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Fundstelle CR 99, 592

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MarkenG § 14
LG München I: Beschluß vom 22.04.1999 - 9 HK O 6873/99; nicht rechtskräftig

Das Setzen eines Links auf eine andere Internetseite, auf der Software zum Download angeboten wird, stellt als bloße Nennung der Download-Möglichkeit keine Markenrechtsverletzung dar.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus den Gründen:

1. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, die Kennzeichnung XY im geschäftlichen Verkehr für Software zu benutzen.
Als Verletzungshandlung wird die Möglichkeit des sogenannten Downloads von Software aus Internetadressen angegeben.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil ein markenrechtlicher Verletzungstatbestand im Sinne von § 14 Abs.3 MarkenG nicht vorliegt. Der Antragsgegner hat mit der Ermöglichung eines Downloads der Software "XY" im geschäftlichen Verkehr nicht diese Bezeichnung für Software benutzt.
a) Die Eröffnung eines Downloads von anderen Internetseiten stellt keinen der in § 14 Abs. 3 MarkenG genannten Verletzungstatbestände dar. Ein Anbringen des Zeichens auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung liegt nicht vor (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG). Gleiches gilt für den Verletzungstatbestand von § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Die Eröffnung eines Downloads ist kein Anbieten von Waren oder ein In-Verkehr-Bringen dieser Waren.
Ein Download wird dadurch ermöglicht, daß von einer angerufenen Seite, wie hier des Antragsgegners, eine technische Verbindung zu der Seite hergestellt wird, die das inkriminierte Produkt vertreibt. Eine solche Handlungsweise, die erst durch die Besonderheiten des Internets möglich geworden ist, kann nicht als das Anbieten von Waren oder deren In-Verkehr-Bringen angesehen werden. Der Download erfolgt nämlich nach Erkenntnis der Kammer nicht aus dem Datenbestand des als Verletzer in Anspruch genommenen Antragsgegners, sondern aus dem, der die Software "XY" vertreibt.
Desgleichen liegen die Verletzungshandlungen "Anbieten von Dienstleistungen" oder deren Erbringung (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) oder einer Verwendung auf Geschäftspapieren oder in Werbung (Nr. 5) nicht vor.
Die Verantwortlichkeit für einen sogenannten "Link" auf andere Internetadressen zur Ermöglichung eines Downloads ist markenrechtlich anders zu behandeln als das Anbieten von Waren, die mit einer angegriffenen Marke versehen sind. Durch die Ermöglichung des Downloads hat der Internet-Anbieter in aller Regel keinen eigenen wirtschaftlichen Erlös aus dem Vertrieb des Produkts.
Jedenfalls ist, solange nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, daß zwischen dem Antragsgegner und dem Vertreiber des Produkts "XY" eine wirtschaftliche Verbindung gleich welcher Art anzunehmen ist, eine Markenrechtsverletzung allein durch die Nennung der Download-Möglichkeit abzulehnen.
b) Die von der Antragstellerin angegebenen und zitierten Urteile der Landgerichte Hamburg und Frankfurt/Main stehen der vorstehenden Erwägung nicht entgegen, weil weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß sich der Antragsgegner die etwaige Markenrechtsverletzung des Antragsgegners bei dem Vertrieb des Produkts "XY" zu eigen macht.
(...)


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