachlage. Seriöse Foren werden weiterhin den Markt des Vertrauens in *.de-Domains suchen. Auch Foren leben von der Verlässlichkeit der darin geposteten Informationen. Diese steigt eher mit der Verwendung der *.de-Domain, sofern es bei den vom OLG formulierten Grundsätzen bleibt. Wer unbedingt anonym schimpfen will, kann dies dann eben im Ausland tun.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf macht sich ein Forumbetreiber, der sich von einer Äußerung eines Dritten ausreichend distanziert, diese nicht zu eigen. Unterlassungsansprüche haben sich gegen den Dritten, der rechtswidrige Inhalte in ein Internetforum eingestellt hat, zu richten, wenn es sich bei dem Forum um einen "Meinungsmarkt" handelt und der Forumbetreiber die Inhalte nicht erst nach Prüfung einstellt.

Der Forumbetreiber haftet jedoch für rechtswidrige Inhalte Dritter dann, wenn er sich weigert, ihm bekannte Adressdaten des Dritten herauszugeben oder aber ein Forum betreibt, ohne von den Dritten zuvor zur Hinterlegung Name und Anschrift zu verlangen.


Forumsbeitrag; LG Hamburg; Urteil vom 02.12.2005 - 324 O 721/05 -

Dieses Urteil sorgte wieder für reichlich Gesprächsstoff in den Foren. Auch wir halten das Urteil für bedenkenswert, allerdings sollte man nicht vergessen, wie weit die Gerichte für gewöhnlich die Unterlassungshaftung eines (Mit-)Störers ziehen. Auch im TDG ist die Haftungsprivilegierung ausdrücklich für Unterlassungsansprüche ausgenommen. Gleichwohl überrascht die Begründung des Gerichtes, wenn es meint, etwa 6.000 Forenbeiträge seien technisch leicht zu kontrollieren oder ein kritischer Beitrag löse zwangsläufig böse Foren-Beiträge aus. Allerdings wundert man sich auch, wieso die Beiträge nach Mitteilung offensichtlich nicht entfernt wurden. Im Ergebnis bleibt nur festzuhalten, dass manche Foren eben immer noch zu sorglos betrieben werden.

Denn nach Ansicht des LG Hamburg kommt eine Einschränkung der Verantwortlichkeit für denjenigen, der Äußerungen oder Angebote über das Internet verbreitet, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Verbreiter aufgrund der Art seines Angebots selbst Anlass zu der Annahme haben muss, dass dieses von Nutzern zu Zwecken der Verletzung von Rechten Dritter gebraucht wird


"ftp-Explorer II" LG Braunschweig; Urteil vom 06.09.2000; ger. Az.: 9 0 188/00

Dieses Urteil hätte anders ausgehen können, wenn die Anträge genauer gestellt worden wären. So aber hat das Gericht unberücksichtigt gelassen, ob die Hochschule für fremdes Handeln (ihrer Studenten) wegen der Haftungsbegrenzung des § 5 TDG überhaupt verantwortlich sein kann.
Es wurde demnach entschieden, dass durch Setzen von Links auf gewerbliche Angebote auch eine Hochschule im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 14 MarkenG handelt.
Für Links, welche die Hochschule selbst in ihrem Internetangebot anbietet, haftet sie also wie für eigenes Handeln.


"Fussball-Fan-Homepage" AG Detmold, Urteil vom 21.10.1996, Az: 8 C 408/96

Wahrheitsgemäße Mitteilungen im Internet durch Fußballfans über Sportereignisse begründen keinen Unterlassungsanspruch.
Dies gilt erst recht, wenn sich aus dem auf der Seite enthaltenen Text sowie der Domain ergibt , dass nicht der Namensträger des Fussballvereins die Informationen eingibt. Es fehlt damit schon an einer Namensanmaßung durch den Beklagten.


Geschäftsführerhaftung; OLG Frankfurt; Urteil vom 13. 11. 2001 – 11 U 15/01 -

Schon aus der Tatsache, dass die Begründung des OLG Frankfurt auch für eine Kostenentscheidung sehr dünn ausgefallen ist, kann man schließen, dass das OLG sich innerhalb ständiger Rechtsprechung sieht.

Die Obergerichte haben in den letzten Jahren die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auch gegenüber Dritten (erst recht gegenüber der GmbH) immer weiter ausgedehnt. Dies geht soweit, dass von einem Geschäftsführer erwartet wird, dass er sich zumindest im Bereich seines Kerngeschäftes über bestehende Schutzrechte Dritter informieren muss. Handelt er hier arglos und hat er nicht zumindest nachweislich alle Mitarbeiter zur strikten Wahrung von Urheber- und Schutzrechten Dritter angewiesen, kann dies zur persönlichen Haftung führen.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt kann der Geschäftsführer einer GmbH für Verstöße seiner Mitarbeiter gegen das Urheberrecht nämlich selbst dann persönlich haften, wenn er keine Kenntnis von der rechtsverletzenden Handlung seiner Mitarbeiter hat.


Haftung des Admin-C; OLG Hamburg; Urteil vom 22.05.2007; ger. Az. - 7 U 137/06 -

Nach einem klaren Urteil haftet der admin-c jedenfalls nicht für Inhalte, die unter einer bestimmten Domain eingestellt sind. Die Frage bleibt aber, ob er für Rechtsverletzungen haftet, die durch die Domain selbst geschehen, also insbesondere Markenverletzungen. Für Inhalte hat das OLG Hamburg aber den Ausschluss der Haftung nun gut begründet, was das Landgericht Hamburg nicht davon abhielt, unmittelbar nach dieser Entscheidung den admin-c wieder in die Haftung zu nehmen. Das OLG meint aber in diesem Fall:

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines administrativen Partners im Inland durch den im Ausland ansässigen Betreiber einer in Deutschland erreichbaren Website existiert nicht. Allein die Tatsache, dass die Domainvergabestelle DENIC für die eigene Vertragsabwicklung einen solchen Ansprechpartner mit entsprechenden Vollmachten fordert, kann nicht zu einer erweiterten Haftung dieses Ansprechpartners auch für den Inhalt der jeweiligen Website gegenüber Dritten führen.
Der admin-c habe keine rechtliche und tatsächliche Stellung, durch die er die Inhalte einer Webseite beeinflussen kann und ist daher für Rechtsverletzung auf der Webseite nicht verantwortlich


Haftung des Admin-C; OLG Stuttgart; Beschluss vom 01.09.2003; ger. Az.: -2 W 27/03-

Dieses Urteil hat mal wieder für Aufgeregtheit in der Branche gesorgt, weil nun doch wieder jeder admin-c in der vollen Verantwortung stehen soll. Ein weiterer Rückschlag für die Provider und Dienstleister?

Zunächst sollte dieses Urteil wie jedes ordentlich gelesen werden. Dann wird man feststellen, dass es sich um eine Kostenentscheidung handelt, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt war. Das bedeutet auch, dass Tatsachenvortrag des admin-c nicht mehr berücksichtigt wurde. Der Einwand, ob der admin-c nicht eher nur als Zustellungsbevollmächtigter vergleichbar einem Vertreter anzusehen ist, wurde z.B. nicht geprüft. Admin-c sollten daher wie bisher bei der Registrierung der Domains sehr genau arbeiten und auf offensichtliche Rechte Dritter achten. Eine Löschung ihrer Position bei der DENIC ist aber wohl übertrieben. Hier sollte zunächst die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden.

Das Gericht hat entschieden, Störer sei jeder, der an der rechtswidrigen, markenverletzenden Handlung beteiligt ist und die Beeinträchtigung des Rechteinhabers trotz Möglichkeit, diese rechtlich zu verhindern, adäquat mitverursacht hat. Der admin-c sei nicht nur gegenüber der DENIC e.G. rechtlicher Ansprechpartner und befugt, alle relevanten Entscheidungen in Bezug auf die Domain zu treffen, sondern auch gegenüber Dritten in dieser Funktion verantwortlich. Dies gelte nur in den Fällen nicht, in denen der admin-c in der Organisation eines UNternehmens eine völig untergeordnete Rolle spielt.


Haftung für fremde Inhalte; LG München I; Urteil vom 8.12.2005 - 7 O 16341/05 -;

Wieder einmal haben sich die Gerichte mit Inhalten einer Webseite zu beschäftigen, die vom Betreiber der Webseite selbst nicht erstellt wurden. Ähnlich wie bei Entscheidungen zu Gästebucheinträgen stellt das Gericht hier noch einmal die Haftungsprivilegierung des Webseitenbetreibers für fremde Inhalte dar:

Der Betreiber einer nicht gewinnorientierten Webseite ist nicht verpflichtet, Inhalte, die Dritte auf seiner Webseite eingestellt haben, auf mögliche Urheberrechtsverstöße zu prüfen. In einer kurzen Prüfung der Inhalte auf offensichtliche Rechtsverstöße wie Beleidigungen oder Rassismus kann kein "zu eigen machen" der Inhalte gesehen werden.


Haftung für Links; BGH; Urteil vom 01.04.2004 - I ZR 317/01 -

Ziemlich genau 6 Jahre nach dem berüchtigten "Felix-Somm-Urteil", durch das das AG München den Geschäftsführer eines Access-Providers für Inhalte Dritter verantwortlich gemacht und die Diskussion um Haftung für Inhalte in Gang gebracht hatte, nimmt der BGH nun auch zur Haftung von Links Stellung. Zwar handelt es sich um ein zivilrechtliche Beurteilung eines vergleichbaren Sachverhaltes, bei dem sich hinter dem Link strafbare Inhalte (hier: Wettspiel) verbergen. Der BGH spricht den redaktionell eingearbeiteten Link von der Haftung frei, doch ist weiter genau zu prüfen, ob die dahinter liegenden Inhalte nicht offenkundig strafbar sind. Im einzelnen hat der BGH entschieden:

Auch ein in einem Mitgliedsland ansässiges Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet, benötigt hierfür die Erlaubnis einer inländischen Behörde; die Veranstaltung und Bewerbung eines Glücksspiels ohne eine solche Erlaubnis kann eine Straftat des verbotenen Glücksspiels verwirklichen.

Ein Presseunternehmen, das im Rahmen seines Internetauftritts zu den veröffentlichten redaktionellen Artikeln eine als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt, über das berichtet wurde, haftet für dahinter liegende Inhalte nicht, wenn sich eine Strafbarkeit nicht offensichtlich ergibt.


"Haftung für Links" - LG Hamburg: Urteil vom 12. 05. 1998 - 312 O 85/98 -

Der Betreiber einer Homepage, der auf eine Seite im Internet einen Hyperlink setzt, haftet für dort begangene ehrverletzende Äußerungen immer dann, wenn er sich nicht ausreichend von diesen Aussagen distanziert und er sich dieselben daher auf diese Weise zu eigen macht.


"Haftung für Links II" LG Lübeck; Urteil vom 24. 11. 1998; ger.Az.: 11 S 4/98

Auch das LG Lübeck läßt nicht zu, dass sich Betreiber von Internet-Seiten für Ihre Inhalte freizeichnen wollen. Im Ergebnis überzeugt die Begründung auch vor dem Hintergrund des § 5 TDG, wenn das Gericht meint:
Wer fremde Inhalte durch sog. "Inline-Links" sich zu eigen mache, so dass der Eindruck entsteht, es handele sich um einen Teil des eigenen Internetauftritts, hafte für die hinter den Links verborgenen Inhalte wie für eigene. Dies gelte auch nach Einführung des § 5 TDG.


"Haftung für Links III"; LG Hamburg; Urteil vom 12.07.2000; - 308 O 205/00-

Sicher wird dieses Urteil wieder zu unsinnigen Hinweisen auf Homepages führen. Bei aufmerksamen Lesen wird aber schnell klar, dass das Gericht das Setzen von Links keinesfalls generell als verboten ansieht. Es müssen aber die Rechte und die Interessen des Urhebers berücksichtigt werden.
Das Gericht meint, dass ein Link auf einer Webseite jedenfalls dann die Rechte des Urhebers der verlinkten Seite verletzt, wenn der Seitenaufbau innerhalb des "Frames" der eigenen Seite geschieht, die verlinkten Inhalte nur teilweise dargestellt werden und dadurch das Interesse des Urhebers an einer vollständigen Darstellung seiner Seite verletzt wird.


Haftung für privates WLAN; LG Hamburg Urteil v. 26.07.2006; ger. Az.: - 308 O 407 / 06 -

So mancher wird sich wundern, wie wohl die Richter entscheiden würden, wenn Sie selbst von derartigen Sachverhalten betroffen wären. Vorliegend wird aber eine Familie für das Eindringen von Dritten über das WLAN ins Internet mit erheblichen Prozesskosten belastet, ohne Rücksicht auf rein privates Handeln. Das Gericht geht mal salopp davon aus, dass jeder wissen müsse, wie man ein WLAN-Modem sichert oder eben einen Fachmann beauftragen müsse. Mit Verlaub: Das kann nur einem Beamten einfallen! Dass im Regelfall WLANs ab Werk sperrangelweit offen ausgeliefert werden und eine Sicherung auch nicht unerheblich IT-Sachverstand verlangt, bleibt völlig unberücksichtigt. Was ist im übrigen mit Betreibern von Gratis-Hotspots, die absichtlich ein anonymes, offenes WLAN betreiben? Müssen diese dann entgegen den Vorschriften des TDDSG Zugangsdaten speichern?

Andererseits wundert man sich, warum auch hier der Streit nicht dadurch entschärft wurde, dass man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und sich dann nur noch über die Kosten streiten müsste. Denn gleichzeitig hat das Gericht wohl befürchtet, dass jeder Musikpirat sich nur ein ungesichertes WLAN bereitstellen müsste um eine Haftung auszuschließen. Dennoch ist ärgerlich, dass das Urteil nicht einmal auf die Haftungsbeschränkungen des TDG eingeht. Danach würden die Betreiber eines WLANs nämlich erst nach Kenntnis der Rechteverletzung haften.

Das Gericht ist hier jedoch der Auffassung, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN als adäquat handelnder Mitstörer auch dann auf Unterlassung des unkontrollierten Zugangs hafte, wenn er das WLAN nur zu privaten Zwecken betreibt und Dritte sich unbemerkt über den ungesicherten Funk Zugang zum Internet verschaffen. Auch dem technischen Laien, der sich mit der Sicherung eines Internetzugangs gegen unbefugte Nutzung nicht auskennt, sei zuzumuten, sich zur Durchführung der Sicherung entgeltlicher fachkundiger Hilfe zu bedienen. Eine Wiederholungsgefahr und somit der Anspruch auf Unterlassung kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.


"hitbit" - Landgericht München I vom 30.03.2000, Az 7 O 3625/98 -

Ein weiteres Musterurteil der Multimedienbranche:
Der Upload auf einen über das Internet zugänglichen Server stellt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar.
Das Bereithalten von Inhalten auf einem Internet-Server stellt eine unbenannte Wiedergabe nach der Generalklausel des § 15 II UrhG entsprechend dar; für die Verbreitung über das Internet ist daher die Einwilligung des Urhebers erforderlich, auch wenn keine "öffentliche, d.h. zeitgleiche" Aufführung vorliegt.
Auch die Verantwortlichkeit für Urheberrechtsverletzungen fällt in den Anwendungsbereich des § 5 TDG; Inhalte i.S.d. Teledienstegesetzes sind dabei nicht sämtliche Umstände, aus denen sich möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung ergeben kann, sondern nur die jeweilige Datei in der Form, in der sie auf einen Server im Internet eingestellt ist.
Ein Anbieter, der berühmte Musikstücke aus den vergangenen Jahren einstellt, musste damit rechnen, dass diese urheberrechtlich geschützt sind und handelt daher mit bedingtem Vorsatz.


Impressumspflicht; OLG München; Urteil vom 12.02.2004; ger. Az.: - 29 U 4564/03 -

Eine Link zur Angabe über den Anbieter einer Webseite muss so im oberen Bereich angebracht sein, dass der Besucher einer Webseite auf den ersten Blick ohne mehrfaches "Scrollen" die Angaben einsehen oder zumindest dem Link folgen kann.

Ein Link am unteren Ende einer Webseite, der selbst bei kleiner durchschnittlicher Auflösung erst nach 4-maligem Bildschirmsuchlauf zufinden ist, genügt den in § 6 TDG genannten Anforderungen nicht.


Impressumspflicht; OLG Hamburg; Beschluss vom 20.11.2002; ger. Az.: - 5 W 80/02 -

Das OLG Hamburg hat ein weiteres Urteil zur Informationspflicht nach § 6 TDG erlassen. Leider ist in diesem Urteil keine Bezug darauf genommen, für wen überhaupt eine Impressumspflicht gilt, ob es also noch Bereiche des Internets -wie etwa den privaten Homepage-Betreiber- gibt, die einer solchen Kennzeichnungspflicht nicht unterfallen. Zur Sicherheit sollte man daher in jedem Fall ein Impressum anbringen.

Die Informationspflichten eines Homepagebetreibers stellen nach Auffassung des OLG Hamburg keine wertbezogene Vorschrift dar und können daher nur dann einen Anspruch auf Unterlassung durch einen Wettbewerber geben, wenn das Verschweigen der Angaben nach § 6 TDG planmäßig zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteils geschieht.
Bei der leicht erkennbaren Gestaltung eines Impressums oder einer Kontaktseite ist auf den üblichen Gebrauch des Verkehrs Rücksicht zu nehmen; ein "Impressum" i.S.d. § 6 TDG kann auch als "Kontakt" gekennzeichnet werden, wenn für die angesprochenen Verkehrskreise klar ist, dass hier Informationspflichten des Seitenbetreibers erfüllt werden.


Internetcafé und Genehmigung; BVerwG; Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 11/04 -

Auch im Bereich von Internetcafés tritt ein Stück Rechtsnormalität ein. Warum sollte ein Internetcafé, in dem überwiegend gegen Gebühr Online- oder Netzwerk-Spiele gespielt werden, anders als eine ganz gewöhnliche Spielhalle behandelt werden? Nachdem in den Anfangsjahren des Internets manche Behörden sogar die Auffassung vertreten haben, dass jeder Zugang zum Internet eine Genehmigung nach GewO bedürfe, weil man über Bildschirm an Computerspielen teilnehmen könne, besteht nun auch in diesem Bereich Rechtssicherheit.

Das BVErwG hat entschieden, dass ein wirksamer Jugenschutz verlangt, dass Internetcafés jedenfalls dann eine Erlaubnis nach GewO für den Betrieb als Spielhalle benötigen, wenn darin überwiegend Computerspiele gespielt werden.


Internetversteigerung; BGH; Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01 -

Dieses Urteil des BGH hat die Branche mal wieder kräftig durchgeschüttelt. Nun haftet der Provider doch wieder auf Unterlassung für rechtswidrige Inhalte. Das Haftungsprivileg des §§ 8ff TDG soll hierfür nicht gelten, so der BGH:

Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert ("Hosting"), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.
Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.

Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.
Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als "Replika" oder "Nachbildung" bezeichnet wird.


Klingelton für Handys; LG Hamburg; Urteil vom 04.04.2001 -308 O 112/01-

Nach Napster holt die Musikindustrie nun zum zweiten Rundumschlag aus:
Das von ihr angerufene LG Hamburg ist mit der Industrie der Meinung, dass die Verwendung eines als Musikwerk geschützten Musiktitels in der Form eines Klingeltones für Mobiltelefone als Bearbeitung des Werkes (Kürzung) neben der Rechteeinholung bei der GEMA auch die Einholung der Erlaubnis des Urhebers erfordert. Die GEMA sei nicht berechtigt, diese Rechte den Klingeltonanbietern einzuräumen.

Das einstweilige Verfügungsverfahren wurde in der Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamburg (ger. Az.: 5 U 106/01; früher: 3 U 184/01) beiderseitig für erledigt erklärt, nachdem das OLG zum Ausdruck gebracht hatte, dass die betroffenen Rechtsfragen für eine abschließende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu umfassend seien. Die Probleme würden derart in die Tiefe des Urheberrechtes gehen, dass eine tiefergehende Beratung des Gerichtes notwendig wäre, was im einstweiligen Verfügungsverfahren aber wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich wäre. Von der noch ausstehenden Kostenentscheidung wird man daher keine großen Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil erwarten dürfen.


"last-minute" - OLG München; Urteil v. 26. 02. 1998; Az.:- 29 U 4466/97 -

Ein neuerliches Urteil zur Haftung für fremde Inhalte:
Der Betreiber eines Internet-Servers, der Dritten die Möglichkeit bietet, über diesen für ihre Leistungen zu werben, kann wegen ihm bekannter wettbewerbswidriger Werbung der Dritten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


"Lizenz für Domainumleitung"; LG Hamburg; Urteil v. 15.05.2001; Az.: - 312 O 101/01 -

Dieses Urteil ist von erheblicher Tragweite für das Internet. Bei Domainstreitigkeiten sind Fragen des Schadensersatzes bisher vor allem an der Schwierigkleit der Beweisführung gescheitert. Welcher Umsatzverlust nun gerade auf die Nutzung der Domain durch einen Konkurrenten verursacht ist oder konjunkturbedingt entstanden ist, war kaum darstellbar.
Das LG Hamburg hat dies nun erkannt und entschieden, dass derjenige, der eine Internetdomain eines Konkurrenten für sich registriert und auf eigene Seiten umleitet, neben Unterlassung auch zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei.
Angesichts der Schwierigkeit der Berechnung und des Nachweises eines konkreten Schadens, der durch eine solche Umleitung entstanden ist, könne der Schadensersatz auch im Wege der Schätzung ermittelt werden.
Die Schätzung habe nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen und führte im vorliegenden Fall zu 1.000,00 DM für jeden Monat der Umleitung.


"Lizenz für Domainumleitung II"; LG Mannheim, Urteil v. 30.11.2001 Az.: - 7 O 296/01-

Ein weiteres Urteil zur Schadensersatzpflicht des Markenrechtsverletzers setzt den Schaden bei 600,00 DM pro Monat an. Man kann sich also auf eine wahre Entscheidungslawine zur konkreten Schadensberechnung vorbereiten.
Dabei begründet das LG den Anspruch damit, dass bei markenrechtswidriger Nutzung einer Internetdomain der Markeninhaber gegen den Verletzer auch Anspruch auf Schadensersatz habe. Ist ein konkreter Schaden mangels vorhandener Umsatzzahlen des Verletzers nicht möglich, so sei der Schadensersatz im Wege der fiktiven Lizenzgebühr zu berechnen. Bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr sei auch die Bekanntheit der Marke zu berücksichtigen.


"napster"; LG Hamburg; Beschluss vom 26.3.2001; ger.Az.: 308 O 98/01

Kleiner Beschluss, große Wirkung. Wie es scheint, findet dieser Beschluss des LG Hamburg bisher aber wenig Beachtung, wenn man den Rummel um das Napster-Urteil in den USA vergleicht. Locker flockig verbietet das Gericht mit einer nicht mal eine Seite langen Begründung das Anbieten der Software und entscheidet mit einem Nebensatz, dass der Haftungsausschluss des § 5 Abs. 2 TDG nicht anwendbar ist. Auf ein eventuell noch ausstehendes Urteil darf man gespannt sein.
Denn nach Ansicht des Gerichtes kann derjenige, der Software für eine Musiktauschbörse im Internet bereithält, die von Nutzern hauptsächlich dazu verwendet wird, urheberrechtlich geschützte Werke untereinander zu kopieren und zum Tausch im Internet anzubieten, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


"Online-Auktion V"; LG Berlin; Urteil vom 09.11.2001; ger. Az.: 103 O 149/01

Dieses Urteil wurde als Gefahr für den privaten ebay-Verkäufer gesehen. Das Gericht hatte entschieden, dass wenn bei Internetauktionen eine gefälschte Markenware vertrieben wird, so könne der Anbieter der Ware auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn dieser im geschäftlichen Verkehr i.S.v. § 14 MarkenG handele. Dies gelte auch bei Privatauktionen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr" anzunehmen ist. 39 Transaktionen von Markenhemden in 5 Monaten mit erheblicher Gewinnspanne seien als Handeln im geschäftlichen Verkehr anzusehen.

Bei genauer Betrachtung stellt man fest, dass es ein Verfügungsverfahren ist, die Prüfung der Rechtslage ist daher schon nur "summarisch" vorgenommen worden. Dann ist das Urteil auch "nur" durch den Einzelrichter getroffen, eine tiefere Beratung, wie sonst bei Entscheidungen des Landgerichtes üblich, ist also ebenfalls nicht erfolgt. Kein Wunder also, dass in der Begründung eine tiefere Auseinandersetzung mit dem Medium Internet und der ihm eigenen Vernetzung unterblieben ist. Die Begründung ist leider insgesamt etwas dünn ausgefallen. Wie andere Gerichte einen solchen Sachverhalt bewerten würden, bleibt daher abzuwarten. MAn wird aber davon ausgehen können, dass zum Beispiel bei Sammlern von Schallplatten oder Münzen der Absatz von Waren über das Internet wohl sehr viel umfangreicher ausfallen kann, bis bei diesen ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr" angenommen werden kann.


"Online-Casino" OLG Hamburg; Urteil vom 4.11.1999; ger. Az.: 3 U 274/98

Das OLG Hamburg bremst die Spielfreude aller Internetzocker. Der Betrieb einer Internetseite, auf der zu virtuellen Casinos und Glücksspielen im Internet gelinkt wird, verstößt nach Auffasung des Gerichtes gegen Wettbewerbsrecht, wenn der Seiteninhaber keine Genehmigung zum Betrieb eines Glückspiels innehat.
Für die Provider ist es wichtig, zu wissen, dass auch der Betreiber eines Domain-Name-Servers für die Unterlassung haftet.


"Online-Zeitung" - LG Köln, Beschluß v. 10.06.1999; Az. 81 O 49/99 SH I

Eine Werbung auf der Internetseite einer Zeitung kann auch dann ein schuldhafter Verstoß gegen ein Verfügungsverbot des Gerichtes sein, wenn durch einstweilige Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln der Partei aufgegeben wurde, in dem Offline Bereich der Zeitung bestimmte Werbung zu unterlassen.
Der Verfügungsadressat hat also alles zu unternehmen, damit durch ihn veranlasste rechtswidrige Werbung zukünftig unterbleibt. Auf die Art des MEdiums kommt es dabei nicht an.


"photo-dose.de" LG Bremen: Urteil v. 13.1.2000 -12 O 453/99;

Ein Internetprovider kann nach Ansicht des LG Bremen trotz gesetzlichen Haftungsausschluss des § 5 TDG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Domain Markenrechte Dritter verletzt werden und der eigentliche Inhaber der Domain für den Markeninhaber nicht erreichbar ist.


"private mailbox" LG Stuttgart Urteil vom 17. 11. 1987 - 17 O 478/87

Der Betreiber einer privaten Mailbox kann nicht aus wettbewerbsrechtlichem Vorschriften in Anspruch genommen werden.
Der Inhaber einer privaten und ohne wirtschaftliches Interesse betriebene Mailbox, die er als Kommunikationsforum für jedermann zur Verfügung stellt, ist nicht verpflichtet, jede Nachricht auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen, bevor er ihre Speicherung und damit ihre Abrufbarkeit zuläßt. Insoweit ist seine Verantwortlichkeit der eines Zeitungsverlegers für den Anzeigenteil vergleichbar.
Heute gilt für die Verantwortlichkeit von derartigen Mailboxes das TDG bzw der MedienDStV (vgl. hierzu Anm. von RA Flick zum Urteil).


"Radikal" AG Berlin: Urteil vom 30. 06. 1997; Az.: - 260 DS 857/96 -

Die bloße Existenz eines Link auf einer Homepage kann eine Strafbarkeit jedenfalls dann nicht begründen, wenn nicht positiv festgestellt werden kann, daß der Link bewußt und gewollt in Kenntnis der Existenz und des Inhalts gesetzt wurde und aufrecht erhalten wird.


"spickmich" LG Köln; Urteil vom 30.01.2008 - Az.: 28 O 319/07 -

Dieses Urteil zeigt erneut, wie wenig Bedeutung der Schutz personenbezogener Daten hat. Mein Vorschlag an die Lehrerfraktion wäre hier: Einmal ein Richterbewertungsforum einrichten und dann sehen, wie dies den Richtern schmecken würde, wenn anonyme Angaben über ihre Leistung, Erreichbarkeit und Verhandlungsstil im Netz auf ewig gespeichert bleiben. Die Annahme, es seien nur aus öffentlichen Quellen entnehmbare Daten eingestellt, lässt nach hiesiger Meinung ein erhebliches Unverständnis des Datenschutzrechtes erkennen. Gegen eine Auflistung der Namen und Schuladresse hätte wohl kein Lehrer etwas einzuwenden,, weil diese Daten eben tatsächlich öffentlich sind. Für die Erhebung und Speicherung sowie Veröffentlichung der weiteren Daten wie Benotung und Kommentare ist eine Erlaubnis aus dem BDSG aber nicht ersichtlich. Dennoch hat das LG Köln entschieden:

Auf einer Webseite dürften wahre Tatsachen auch über natürliche Personen, die keine relativen Personen der Zeitgeschichte sind, auch anonym berichtet werden. Dabei dürften auch persönliche Daten genannt werden, wenn diese auch auf anderem Wege -z.B. über die Webseite der Schule- öffentlich zugänglich sind. Die Erhebung und Speicherung sowie die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei im Falle eines Bewertungsportals für Lehrer durch § 28 BDSG gedeckt, weil keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen ersichtlich seien.


"Suchmaschineneinträge"; OLG Hamburg; Urteil vom 20.02.2007 - 7 U 126/06 -

Manchmal wundert man sich, wie es überhaupt zu einer Klage kommen kann. Vorliegend aber sah sich ein Nutzer durch sog. "Snippets" in den Ergbnisseiten von Suchmaschinen in seiner Ehre verletzt, weil diese die auf der gelisteten Webseite enthaltene Informationen aus dem Zusammenhang rissen. Erstaunlicherweise hat das Landgericht in erster Instanz diesem Ansinnen sogar Recht gegeben. Das OLG hat diese Entscheidung nun aufgehoben.

Ergebnisse einer Suchmaschine sind das Ergebnis einer maschinelllen Zusammenfassung einer dem Suchalgorithmus entsprechenden Webseite und geben keinen redaktionellen Beitrag des Suchmaschinenbetreibers wider. Aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß gefördert wird, ergibt sich die Notwendigkeit, die sonst im Äußerungsrecht anzuwendenden, strengen Grundsätze weiter auszulegen und eine Verletzung nicht schon dann anzunehmen, wenn von mehreren Deutungen auch nur eine mögliche verletzenden Charakter hat.


"Suchmaschineneinträge"; LG Frankfurt a. M.; Urteil vom 03.12.1999; ger. Az.: 3-11 O 98/99

Diese Entscheidung ist vor allem dann zu beachten, wenn man als Betreiber einer Web-Seite z.B. wegen Markenverletzungen abgemahnt wurde und daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung erklärt. Bei unbedachter Formulierung kann hier sehr schnell die Vertragsstrafe ausgelöst werden.
Nach Auffassung des Gerichtes ist nämlich derjenige, der eine Marke rechtswidrig im Internet gebraucht hat, auch verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass Suchmaschinen weiterhin - etwa über einen Metatag - eine Verbindung zur Homepage herstellen.
Der Verletzer der Marke müsse dafür sorgen, dass alte Einträge und Suchergebnisse, entfernt werden, und zwar nicht nur aus dem Bestand einer Suchmaschine (hier: Yahoo!), sondern auch aus dem Bestand sämtlicher anderen Suchmaschinen.


"Telefonrechnung" LG Bielefeld: Urteil vom 8.4.1999; Az.:8 O 338/98;

Ein heikles Thema, welches auch für das Internet bedeutsam werden wird, ist der Missbrauch von Netzanschlüssen. Zur Frage, wer bei überhöhten Telefonrechnungen für den vermuteten Missbrauch aufkommen muss, sagt das Gericht:
Solange keine substantiierten Anhaltspunkte für einen Missbrauch, Fehlberechnung oder Manipulation der Telefonleitungen vorliegen, spricht der erste Anschein dafür, dass der Kunde einen möglichen Missbrauch zu vertreten hat. Er muss daher für die Rechnung aufkommen, es sei denn, er kann glaubhaft darlegen, dass ein Missbrauch vorliegt.


"Tolerantes Brandenburg" LG Potsdam; Urteil v. 08.Juli 1999 - 3 0 317/99 -

Der Betreiber einer Internetseite ist für von Dritten auf seiner Seite eingestellte Inhalte nicht verwantwortlich, wenn er sich hinreichend von den darin zum Ausdruck kommenden Meinungen abgrenzt.


§ 5 TDG: "unipool" - LG Lübeck; Urteil v. 24.11.1998; -Az: 11 S 4/98 -

Ein Anbieter ist für die Inhalte und auf seiner Webseite befindlichen Hyperlinks rechtlich verantwortlich, wenn der Eindruck entsteht, daß sich der Anbieter die hinter dem Hyperlink befindliche Seite und deren Inhalte geistig zu eigen macht.
Dies gilt umso mehr, wenn die Seiten, auf die ein Hyperlink gelegt wird, sich auf der selben Domain wie die eigene Webseite befindet, und die fremden Inhalte in der Weise in das eigene Angebot einbezogen sind, daß die eigenen Inhalte ohne die fremden Inhalte ihren Informationszweck nicht erfüllen würden und der Hyperlink als sogenannter "Inline-Link" gestaltet ist (Frame).


Verbreitung pornografischer Schriften; LG Düsseldorf; Urt. v. 31.01.2003; ger. Az.: - XXXI 34/02-

Dieses Urteil wird von der Erotik-Branche -die wohl erfolgreichste Internet-Branche-, mit Wohlwollen zur Kenntnis genommen werden. Allerdings muss man berücksichtigen, dass durch den neuen Jugendschutz eine andere Rechtslage eingetreten ist. Ob die Vorgaben des Gerichtes auch nach der neuen Gesetzeslage noch gelten, wird man bezweifeln müssen. Gleichwohl können dem Urteil auch für die neue Rechtslage wichtige Anhaltspunkte entnommen werden. Eine obergerichtliche Entscheidung steht noch aus.

Das Gericht ist der Auffassung, das Bereithalten von einfachen pornografischen Inhalten über das Internet stelle keine Verbreitung pornografischer Schriften an Jugendliche i.S.v. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, wenn sich das Angebot an eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern und nicht konkret an einen bestimmten Jugendlichen wendet.
Die Abfrage einer Personalausweisnummer in Kombination mit kostenpflichtigen Inhalten, welche über die Telefonrechnung abgerechnet werden (dialer) stelle jedenfalls nach altem Jugendschutzrecht eine ausreichende Hürde dar, um die Nutzung von jugendgefährdenden Inhalten durch Jugendliche zu verhindern.
Die Hürde des Jugendschutzes dürfe für Anbieter erotischer Inhalte insbesondere deswegen nicht unüberwindlich sein, weil Pornografie im Internet weltweit auch umsonst und ohne jede Alterszugangsbeschränkung angeboten wird. Im übrigen lasse die vorherige Einholung anwaltlichen Rates zur Strafbarkeit einer bestimmten Handlung den für die Tat erforderlichen Vorsatz entfallen.


"Web-TV"; LG München; Urteil v. 10.03.1999; Az.: 21 0 15039/98

Häufig taucht die Frage nach der Verwertbarkeit von TV-Rechten im Internet auf. Ein Gericht hat dies wie nicht anders zu erwarten im Sinne der Urheber beantwortet:
Für die Verwendung einer digitalisierten Fassung eines Fernseh-Beitrages im Internet ist die gesonderte und ausdrückliche Rechteeinräumung des Urhebers erforderlich.
Die pauschale Übertragung von "unbeschränkten" Nutzungsrechten beinhaltet nicht automatisch auch die Übertragung von Internetrechten.


zurück zu den Urteilen           www.kanzlei-flick.de