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Tolerantes Brandenburg
§ 5, II TDG
LG Potsdam Urteil vom 08.Juli 1999 - 3 0 317/99 -

Der Betreiber einer Internetseite ist für von Dritten auf seiner Seite eingestellte Inhalte nicht verwantwortlich, wenn er sich hinreichend von den darin zum Ausdruck kommenden Meinungen abgrenzt.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin ist Mitglied des Landesvorstandes der brandenburgischen CDU und Mitglied der CDU/CSU Fraktion des deutschen Bundestages. Verfügungsbeklagte ist das durch die Landesregierung vertretene Land Brandenburg.
Die Landesregierung ist Initiatorin eines von ihr so bezeichneten "Handlungskonzeptes gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit" mit dem Titel "Tolerantes Brandenburg", welches die Förderung von Meinungsviefalt und Toleranz gegenüber Ansichten anderer Menschen zum Ziel hat. Im Rahmen dieses Handlungskonzeptes wurde auf Veranlassung und mit finanzieller Förderung der Landesregierung in der Zeit vom 18. Dezember 1998 bis 11, Juni 1999 ein Internet-Wettbewerb veranstaltet, bei dem Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre eingeladen waren, zu den Themen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit Stellung zu nehmen. Die Preisverleihung für die durch eine unabhängige Jury prämierten Beiträge sollte am 03.07.1998 erfolgen. Die Wettbewerbsbeiträge werden auch über diesen Tag hinaus bis auf weiteres im Internet verbleiben, Projektträger des Internet-Wettbewerbes war die Landesarbeitsgemeinschaft Multimedia Brandenburg e. V, in Kooperation mit NETPOL, einem gemeinsamen Projekt der Brandenburgischen Zentrale für Politische Bildung und dem Medienpädagogischen Zentrum. Die Landesregierung stellte für den Wettbewerb eine Internet-Seite unter der Adresse "http://www.brandenburg.de/nctpol/toleranz/denkmal/auswahl.html" zur Verfügung, die über die Homepage der Verfügungsbeklagten "www.brandenburg.de" zu erreichen war. Die Verfügungsbeklagte machte dabei im verschiedenen Stellen ihrer Homepage darauf außnerksam, daß sie keine Verantwortung für die in dem Wettbewerb befindlichen Beiträge übernehme. So heißt es nach Aufruf der Internetseite der Veranstalter und Mausklick des Link "Galerie" - rechtes Symbol der Kopfzeile zunächst:

"Wir weisen nochmals daraufhin, dass die Wettbewerbsbeiträge die Meinung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer widerspiegeln und nicht die der denkm@12-Verantetalter." Dass Teilnehmerinnen und Teilnehmern jedoch eigene - auch kontroverse - Standpunkte zum Thema Toleranz formulieren, ist erklärtes Ziel des Wettbewerbs. Wir prüfen, ob Beiträge Aussagen enthalten, die strafrechts- bzw. jugendschutzrelevant sein könnten. Liegt kein Befund vor, sollte es der Jury vorbehalten bleiben, über die Qualität der Beiträge zu entscheiden".

Im Rahmen des Wettbewerbes wurde ein Beitrag zweier Jugendlicher mit der Überschrift "Ausländerfeindlichkeit und Rassismus: CDU besetzt faschistische Themen Nation & Europa. 2/99", im Internet veröffentlicht. Die Namen der beiden Autoren werden im Impressum genannt. Dort sind auch Photos von ihnen zu sehen. In einem offenen Brief wandte sich die Verfügungsklägerin an die Brandenburger Ministerin für Bildung, Jugend und Sport mit der Aufforderung, diesen Beitrag zu löschen und in Zukunft alle Beitrage rechtlich überprüfen zu lassen. Diese ließ den Beitrag auf Strafrechts- und Jugendschutzrelevanz durch Mitarbeiter des Ministeriums prüfen. Nach Abschluß dieser Prüfung erschien dieser Beitrag wieder auf der o. g. Internetseite. In dem Antwortschreiben an die Verfügungsklägerin vorn 17.06.1999 stellte die Ministerin heraus, daß es sich bei diesem Wettbewerb nicht um einen "Regierungswettbewerb" handele und sich die Landesregierung nicht mit der politischen Zielsetzung dieses Artikels identifiziere.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, daß die Überschrift des Artikels "CDU besetzt faschistische Themen" eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle, welche die Verfügungsklägerin als prominentes Mitglied der CDU in ihren Rechten verletze.
(...) Die Verfügungsbeklagte (...) ist der Ansicht, daß die Verfügungsklägerm nicht berechtigt sei, Rechte der CDU im eigenen Namen geltend zu machen. Weiterhin sei sie für die Inhalte der Wettbewerbsbeiträge nicht haftbar zu machen, weil sie nicht Veranstalterin des Wettbewerbs gewesen sei. Ein Anspruch ergebe sich aber auch dann nicht, wenn die Verfügungsbeklagte als "intellektueller" Verbreiter der Überschrift anzusehen sei, da sie deutlich gemacht habe, daß die Beiträge nicht ihre Meinung wiedergeben und somit keine Identifikation mit diesem Beitrag vorliege. Inhaltlich sieht der Verfügungsbeklagte die Überschrift von der Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art 5 Abs. l S. l GG gedeckt, da der Schwerpunkt der Überschrift in einer Meinungsäußerung zu sehen sei und außerdem die Überschrift im Zusammenhang mit dem Text geweitet werden müsse. Eine Schmähkritik liege nicht vor, da hier die Auseinandersetzung in der Sache, nicht aber die Diffamierung einer Person oder Partei im Vordergrund gestanden habe.
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 185 f. StGB zu.

Ein Anspruch der Verfügungsklägerin scheitert zumindest an der fehlenden Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten für den Inhalt der beanstandeten Überschrift. Maßgeblich ist, ob die Verfügungsbeklagt einen Tatbeitrag geleistet hat, der einen Unterlassungsanspruch gegen sie rechtfertigen könnte. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH auch eine Haftung des Medienbetreibers für fremde Inhalte in Frage kommen, die durch dessen Medium transportiert werden (vgl. BGH NJW 1996, 1131 (1132), jedoch hat der BGH in seiner gefestigten Rechtsprechung zwei Ausnahmen entwickelt:
Zum einen lehnt der BGH eine Haftung des Medienbetreibers dann ab, wenn ein Medium gewissermaßen nur als ,,Markt" der verschiedenen Ansichten und Richtungen in Erscheinung tritt. Dann widerspräche es dem Wesen des Mediums und seiner Funktion, es neben oder gar anstelle des eigentlichen Urhebers der Äußerung in Anspruch zu nehmen" (BGH NJW 1976, 1198 (1199) zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unrichtige Darstellung im Femsehen). Diese Rechtsprechung hat der BGH später fortentwickelt, indem er ausführte, daß eine Haftung des Verbreiters jedenfalls dann in Betracht komme, wenn "das Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, welcher gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen" und gegenübergestellt werden" (BGH NJW 1996, 1131 (l 132) unter Verweis auf BGH NJW 1970, 187).
Als zusätzliches Kriterium für einen Haftungsausschluß verlangt der BGH die deutliche Distanzierung des Medienbetreibers von den Inhalten der durch ihn verbreiteten Erklärungen. So hat er entschieden, daß eine Haftung in Betracht kommt, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergibt, fehlt (BGH NJW 1996, 1131 (1132), Diese für andere Medien vom BGH entwickelte Rechtsprechung ist nach Ansicht der Kammer auch auf, das Medium Internet übertragbar. Gründe, die eine Differenzierung rechtfertigen würden, sieht die Kammer nicht (vgl. auch LG Berlin NJW-RR 1998, 1634).
Die vorstehenden Maßstäbe zur Verbreiterhaftung bestimmten auch das Denken des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 5 TeledienstG. Diesem war die Gefahr einer zu weitreichenden Haftunf der Internetbetreiber bekannt (vgl. Spindler, NJW 1997, 3193 [3196]). Die Einschränkung der Verbreiterhaftung findet in § 5 Abs. 3 TeledienstG ihren Ausdruck. Dort ist bestimmt, daß Anbieter von Telediensten, wozu auch das Angebot zur Nutzung des Internets zählt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TeledienstG), nicht für fremde Inhalte verantwortlich sind, zu denen sie - wie hier die Verfügungsbeklagte - lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln.
Eine Haftung der Verfügungsbeklagten scheidet danach aus. Den Initiatoren des Wettbewerbs ging es - wie sie auch im Internet ausreichend deutlich gemacht haben darum, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit zur Darstellung zu geben und ein Forum zur Verfügung zu stellen, dem eine Auseinandersetzung mit dem Thema Rechtsradikalismus vorgenommen werden konnte. Dabei sollten erkennbar auch kontroverse Meinungen, veröffentlicht werden können. Eine bestimmte politische Ausrichtung war mit dem Wettbewerb gerade nicht vorgegeben. Die dem Wettbewerbsveranstalter von der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellte Internetseite stellte sich ausschließlich als "Markt der Meinungen" dar. Auch hat die Verfügungsbeklagte dem Differenzierungsgebot dadurch genügt, daß sie an mehreren Stellen deutlich darauf hingewiesen hat, daß die Beiträge nicht die Meinung der Landesregierung, sondern der Autoren darstellten. In dieser Weise hatte sich auch die zuständige Ministerin gegenüber der Verfügungsklägerin geäußert. Gegen diese Grundsätze kann die von der Verfügungsklägerin angeführte gesteigerte Sorgfaltspflicht der Landesregierung nicht durchschlagen. Allein die Tatsache, daß die Verfügungsbeklagte den streitigen Wettbewerbsbeitrag auf strafrechts- oder jugendschutzrelevante Inhalte geprüft hat, kann nach Auffassung der Kammer nicht zu einer Aufweichung der oben dargestellten Haftungsbeschränkungen führen. Da es somit bereits an einem haftungsbegründenden Tatbestand fehlt, braucht die Frage, ob es sich bei der Überschrift um eine noch von der Meinungsfreiheit geschütze Äußerung handelt, nicht mehr entschieden zu werden.

(...)


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