Hallerstraße 53, 20146 Hamburg; Tel.:040 - 41 11 34 70


Tenor     Tatbestand     Entscheidungsgründe     zurück zu den Urteilen


Verantwortlichkeit des privaten Mailboxbetreibers
§ 1 UWG
Landgericht Stuttgart Urteil vom 17. November 1987 - 17 O 478/87

1. Der Betreiber einer privaten Mailbox kann nicht aus wettbewerbsrechtlichem Vorschriften in Anspruch genommen werden.
2. Der Inhaber einer privaten und ohne wirtschaftliches Interesse betriebene Mailbox, die er als Kommunikationsforum für jedermann zur Verfügung stellt, ist nicht verpflichtet, jede Nachricht auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen, bevor er ihre Speicherung und damit ihre Abrufbarkeit zuläßt. Insoweit ist seine Verantwortlichkeit der eines Zeitungsverlegers für den Anzeigenteil vergleichbar.

Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin betreibt einen Computerfachhandel und eine sogenannte Mailbox. Darunter ist eine elektronische Einrichtung zu verstehen, die jedermann, der über die technische Ausstattung verfügt, ansprechen kann, um gespeicherte Texte abzurufen oder eigene Text zu hinterlassen.
Der Beklagte ist Angestellter bei einer von der Fa. Siemens unterhaltenen Service Kommunikationsorganisation (...) und betreibt privat ebenfalls eine Mailbox mit der Bezeichnung F., die von Interessenten kostenfrei in Anspruch genommen werden kann. Die Telefonnummer, über die seine Mailbox erreicht werden kann, verbreitete er in einschlägigen Fachzeitschriften, für die Benutzung hat er eine Anleitung ausgearbeitet, auf deren Inhalt verwiesen wird. Wegen des mit dem Verfügungsantrag, eingegangen am 22.9.1987, geltend gemachten Unterlassungsanspruchs hat die Klägerin den Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 11.8.1987 vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, weil der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung des Aufstellens und der Verbreitung von Äußerungen im geltend gemachten Umfang nicht zusteht.

I. Zweifelhaft erscheint bereits, ob die Dringlichkeit für eine einstweilige Regelung noch steht, nachdem die Klägerin mindestens seit 11.8.1987 (Datum der Abmahnung) Kenntnis von der Verbreitung der von ihr beanstandeten Äußerungen und dennoch bis zur Einbringung ihres Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ca. 6 Wochen zugewartet hat, ohne daß ein Grund dafür ersichtlich ist, und außerdem auch dieses Verfahren nicht schleunig betreibt.
Auf die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG kann die Klägerin sich nicht berufen, da zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht, weil der Beklagte unstreitig nicht gewerblich tätig ist, sondern die Mailbox privat betreibt, und deshalb auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Klägerin nicht in Betracht kommen.
Letztlich kann die Problematik des Verfügungsgrundes jedoch dahinstehen, weil ein Unterlassungsanspruch der Klägerin auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht besteht.

II.1. Hinsichtlich des begehrten Verbotes zum Aufstellen von Behauptungen ist eine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr nicht feststellbar, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, daß der Beklagte die beanstandeten Äußerungen selbst verfaßt hat. Der Umstand, daß der Beklagte gegenüber Herrn X nicht bestritten hat, Verfasser dieser Nachrichten zu sein, ist bestenfalls ein Indiz für die Autorenschaft des Beklagten, das durch seine eigene eidesstattliche Versicherung, die beanstandeten Texte nicht verfaßt zu haben, entkräftet wird. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß die Gefahr von Rechtsverletzungen durch das Aufstellen von Behauptungen durch den Beklagten unmittelbar bevorsteht.
2. Dies gilt in ähnlicher Weise für den die Begehungsform der Verbreitung von Äußerungen betreffenden Unterlassungsanspruch. Zwar hat die Klägerin insofern durch die eidesstattlichen Versicherungen ihres Geschäftsführers und des (...) sowie die Vorlage des bei ihr ausgedruckten Textes glaubhaft gemacht, daß die beanstandeten Äußerungen in der vom Beklagten betriebenen Mailbox gespeichert waren und dort von jedermann abgerufen werden konnten und somit verbreitet wurden, jedoch ist unstreitig, daß dieser Text inzwischen wieder gelöscht ist, so daß seine weitere Verbreitung über die Mailbox des Beklagten derzeit nicht zu befürchten ist. Eine nochmalige Verbreitung würde voraussetzen, daß derselbe Text erneut gespeichert würde, was angesichts dessen, daß die beanstandeten Äußerungen im Rahmen eines zwischen mehreren Benutzern der Mailbox in schriftlicher Form geführten "Gespräches" gemacht wurden, nicht wahrscheinlich ist.
Aber selbst wenn die Gefahr bestünde, daß der Text erneut in die Mailbox eingespeichert wird, bestünde kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten.
Zwar wirkt der Beklagte, der die Mailbox, ohne wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen, jedermann als Kommunikationsmittel in Form einer elektronischen Anschlagtafel zur Verfügung stellt, an der Verbreitung der dort abrufbaren Mitteilungen mit und kann deshalb im Falle der Beeinträchtigung Dritter durch den Inhalt der Mitteilungen auf Unterlassung der Verbreitung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH NJW 1976, 799, 800), er ist jedoch nicht verpflichtet, jede eingehende Nachricht auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen, bevor er ihre Speicherung und damit ihre Abrufbarkeit zuläßt. Mit der Auferlegung einer solchen zeitaufwendigen und im Einzelfall rechtlich schwierigen Überprüfungspflicht würden die an den nichtgewerblichen Betreiber einer Mailbox zu stellenden Sorgfaltsanforderungen überspannt. Insoweit ist seine Verantwortlichkeit der eines Zeitungsverlegers für den Anzeigenteil vergleichbar (vgl. dazu BGH GRUR 1972, 722, 723 - Geschäftsaufgabe -; BGH GRUR 1973, 203, 204 - Badische Rundschau -), was bedeutet, daß er dem betroffenen Dritten erst dann auf Unterlassung der Verbreitung haftet, wenn er dessen Beeinträchtigung erkennt oder, etwa auf einen Hinweis hin, erkennen kann.
Im übrigen könnte die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch gegen den nicht im Wettbewerb handelnden Beklagten lediglich auf § 824 BGB stützen, der voraussetzt, daß es sich bei den beanstandeten Äußerungen um geschäftsschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Bei den in den Anträgen 1 bis 5 wiedergegebenen Texten, deren Verbot die Klägerin insgesamt versucht zu erwirken, handelt es sich jedoch überwiegend um wertende, zum Teil auch wertneutrale Meinungsäußerungen, die lediglich vereinzelt mit tatsächlichen Angaben ergänzt sind. Im einzelnen braucht dies, da es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich ist, nicht näher dargelegt zu werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
(...)

Anmerkung von RA FLick:
Zur Zeit der Rechtshängigkeit des Urteils gab es noch keine gesetzliche Regelung zur Verantwortlichkeit von Inhalten in einem dem Internet vergleichbaren Mailbox-Betrieb. Heute gilt für derartige Fälle das TDG bzw. der MedienDStV. Danach ist der Betreiber einer solchen Mailbox nach der heutigen Rechtslage für fremde Inhalte nicht verantwortlich. Lediglich für eigene Inhalte trägt er die volle Verantwortung. Inhalte, für die er lediglich Speicherkapazität zur Verfügung stellt, hat er erst ab positiver Kenntnis und bei technischer Möglichkeit zu deren Sperrung zu verantworten. Davon unberührt ist aber die Pflicht, die Inhalte bei Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit zu löschen, wenn dies möglich ist (vgl. § 5 TDG).
Will man also bei bestehender Rechtslage jemand im Internet wegen von ihm zum Download angebotenen Inhalte in Anspruch nehmen, so sollte man zunächst danach fragen, ob diese von ihm selbst eingestellte Inhalte sind. Wenn ja, kann man ihn bei Rechtswidrigkeit der Inhalte sofort auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann man ihn aber von den Inhalten in Kenntnis setzen. Löscht er die fremden Inhalte daraufhin nicht, obwohl ihm dies technisch möglich ist, kann man ihn auf Unterlassung in Anspruch nehmen, als wären es seine eigenen Inhalte.


drucken                                        www.kanzlei-flick.de



Seitenanfang     zurück zu den Urteilen     zurück zur Startseite


© 1998-2003 für die Datenbank "Urteile" : Kanzlei Flick , Rechtsanwälte, Hamburg, Germany