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Ungenehmigte Filmaufnahmen in einem Restaurant
§ 823, II BGB
AG Bad Schwartau: Az: 3 C 1110/98, Urteil vom 11.03.1999 - rechtskräftig

Ungenehmigte Filmaufnahmen in einem Restaurant durch ein Kamerateam eines Boulevardmagazins können den verantwortlichen Fernsehsender zum Schadensersatz wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb verpflichten, wenn dabei Gäste die Gelegenheit nutzen, ihre Rechnung nicht zu zahlen.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber eines italienischen Restaurants in einem deutschen Urlaubsort. Die Beklagte ist ein bekannter deutscher Privatfernsehsender. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers.
Der Klage liegt eine Aktion der Beklagten vom August 1998 zugrunde, mit der sie Restaurant in deutschen Urlaubsorten testen wollte. Hintergrund dieses Tests war die Überprüfung, ob Speisen in Ausflugslokalen zweimal serviert werden, falls sie nicht verzehrt worden sind.
Im Rahmen dieser Aktion besuchte ein Team der Beklagten das Restaurant des Klägers. Dieses Team bestellte zunächst wie normale Gäste einige Speisen. Anstatt diese zu verzehren ließ das Team die bereits servierten Speisen unter Vorschieben von Gründen zurückgehen. Wenig später betrat ein zweites ebenfalls zweiköpfiges Team das Lokal und bestellte die gleichen Speisen, die zuvor das andere Team bestellt hatte. Beim Servieren dieser Speisen begann das Team ohne vorherige Einholung einer Drehgenehmigung vom Kläger mit der Aufnahme von Lokal und Gästen trotz Aufforderung, die Filmaufnahmen sofort einzustellen versuchte das Team immer wieder zu filmen, so daß letztendlich nicht verhindert werden konnte, daß insgesamt circa zwanzig Minuten lang Örtlichkeiten, Gäste und Angestellte gefilmt wurden, die dadurch entstehende Konfusion führte dazu, daß ein Abkassieren der Tische i.S. eines ordentlichen Geschäftsganges unmöglich wurde, mit dem Ergebnis, daß einige Gäste das Lokal verließen, ohne bezahlt zu haben.
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 823 BGB. Hiernach gehört zu den geschützten Rechtsgütern auch der ausgeübte und eingerichtete Gewerbebetrieb. In diesen hat die Beklagte durch die nicht genehmigten Filmaufnahmen eingegriffen. Denn aufgrund der durchgeführten Filmaufnahmen kam es zu Aufregung im Lokal und der Betrieb konnte nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dieser Eingriff war auch rechtswidrig. Hierdurch ist schließlich auch der geltend gemachte Schaden in Höhe (...) entstanden. Diese den Tatbestand des § 823 ausfüllenden Tatumstände stehen zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.

(...)


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