Hallerstraße 53, 20146 Hamburg; Tel.:040 - 41 11 34 70


Tenor     Tatbestand     Entscheidungsgründe     zurück zu den Urteilen

"ricardo.de"
§ 34b Abs. 5 Nr. 5b GewO; §§ 1, 25 UWG
LG Hamburg, Urteil vom 14.04.1999 – Az. 315 O 144/99; (rechtskräftig).

1. Online Auktionen sind unter dem Begriff der Versteigerung i.S. des Gerwerberechts zu subsumieren, da die Durchführung einer Versteigerung nicht an ein bestimmtes Kommunikationsmedium gebunden ist.

2. Sofern die Wirtschaftsbehörde als Überwachungsbehörde die Auskunft erteilt, Versteigerungen im Internet seien nicht erlaubnispflichtig, darf der Anbieter darauf vertrauen und handelt damit nicht sittenwidrig im geschäftlichen Verkehr.

3. Ob der Anbieter von Online-Auktionen sich auch künftig auf die Auskunft der Wirtschaftsbehörde stützen kann, bedarf der Klärung durch Rechtsprechung oder Gesetzgeber.

(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Der Antragsteller ist ein Fachverband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Antragsgegnerin betreibt über das Internet den Handel mit ungebrauchter Handelsware. Sie führt im Internet seit etwa Mitte 1998 Auktionen mit ungebrauchter Handelsware durch.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die Auktionen der Antragsgegnerin gegen § 34b Abs. 5 Nr. 5b der GewO verstoßen. Danach ist es Versteigerern verboten, "Sachen zu versteigern, die ungebraucht sind". Der Antragsteller sieht darin einen Verstoß gegen § 1 UWG und verlangt von der Antragsgegnerin die Unterlassung der von ihr durchgeführten Auktionen. Die Antragsgegnerin bietet im Internet eine Vielzahl von ungebrauchten Waren wie Fernseher, Kraftfahrzeuge und Textilien im Wege sogenannter Online-Auktionen an.
(...)
Die Wirtschaftbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erteilte der Antragsgegnerin mit Datum vom 12.03.1999 die Auskunft, daß die Verkaufstätigkeit im Internet keine erlaubnispflichtige Versteigerung nach § 34b GewO sei. Sie verweist insoweit auf einen Beschluß des Bund/Länderausschusses "Gewerberecht", der ebenfalls diese Auffassung teilt. Der Bund/Länderausschuß begründete seine Auffassung damit, daß es sich bei Versteigerungen im Internet nicht um zeitlich oder örtlich begrenzte Veranstaltungen handele.
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist hier allerdings die für den Antragsteller streitende Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht widerlegt. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, daß der Antragsteller wegen der vielen Presseberichte über ihre Verkaufsaktivitäten im Internet, die schon seit August 1998 erschienen sind, über ihre Tätigkeit informiert gewesen sein muß, kann dies die Dringlichkeitsvermutung nicht erschüttern. Denn den Antragsteller trifft, worauf er zu Recht verweist, keine Marktbeobachtungspflicht.
(...)

2.a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Verkaufaktivitäten der Antragsgegnerin auch als Versteigerungen im Sinne der Vorschrift des § 34b GewO und der VersteigerungsVO einzustufen.
Der Begriff der Versteigerung ist gesetzlich weder in § 34b GewO noch in der VersteigerungsVO definiert. In der Literatur wird der Begriff wie folgt bestimmt: "Versteigern heißt, innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung eine Mehrzahl von Personen auffordern, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben, daß diese Personen im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem Mindesgebot, Vertragsangebote in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber abgeben, der das Höchstgebot im eigenen oder fremden Namen annimmt. Es handelt sich beim Versteigern also um eine Tätigkeit, die sich auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses richtet, die jedoch im Unterschied zu einem "normalen" Vertragsschluß das Vorhandensein einer Mehrheit von Personen erfordert, die im gegenseitigen und durch gegenseitiges Überbieten einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht erwerben wollen.
Nach Auffassung der Kammer sind die Aktivitäten der Antragsgegnerin bei Zugrundelegung dieser Definition als "Versteigerungen" einzuordnen. Denn das Merkmal der zeitlichen und örtlichen Begrenztheit, daß nach Auffassung der Antragsgegnerin hier nicht erfüllt sein soll, hat letzlich nur eine funktionale Bedeutung für den praktischen Ablauf einer Versteigerung. Essentiell für Versteigerungen ist es lediglich, daß es sich dabei um Verfahren zur Erzielung eines Höchstpreises für Gegenstände (Sachen und Rechte) handelt, wobei die Erwerbsinteressen in der Regel durch Abgabe von jeweils höheren Geboten zu Erlangung des Zuschlags in Konkurrenz treten. Der BGH hat dazu ausgeführt, daß der praktische Ablauf einer Versteigerung gekennzeichnet ist durch augenblicks- und situationsbedingte Entschlüsse der Bieter und die sich nach und nach in Stufen steigernden Gebote. Schriftliche Gebote, wie sie charakteristisch für Fernauktionen sind, können an einem solchen Verfahren nicht teilnehmen, da sie in der Regel Gebote auf einen Höchstbetrag sind. Sie würden bei einer Versteigerung die Wirksamkeit und das Erlöschen der spontanen Gebote in Frage stellen, wie es § 156 Satz 2 BGB verlangt. Als wesentliches Kriterium der Versteigerung sieht Schalhorn (DB 1972, 2453) deshalb die Öffentlichkeit des Verfahrens, da nur so jeder erschienene Bieter die Höhe des jeweils entscheidenden Gebotes anderer Bieter für die angebotene Ware übersehen könne und danach seine Entschließungen treffe. Bei Fernauktionen, die eben nicht örtlich begrenzt sind, seien dem einzelnen Bieter die konkurrierenden Gebote anderer Bieter nicht bekannt.
Berücksichtigt man diese funktionale Bedeutung des Kriteriums der zeitlichen und örtlichen Begrenztheit der Versteigerung, so folgt daraus, daß es den teilnehmenden Bietern bei einer Verteigerung möglich sein muß, zu erkennen, wann die Veranstaltung endet und welche konkurrierenden Gebote abgegeben werden, und zwar deshalb, um zu erkennen, ob das eigene Gebot erloschen ist oder ob das eigene Gebot den Zuschlag erhalten hat. Diese Voraussetzungen sind bei den Veranstaltungen der Antragsgegnerin erfüllt. Denn zum einen gibt es für die Veranstaltungen der Antragsgegnerin im Internet einen festen zeitlichen Rahmen, da für jeden Bieter von vornherein feststeht, wann die Veranstaltung endet, selbst wenn diese über mehrere Tage läuft. Zum anderen kann jeder Bieter jederzeit durch einen Blick auf die Website der Antragsgegnerin den aktuellen Stand der Gebote erkennen und entscheiden, ob er sein Gebot erhöhen will. Eine Versteigerung über das Medium Internet findet somit in einem virtuellen Raum statt, in dem sich jeder befindet, der sich über einen Internetanschluß in die Versteigerung einwählt. Die Situation ist einer Versteigerung vergleichbar, in der der Veranstaltungsraum für die Zahl der Interessenten zu klein ist und eine Leinwand in einem Nebenraum es ermöglicht, die Abgabe der Gebote im Verteigerungssaal zu verfolgen, und bei der die Teilnehmer mittels eines Signalgebers in der Lage sind, eigene Gebote abzugeben. Nach seiner funktionalen Bedeutung ist das Kriterium der örtlichen Begrenztheit damit erfüllt.
Dementsprechend verstößt die Antragsgegnerin durch ihre Aktivitäten im Internet auch gegen § 34b Abs. 6 Nr. 5b GewO. Es handelt sich bei den Waren der Antragsgegnerin um Produkte, die üblicherweise in offenen Verkaufsstellen angeboten werden. Es geht nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung nicht darum, ob die Antragsgegnerin selbst eine "offene Verkaufsstelle" – wie es in dem antiquierten Sprachstil der VersteigerungsVO heißt – betreibt, sondern ob derartige Produkte üblicherweise in offenen Verkaufsstellen veräußert werden. So ist es nach Bleutge (Landmann/Rohmer, Kommentar zur GewO, August 1996, § 34b Rdnr. 36) verboten, Sachen zu vesteigern, "soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden". Offene Verkaufsstellen sind feste, für jedermann zugängliche Stellen, aus denen ein Warenverkauf betrieben wird. Unter den Gesetzesbegriff fallen daher Waren, die üblicherweise in Ladengeschäften, Kaufhäusern etc. veräußert werden. Es bestehen aus der Sicht der Kammer keine Zweifel, daß die von der Antragsgegnerin versteigerten Waren zu diesen Produkten gehören. Es handelt sich zudem unstreitig um ungebrauchte Handelsware, so daß die Antragsgegnerin gegen den Verbotstatbestand verstößt.

3. Das Verhalten der Antragsgegnerin ist aber nicht als sittenwidriges Handeln im geschäftlichen Verkehr zu bewerten. Bei der Vorschrift des § 34b Abs. 6 Nr. 5b GewO handelt es sich um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift, deren Verletzung erst dann zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über die Vorschrift hinwegsetzt, um sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Antragsgegnerin beruft sich hier zu Recht darauf, daß nach einer Stellungnahme der Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg Versteigerungen im Internet nicht als genehmigungspflichtige Veranstaltung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Versteigerungsrechts angesehen werden. Die Antragstellerin hatte ihr Gewerbe zunächst mit Datum vom 4.12.1998 bei der zuständigen Ordnungsbehörde, dem Wirtschafts- und Ordnungsamt des Bezirksamtes Hamburg-Mitte, angemeldet. Diese Anzeige nach § 14 GewO soll der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung ermöglichen. Durch die Anmeldung waren Überwachungsbehörden darüber informiert, daß die Antragsgegnerin Auktionen im Internet durchführt bzw. durchführen wollte. Als angemeldete Tätigkeit ist in der Gewerbeanmeldung das "Sammeln von Kaufangeboten bzw. Verkauf gegen Höchstgebot im Internet" angegeben; der Geschäftsgegenstand ergibt sich zudem aus der vollständigen Firma der Antragsgegnerin. Die zuständigen Überwachungsbehörden haben in der Folgezeit keinerlei Verbotsverfügungen gegen die Antragsgegnerin erlassen. Mit Datum vom 12.03.1999 hat die Wirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin sodann mitgeteilt, daß sie die Aktivitäten der Antragsgegnerin nicht als erlaubnispflichtige Versteigerung im Sinne des § 34b GewO ansieht. Bei dieser Äußerung der Wirtschaftsbehörde handelt es sich rechtlich um eine Auskunft, wie sie auch im § 25 VwVfG Erwähnung findet, mit der die Behörde die Antragsgegnerin beraten und ihr gegenüber eine rechtliche Beurteilung abgegeben hat. Diese rechtliche Auskunft ist zwar nicht bindend und unterscheidet sich damit von der Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen bzw. nicht zu erlassen, sie muß aber aus der Sicht des Bürgers richtig sein, daß heißt mit dem Anspruch auf Richtigkeit gegeben werden. Hier war es sogar so, daß die Wirtschaftsbehörde sich auf die rechtliche Beurteilung des Bund/Länderausschusses "Gewerberecht" stützen konnte, der dezidiert die Auffassung vertritt, Versteigerungen im Internet seien nicht erlaubnispflichtig. Die Antragsgegnerin durfte deshalb vertrauen, daß ihre Aktivitäten von der zuständigen Behörde als nicht genehmigungspflichtig beurteilt würden.
Dementsprechend kann das Verhalten der Antragsgegnerin nicht als sittenwidriges Handeln im geschäftlichen Verkehr eingestuft werden. Denn angesichts der ausdrücklich geäußerten Rechtsauffassung der Überwachungsbehörden handelt es sich nicht um einen bewußten und planmäßigen Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Regelungen des Versteigerungsrechts, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Da ist aber Voraussetzung, um einen Verstoß gegen § 1 UWG zu bejahen. Dabei spielt es keine Rolle, daß es sich bei der Auskunft einer Behörde noch nicht um eine rechtliche Regelung handelt, wie etwa bei einem bestandskräftigen Verwaltungsakt, der dem Antragsteller eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt. Entscheidend ist allein, daß die Rechtslage im Hinblick auf die Frage, ob Internet-Auktionen unter die Regelung des § 34b Abs. 6 Nr. 5b GewO fallen, jedenfalls nicht eindeutig ist. Rechtsprechung und Literaturäußerungen zu dieser konkreten Frage existieren noch nicht. Die Rechsauffassungen des Bund/Länderausschusses und der Wirtschaftsbehörde lassen sich mit guten Gründen vertreten, selbst wenn diese Rechtsansicht nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend ist.
Dementsprechend durfte die Antragsgegnerin auf die Rechsauffassung der Wirtschaftsbehörde vertrauen und Online-Auktionen über das Internet anbieten. Da nach der Auffassung der Kammer die Durchführung einer Versteigerung nicht an ein bestimmtes Kommunikationsmedium gebunden ist und deshalb auch Versteigerungen im Internet unter diesem Begriff zu subsumieren sind, ist es allerdings fraglich, ob die Antragsgegnerin sich zukünftig noch allein auf die Auskunft der Wirtschaftsbehörde wird stützen können. Entgültige Klärung wird in soweit erst eine gefestigte Rechtsprechung der Gerichte – möglicherweise erst eine Entscheidung des BGH – erbringen bzw. eine eindeutige Klarstellung des Gesetzgebers. Deshalb wird zukünftig – sollte es bei den derzeit geltenden Regelungen des § 34b Abs. 6 Nr. 5b GewO bleiben – die Frage nach der Sittenwidrigkeit von Versteigerungen ungebrauchter Handelsware im Internet möglicherweise anders zu berurteilen sein.

4. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung seines Antrags auch auf die Regelungen der PreisangabenVO beruft, kann dem Antrag ebenfalls nicht stattgegeben werden. Denn da es sich hier um Warenangebote bei Versteigerungen handelt, ist die Angabe von Endpreisen unmöglich. Die zu zahlenden Endpreise ergeben sich letzlich erst durch das höchste Gebot und den Zuschlag der Antragsgegnerin. Endpreise im Sinne des § 1 PreisangabenVO können nur angegeben werden, wenn solche Endpreise existieren. Ist dies nicht der Fall, wie im streitgegenständlichen Rechtsstreit, kann vom Verkäufer bzw. Versteigerer nicht verlangt werden, daß solche Endpreise dennoch angegeben werden. Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung, daß die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 PreisangabenVO nur für Versteigerungen gilt, die materiell und formell den anwendbaren öffentlichen Rechtsvorschriften des Versteigerungsrechts entsprechen. Vielmehr gilt diese Regelung für alle Verkaufsaktivitäten, die materiell als Versteigerungen einzustufen sind.

5. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung seines Hilfsantrages auf die Regelungen der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüsses im Fernabsatz bezieht, kann er damit ebenfalls keinen Erfolg haben, und zwar allein deshalb, weil nach Art. 15 der Richtlinie die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit haben, um diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. Diese Frist ist derzeit noch nicht abgelaufen, so daß die Richtlinie derzeit auch noch nicht unmittelbar anwendbar ist. Die Richtlinie ist eine Harmonisierungsrichtlinie nach Art. 100a Abs. 1, Art. 189 Abs. 3 EGV zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Derartige Richtlinien sind zunächst an die Mitgliedstaaten gerichtet, in dem sie ihnen aufgeben, durch entsprechende Gesetze die in der Richtlinie festgelegten Grundsätze in das innerstaatliche Recht umzusetzen. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 5.2.1998 ausgeführt, daß die Richtlinie 97/55/EG vom 6.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung auch schon vor Ablauf der 30monatigen Umsetzungsfrist von den Gerichten zu berücksichtigen sei. Dies war in dem dort zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nur möglich, weil sich die Konformität des deutschen Rechts mit dem europäischen Recht durch eine Auflegung des nationalen Rechts – nämlich des § 1 UWG- herstellen ließ. Diese Möglichkeit besteht in diesem Fall nicht, da es hier um die Umsetzung detaillierter Regelungen zum Verbraucherschutz geht. Derartige Regelungen – einschließlich der Regelung zum Widerrufsrecht des Verbrauchers – muß der Bundesdeutsche Gesetzgeber zunächst in nationales Recht umsetzen, damit die Gerichte diese Normen anwenden können. Eine unmittelbare Anwendbarkeit kann sich allenfalls nach Ablauf der dreijährigen Umsetzungsfrist ergeben.

(...)


drucken                                        www.kanzlei-flick.de



Seitenanfang     zurück zu den Urteilen     zurück zur Startseite


© 1998-2003 für die Datenbank "Urteile" : Kanzlei Flick , Rechtsanwälte, Hamburg, Germany