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netpack
§ 1 UWG; § 14 MarkG
Amtsgericht Köln, Urteil vom 25. 01. 2000, Az 131 C 150/99;

Die nicht markenmäßige Verwendung eines englischen Wortes aus dem Bereich der Internet-Fachsprache auf einer Web-Seite ist auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn für dieses Wort Markenschutz beantragt ist.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Beide Parteien bieten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Internets an. Die Klägerin benutzt seit dem Jahr 1995 des Namen "netpack" für eigene Internetprodukte. Mit einem am 07. 07. 1998 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Antrag hat sie diese Bezeichnung als Marke angemeldet, worüber jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entscheiden worden ist. Im Anmeldungsmonat, also im Juli 1998, stellte die Klägerin fest, dass auch die Beklagte unter der Verwendung des Begriffes "netpack" wirbt.
Sie mahnte daher die Beklagte mit Schreiben vom 14. 07. 1998 ab und erwirkte am 13. 10. 1998 eine- ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegebene- Unterlassungserklärung der Beklagten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin nun noch die vorgerichtlich erfolglos geltend gemachte Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.633,80 DM.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte hätte bei einer Internet- Recherche unschwer feststellen können, dass der Name "netpack" bereits von ihr- der Klägerin- als Produktkennzeichnung benutzt wird.


(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist nicht begründet.

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen den im Tenor genannten Vollstreckungsbescheid ist das Verfahren in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§§ 342, 700 I ZPO). Der Einspruch ist nämlich zulässig; er ist statthaft sowie Form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338ff., 700 I ZPO eingelegt worden.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 1 UWG in Verbindung mit §§ 683, 670, 823 BGB keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten bezüglich des Abmahnschreibens vom 14. 07. 1998 in Höhe von 1.633, 80 DM, weil ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen ist.

Es ist zweifelhaft, ob die klägerseits verwandte Produktbezeichnung "netpack" wettbewerbsrechtlich überhaupt schutzfähig und - würdig ist. Allgemein kommt ein Kennzeichnungsschutz ausserhalb des Markenrechts über die Regelung des § 1 UWG zwar durchaus in Betracht (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdn. 313 m.w.N.). Vorliegend ergeben sich jedoch Bedenken daraus, dass die Bezeichnung "netpack" in Fachkreisen- zumindest auch- lediglich als allgemeine Beschreibung eines Dienstleistungsangebots auf dem Gebiet des Internets verwendet wird. Ob dies ein absolutes Schutzhindernis im Sinne des § 8 II Markengesetz darstellt, mag aber im derzeit noch laufenden Markenanmeldungsverfahren beim Deutschen Patentamt entschieden werden, zumal Kennzeichnungsstreitsachen gemäß § 140 Markengesetz ohnehin nicht in die amtsgerichtliche Zuständigkeit fallen.

Aber selbst wenn man die Schutzfähigkeit des Begriffes "netpack" zu Gunsten der Klägerin unterstellt, folgt aus der Verwendung dieser Bezeichnung durch die Beklagte nicht zwangsläufig ein Anspruch aus § 1 UWG. Der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne des § 1 UWG erfordert nämlich über den bloßen Umstand der nachahmenden Verwendung einer bekannten fremden Kennzeichnung hinaus zusätzlich das Element der Unlauterkeit (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 614, 615; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 1 UWG, Rdn. 564). Diesbezüglich würde es vorliegend darauf ankommen, ob die Beklagte durch die Verwendung der Bezeichnung "netpack" die damit verbundene Unterscheidungskraft und/oder Wertschätzung, welche die Klägerin für sich beansprucht, ausgenutzt oder beeinträchtigt hat. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin. So hat sie etwa- bezogen auf die Alternative "ausnutzen"- noch nicht einmal behauptet, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Verwendung des Begriffes "netpack" überhaupt Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin diesen Begriff als Markennamen für ihr Produktangebot verwendet. Die Klägerin macht der Beklagten lediglich den Fahrlässigkeitsvorwurf, keine vorhergehende Internet- Recherche durchgeführt zu haben. Dies allein reicht zur Begründung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne des § 1 UWG jedoch nicht aus.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Anwaltskosten auch vorgerichtlich nicht anerkannt. Im angeführten Schreiben vom 18. 08. 1998 hat die Beklagte lediglich die Bereitschaft erklärt, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Die- von der Unterlassungsverpflichtung stets streng zu trennende Frage der- Übernahme der Anwaltskosten wird in diesem Schreiben dagegen mit keinem Wort erwähnt.

(...)


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