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Namensschutz bei Kurzbezeichnungen
jpnw.de
BGB § 12; MG § 5, 15
LG Düsseldorf: Urteil vom 18.06.1998; AZ.: 4 O 160/98

1. Die Verwendung einer Domain kann Namens- oder Kennzeichenrechte begründen, wenn sie aus einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung besteht, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Name oder besondere Geschäftsbezeichnung des Inhabers gewertet wird.

2. Einer Kurzbezeichnung, z. B. in Form einer kurzen Buchstabenfolge, ist nach der heutigen Lebenswirklichkeit Namensschutz zuzusprechen, auch wenn diese als Wort nicht aussprechbar ist.

Aus dem Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Antragsgegnerin zu 1. ( im Folgenden: Antragsgegnerin), die Internetadresse (Domain) jpnw.de benutzen zu dürfen. Der Antragsteller ist ein seit dem Jahre 1992 eingetragener Verein dessen Name "Junge Presse Nord Rhein - Westphalen e. V." lautet. Er bezweckt nach seiner Satzung insbesondere "Hilfe und Ausbildung für junge Medienschaffende zu fördern" und befaßt sich nach seinem Vorbringen unter anderem mit der Anzeigenvermittlung zwischen überregionalen Anzeigenkunden und Schülerzeitungen. Seit Mitte 1997 stellte er sich unter der Domain jpnw.de auch im Internet dar, wo er unter anderem Informationsunterlagen zum Thema Schülerzeitungsrecht, Druck, Werbung und Layout anbot. Unter dieser Adresse nahm der Verein und sein Vorstand auch elektronische Nachrichten (e-mails) entgegen.
Die Antragsgegnerin, deren Geschäfte der Antragsgegner zu 2 führt, vermittelt Werbeanzeigen an Jugendmedien gegen Vermittlungsprovision und unterstützt und gestaltet Werbemaßnahmen ihrer Kunden im Jugendbereich.
Im Zusammenhang mit einem Wechsel des Providers wurde Anfang März 1998 die Domain jpnw.de von dem bisherigen Provider des Antragstellers freigegeben. Die Antragsgegnerin ließ die Adresse daraufhin für sich registrieren und verwendet sie zur Darstellung und Bewerbung eines "Jugend Presse Nachwuchs Journalisten Wettbewerbs 1998".
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:

Die einstweilige Verfügung ist zu Recht ergangen und daher zu bestätigen.
Die Führung der Domain jpnw.de durch die Antragsgegnerin verletzt das Namensrecht des Antragstellers (§ 12 BGB); der sich hieraus ergebene Unterlassungsanspruch richtet sich auch gegen den Antragsgegner zu 2, der als gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin die Namensrechtsverletzung verursacht hat und verantwortet.
I. Der Antragsteller kann Namenschutz für die Kurzbezeichnung jpnw seines Vereinsnamens in Anspruch nehmen.
Namens- und Kennzeichenrechtlich geschützt (§§ 12,5,15 MG) ist nicht der volle Name einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft, sondern auch eine Kurzbezeichnung oder besondere Geschäftsbezeichnung, deren sich diese im (geschäftlichen) Verkehr bedient, sofern diese Kurzbezeichnung Namensfunktion besitzt und geeignet ist, die Person oder das von ihr geführte Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Diese Voraussetzungen erfüllt das Kürzel jpnw.
1. Der Antragsteller hat sich der Kurzbezeichnung jpnw bedient.
Zwar ist die Behauptung, der Antragsteller trete stets unter der Kurzbezeichnung jpnw auf und verwende sie auf allen Briefköpfen, Informationsschriften und Veranstaltungen nur unzulänglich belegt. Auf den von den Antragsgegnern vorgelegten Briefbögen findet sich im Kopf nur der volle Vereinsnamen und in der Absenderzeile ist der Name zu " Junge Presse" verkürzt. Ähnliches gilt für das vorgelegte Rundschreiben vom 28.04.1998 und weitere Unterlagen. Jedoch bezeichnet sich der Antragsteller auch in den von den Antragsgegnern vorgelegten Beispielen vielfach als jpnw (Anlage:... bietet euch die jpnw ein Wochenende voll mit Fun, Aktion...; dortige Unterschrift: Martin S. für das jpnw Team; Schreiben vom 26.03.1995: "... unsere Mitgliedermagazin...und der jpnw Kurier informieren euch...; Unterschrift: Andre E. jpnw Vorsitzender; Antrag auf Presseausweis:"... Kaution von der jpnw zurückerstattet..."). Vor allem aber hat sich der Antragsteller unstreitig seit Mitte 1997 unter der Domain jpnw.de im Internet präsentiert und diese Anschrift für die Versendung und Entgegennahme elektronischer Nachrichten benutzt. Auch damit hat der Antragsteller die Bezeichnung jpnw namensmäßig, nämlich als Kurzform seines vollen Vereinsnamens verwendet.
Denn die Domains haben, wie die Kammer in Übereinstimmung mit ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtssprechung bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur Adressen-, sondern auch Namensfunktionen (Urteil vom 30.09.1997, LG Düsseldorf, Entscheidungen der vierten Zivilkammer 1997, 119, 121/122 - ufa.de -m.w. N.; Urteil vom 15.01.1998, Entscheidungen 1998, 15/alltours.de).
Der Verkehr ist es gewohnt, daß Domains nicht durchweg, aber vielfach aus dem Namen desjenigen gebildet werden, der unter dieser Adresse sich, sein Unternehmen, sein Tätigkeitsfeld oder sein geschäftliches Angebot präsentiert. Daraus ist nicht nur abzuleiten, daß die Verwendung eines fremden Namens oder Kennzeichens in einer Domain Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzen kann, sondern auch, daß die Verwendung einer Domain Namens- oder Kennzeichenrechte begründen kann, wenn sie aus einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung besteht, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Name oder besondere Geschäftsbezeichnung des Inhabers gewertet wird.
Die Bedenken, die hiergegen von einem Teil der Literatur erhoben werden, sind nicht begründet. So meint Omsels, (GRUR 1997, 328/331), die Internetadresse werde als solche nicht namensmäßig, sondern wie eine Telefon- oder Faxnummer verwendet; kein Unternehmen werde behaupten, sein Name sei "http://www.x.com". Für den Fall einer Telegramadresse habe der BGH einen Schutz als Unternehmenskennzeichen ebenfalls abgelehnt (GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube), während er offengelassen habe, ob eine Fernschreibkennzeichnung als geschäftliche Kennzeichnung qualifiziert werden könne (GRUR 1986, 475, 476 - Fernschreibkennung). Eine Internetadresse sei beiden im Hinblick auf die Namensfunktion aber nicht einmal ohne weiteres vergleichbar, da der Domainname, der der Telegrammadresse oder Fernschreibkennung entspreche, von weiteren Angaben wie Prä - ("http://www.") und Suffix ("de", "com") zur Identifikation des Anbieters im Internet begleitet werde (siehe ferner die Bedenken bei Bettinger, GRUR int. 1997, 402,418).
Die "Einbettung" des kennzeichnenden Bestandteils in die Gesamtadresse steht jedoch seiner Namensfunktion nicht entgegen. Denn jeder auch nur ein wenig mit dem Internet vertraute weiß, daß in der Adresse "http://www.x.com" oder "http://www.x.de" weder Übertragungsprotokoll noch Hauptdomain (Top-Level-Domain) den Anbieter bezeichnen, so daß kennzeichenrechtlich betrachtet, der prägende Zeichenbestandteil zwangsläufig in der Domain (Second-Level-Domain) "x" liegt, sofern diese über Unterscheidungskraft verfügt und vom Verkehr als Hinweis auf denjenigen aufgefaßt wird, dessen Leitseite unter diese Anschrift aufrufbar ist.
Der BGH hat in der Entscheidung "Fernschreibkennung" in der Tat offengelassen ob eine Fernschreibkennung den Charakter einer besonderen Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs.1 UWG aufweisen und als solche schutzfähig sein könne. Die Bedenken, die der BFH in der Entscheidung "Hamburger Kinderstube" gehabt hat, "einer Telegrammadresse, die nur in einem eng begrenzten Teil des geschäftlichen Verkehrs Verwendung findet, einen Namensschutz gegen jedwede Benutzung zu gewähren, wenn und solange sie den beteiligten Verkehrskreisen unbekannt geblieben ist" (GRUR 1955, 481, 484), sind - übertragen auf eine Internetadresse - jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Kennung erkennbar mit dem Namen oder einer Kurzform des Namens des Rechtsträgers übereinstimmt und damit über die Kennung hinaus auf den Rechtsträger selbst hinweist.
Im Falle der vom Antragsteller verwendeten Domain "jpnw.de" drängt sich das Verständnis als Kurzform des Namens des Antragstellers auf. Denn er besteht aus vier Worten, deren Anfangsbuchstaben die Domain bilden. Wie der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, ist die Abkürzung in Übereinstimmung damit auch auf der entsprechenden, unter der Adresse jpnw.de aufrufbaren Leitseite mehrfach hervorgehoben worden. Die namensmäßige Verwendung der Bezeichnung "jpnw" ist hiernach hinreichend glaubhaft gemacht.

2. Die Kurzbezeichnung "jpnw" genießt auch Namensschutz, ohne daß der Antragsteller glaubhaft machen müßte, für diese Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt zu haben.
Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 16 UWG, der Vorgängerregelung zu §§ 5,15 MarkG, steht die Auffassung vertreten, daß einer nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolge keine Namensfunktion zukomme und sie kennzeichenrechtlich Schutz nur dann genieße, wenn sie im Verkehr als besondere Geschäftsbezeichnung des betreffenden Unternehmens Geltung erlangt habe. Nach der Rechtssprechung des BGH ist ein Firmenschlagwort oder eine Firmenabkürzung - als Bestandteil - nur dann von Hause aus unterscheidungskräftig und damit ohne weiteres schutzfähig i. S. des § 16 OWG, wenn es ursprünglich namensmäßige Kennzeichnungskraft hat (BGH Z 74,1,2 ff. - RBB/RBT; BGH, GRUR 1985, 461,461 - GEFA/GEWA). Das ist in der Rechtssprechung für aus sich heraus nicht verständliche Buchstabenfolgen, wenn sie kein aussprechbares Wort ergeben, verneint worden, weil derartige Buchstabenfolgen regelmäßig nicht ohne weiteres als Unternehmensnamen wirkten und daher zur Erlangung des Firmenschutzes der Verkehrsdurchsetzung bedürften (BGH GRUR 1985, 461, 462 - GEFA/GEWA m.w.N.).
Nach einem Urteil des BGH vom 26.06.1997 (I.ZR 14/95 GRUR 1998, 165 - RBB) gebietet der Grungsatz der Einheit des Kennzeichenrecht weder nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Markenrechtsrichtlinie noch in Verbindung mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes vom 01.01.1995 (dort § 3 Abs. 1) eine Abkehr von vorerwähnten Grundsätzen. Zwar ergebe sich aus den vorgenannten Vorschriften der Grundsatz einer abstrakten markenrechtlichen Unterscheidungskraft von Buchstabenfolgen. Ob bereits hieraus entnommen werden müsse, daß demgemäß auch nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolgen als Unternehmenskennzeichen von Hause aus die abstrakte Unterscheidungseignung zuzusprechen sei, könne in dem zu entscheidenen Fall offen bleiben, weil dort die Kollisionslage bereits im Jahr 1986, demnach noch vor der Veröffentlichung der Markenrechtsrichtlinie, eingetreten sei. Zusätzlichen Bedenken gegen die Annahme eines firmenrechtlichen Schutzes für das Kennzeichen der dortigen Klägerin (RBB) von Hause aus ergeben sich aus einem anzuerkennenden Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Denn es bestehe eine verbreitete Übung im Wirtschaftsverkehr, Abkürzungen, vornehmlich Buchstabenkombinationen, zu benutzten, die meist aus den Anfangsbuchstaben der Firmenbestandteile zusammengesetzt seien. Diese Übung beruhe auf dem verbreiteten und anerkennenswerten Bedürfnis des Verkehrs, griffige Abkürzungen zu verwenden, und rechtfertige es, derartige Buchstabenfolgen jedenfalls weitgehend für die Allgemeinheit freizuhalten (BGH Z 74, 1, 4 ff - RBB/RBT).
Diese Erwägungen stehen einem namens- und kennzeichenrechtlichen Schutz der Bezeichnung "jpnw" nicht entgegen. Eine bereits vor in Kraft treten des Markengesetzes entstandene Kollisionslage besteht in Streitfall nicht. Auch ist kein konkretes Freihaltebedürfnis erkennbar, daß der Bejahung namensmäßiger Unterscheidungskraft entgegenstehen könnte. Eine abstraktes Freihaltebedürfnis kann in diesem Zusammenhang ebensowenig wie im Markenrecht genügen, zumal kein Grund dafür besteht, in dieser Hinsicht an nicht als Wort aussprechbare (kurze) Buchstabenfolgen strengere Anforderungen zu stellen als an als Wort aussprechbare. Die Frage ist daher allein, ob solche Buchstabenfolgen weiterhin die Eignung abgesprochen werden kann, von Hause aus als Name oder Unternehmenskennzeichen zu wirken. Nach Auffassung der Kammer ist das nicht der Fall. Denn der Standpunkt der Rechtssprechung ist in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur Lebenswirklichkeit geraten. Gerade bei den Unternehmensbezeichnungen ist die Verwendung von Buchstabenfolgen zur namensmäßigen Kennzeichnung allgemein üblich geworden. Große Unternehmen haben ihre frühere, "ausgeschriebene" Firmierung aufgegeben und bezeichnen sich nur noch in dieser Weise (z. B. AEG, BASF, RAG, RWE) selbst dann wenn solche Buchstabenfolgen - zufälligerweise- als Wort ausgesprochen werden könnten, werden sie typischerweise gerade nicht so ausgesprochen. Auch in den Fällen in denen den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unternehmensbezeichnung aus drei oder vier Buchstaben noch nicht begegnet ist, wird sie in doch ohne weiteres als Name des Unternehmens angesehen, weil es verbreiteter Übung entspricht, solche Kürzel zur Unternehmenskennzeichnung zu verwenden. Da insbesondere bei drei Buchstaben die Aussprache als Wort eher die Ausnahme als die Regel ist, ist die Aussprechbarkeit für die Namensfunktion ohne ausschlaggebende Bedeutung. Das gilt für den Kennzeichenschutz nach § 15 Markengesetz ebenso wie für den Namensschutz nach § 12 BGB. Der Kurzbezeichnung jpnw für den Antragsteller kommt daher Namensschutz zu.

3. Durch die Freigabe der Domain "jpnw.de" hat der Antragsteller das Namensrecht nicht verloren. Denn er hat die Benutzung der Kurzbezeichnung jpnw nicht insgesamt und schon gar nicht entgültig aufgegeben.


II. Die Benutzung der Domain jpnw.de durch die Antragsgegnerin verletzt das Namensrecht des Antragstellers.
Denn aufgrund der Namensgleichheit mit der früheren Domain des Antragstellers und der Übereinstimmung des prägenden Bestandteils der Adresse mit der Kurzbezeichnung des Antragstellers besteht die Gefahr, daß Interessenten, die die Leitseite des Antragstellers aufrufen wollen, tatsächlich die Homepage aufrufen, die die Antragsgegnerin für ihren Jugend-Presse-Nachwuchs- Journalisten Wettbewerb eingerichtet hat. Die Verwendung für diesen Zweck gibt der Antragsgegnerin kein Recht zur Benutzung der Domain, zumal sie sich als Abkürzung für Jugend-Presse-Nachwuchs-Journalisten Wettbewerb nicht einmal anbietet.

(...)


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