Hallerstraße 53, 20146 Hamburg; Tel.:040 - 41 11 34 70


Tenor     Entscheidungsgründe     zurück zu den Urteilen


Besichtigung einer Filmkopie
§ 809 BGB
LG Berlin; Beschluss vom 02.12.2004; ger. Az.: - 27 O 635/04 -


Auch ein Film kann Gegenstand eines Besichtigungsrechtes nach § 809 BGB sein, wenn sich die dargestellte Person über Art und Umfang der Filmaufnahmen ihrer Person Gewissheit verschaffen will.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand und Entscheidungsgründen:
Die Parteien streiten um die Kostenlast eines Rechtsstreits, den sie in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Klägerin begehrte ursprünglich - vertreten durch ihren Betreuer - die Einsicht in Filmaufnahmen, um sich gegen die Veröffentlichung von Aufnahmen ihrer Person zur Wehr setzen zu können.

Die Beklagte ist Filmproduzentin. Sie hat einen Film mit dem Titel "YYY" produziert, der die Lebensgeschichte des Ehemanns der Klägerin nacherzählt und ihn als früheren Tätowierkünstler vorstellt. Die Klägerin selbst leidet unter einer altersbedingten Demenz. Für sie wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2004 ein Betreuer bestellt, dem insbesondere auch die Aufgabe zugewiesen wurde, die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, namentlich ihr Recht am eigenem Bild, wahrzunehmen.

Der Film "YYY" wurde erstmals auf der "Berlinale" Anfang des Jahres 2004 vorgeführt. Damals zählte auch der zwischenzeitliche Betreuer der Klägerin zu den Zuschauern. Er stellte fest, dass auch Aufnahmen der Klägerin in dem Film Verwendung gefunden hatten. So steht ausser Streit, dass die Klägerin in einer Szene zu sehen ist, in der ihr Ehemann das Haus verlässt und sie ihm zuwinkt. Ob weitere Aufnahmen der Klägerin in dem Film zu sehen sind, hat ihr Betreuer nicht mehr in Erinnerung. Dies steht im Streit.

Der Aufforderung der Klägerin eine Filmkopie zur Verfügung zu stellen, damit sie sich Gewissheit über die Verwendung ihres Bildnisses verschaffen könne, kam die Beklagte nicht nach.

Die Klägerin meint, dass ihr ein solches Einsichtsrecht gemäß § 809 BGB zustehe, weil sie einen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte es unterlasse, ihr Bildnis zu veröffentlichen und weil ihr die Beklagte im Falle einer Zuwiderhandlung auch eine Geldentschädigung schulde. Sie befürchte - gestützt auf die Erinnerung ihres Betreuers an die Filmaufführung während der "Berlinale" - dass sie der Lächerlichkeit preisgegeben werde, um das Publikum zu amüsieren. Eine etwa von ihr unterzeichnete Einwilligungserklärung sei unwirksam, weil sie - wie der Beschluss über die Bestellung eines Betreuers erkennen lasse - schon seit geraumer Zeit nicht mehr geschäftsfähig sei. Die vorprozessual vorgehaltene Erklärung trage eine Unterschrift, die nicht von ihr stamme.

(...)

Nachdem ihr Betreuer Gelegenheit hatte, den im Oktober 2004 im Kino angelaufenen Film noch einmal zu sehen, hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich die Beklagte unter Protest gegen die Kosten angeschlossen.

Sie meint, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Filmkopie zur Ansicht habe, weil sie ohnehin nicht gegen die Veröffentlichung ihres Bildnisses vorgehen könne. Tatsächlich habe sie nämlich, wie die Beklagte behauptet, die als Anlage K2 in Kopie zu den Akten gereichte Erklärung zur Rechteübertragung vom 01. September 2003 selbst unterschrieben (BI. 8 d. A.) und damit die Filmaufnahmen ihrer Person zur Veröffentlichung freigegeben. Dafür, dass die Klägerin zu dieser Zeit noch geschäftsfähig gewesen sei, beruft sich die Beklagte auf das Zeugnis des Betreuers. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Klägerin in dem Film lächerlich gemacht werde. Die Aufnahmen ihrer Person dokumentierten vielmehr nur die langjährige Beziehung zu ihrem Ehemann, der in dem Film porträtiert werde. Da diese Aufnahmen dem Betreuer der Klägerin seit der Filmvorführung anlässlich der "Berlinale" ohnehin bekannt seien, bedürfe die Klägerin keines weiteren Anschauungsmaterials um ihre vermeintlichen Ansprüche wegen der Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild geltend zu machen.

(...)

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Diese sind der Beklagten aufzuerlegen, weil die gegen sie gerichtete Klage ursprünglich begründet war

Der Klägerin stand der geltend gemachte Anspruch auf ein Ansichtsexemplar des Films "YYY" gegenüber der Beklagten zu, und zwar unabhängig davon, ob sie sich vorab mit der Veröffentlichung von Aufnahmen ihrer Person in dem Film einverstanden (erklärt) haben sollte oder nicht.

Sollte die Klägerin die "Erklärung zur Rechteübertragung" vom 01. September 2003, auf die die Beklagte sich beruft, persönlich unterschrieben haben und zu jener Zeit auch noch geschäftsfähig gewesen sein, so wäre auch die Beklagte an die in diese Erklärung aufgenommene Zusage ihrerseits gebunden, der Klägerin bei Fertigstellung des Films drei VHS-Ansichtskassetten des Films zur Verfügung zu stellen.

Sollte die Klägerin hingegen keine wirksame Einwilligung erteilt haben, so hätte ihr ein entsprechender Anspruch gemäß § 809 BGB zugestanden. Danach kann derjenige, der sich Gewissheit darüber verschaffen will, ob ihm gegenüber dem Besitzer einer Sache in Ansehung dieser Sache ein Anspruch zusteht, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. Die Klägerin geht berechtigterweise davon aus, gegen die Veröffentlichung ungenehmigter Filmaufnahmen ihrer Person einschreiten zu können und gestützt auf §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG nicht nur einen Unterlassungsanspruch geltend machen, sondern - wenn die Aufnahmen ihr Persönlichkeitsrecht besonders schwerwiegend ver letzen, etwa weil sie die Klägerin der Lächerlichkeit preisgeben - auch eine Geldentschädigung verlangen zu können.

Auch die von ihr behauptete diesbezügliche Ungewissheit war nachvollziehbar dargetan. Auch wenn die Tatsache, dass das Bildnis der Klägerin im Film in einer Szene Aufnahme gefunden hatte, außer Streit stand, so war damit doch nicht geklärt, ob die von der Beklagten geschilderte Abschiedsszene tatsächlich die einzige war, in der die Klägerin zu sehen ist. Diese Gewissheit konnte sich die Klägerin auch nicht durch Nachfrage bei ihrem Betreuer verschaffen, weil er sich daran nicht mehr sicher erinnern konnte. Davon konnte sie sich vielmehr erst überzeugen, als sich ihr, bzw. ihrem Betreuer Gelegenheit bot, den Film noch einmal in Ruhe anzuschauen.


drucken                                        www.kanzlei-flick.de



Seitenanfang     zurück zu den Urteilen     zurück zur Startseite


© 1998-2004 für die Datenbank "Urteile" : Guido Flick, Rechtsanwälte, Hamburg, Germany