|
zur Startseite zurück zur Gesetzesübersicht zurück zur Übersicht des BGB
Fernabsatzvorschriften, seit dem 01.01.2002 in §§ 312b ff BGB geregelt
(früher FernabsatzG)
(In der seit dem 1. Januar 2002 auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Modernisierung
des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geltenden Fassung; Auszug aus dem BGB)
(...)
§ 312b
Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung
von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,
die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel,
die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags
zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere
Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails
sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden
keine Anwendung auf Verträge
- über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
- über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
- über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,
- über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie
- über die Errichtung von Bauwerken, über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
- über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
- die geschlossen werden
- unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
- mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
§ 312c
Unterrichtung des
Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig
vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich zu informieren über
die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist,
und
den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine
Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags
bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen
legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der
dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis
zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren
spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform
mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht
werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in
diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des
Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen
vorbringen kann.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende
Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag
ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts
kann dem Verbraucher bei Verträgen über die
Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt
werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355
Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht
vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor
dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und
bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses;
§ 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung
auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der
Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers
vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder
der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
- zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
- zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, oder
- die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
§ 312e
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des
Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren
oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines
Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
- angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
- die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
- den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
- die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1
Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die
sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen
abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung,
wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation
geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien,
die nicht Verbraucher sind, etwas anderes
vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer
Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor
Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§ 312f Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des
Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die
Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(...)
Titel 5
Rücktritt; Widerrufs- und
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
U n t e r t i t e l 1
R ü c k t r i t t
(Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden die Vorschriften über den Rücktritt, §§ 346 - 354 BGB auf einer gesonderten Seite aufgeführt. Diese waren ursprünglich auch nicht im FernabsatzG enthalten. Auch erleichtert dies den redaktionelle Verlinkung der Gesetzestexte, weil im BGB an vielen Stellen auf den Rücktritt Bezug genommen wird; Anm. der Red.)
U n t e r t i t e l 2
W i d e r r u f s - u n d R ü c k g a b e -
r e c h t
b e i V e r b r a u c h e r v e r t r ä g e n
§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht
nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an
seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht
widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung
enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung
der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem
Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem
Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen
des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte
deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch
Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn
und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten
Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die
Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine
Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers
oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags
zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig,
so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs
Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von
Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tage ihres Eingangs
beim Empfänger.
§ 356
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies
ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss
auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag
durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt
werden. Voraussetzung ist, dass
- im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
- der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
- dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist,
die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur
durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache
nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen
ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften
über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.
Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt
mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts
zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache
durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr
der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der
Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen
dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag
von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung
vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte
Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung
zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss
in Textform auf diese Rechtsfolge und eine
Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.
Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich
auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der
Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß
belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis
erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 358
Verbundene Verträge
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines
Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung
einer anderen Leistung durch einen Unternehmer
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er
auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag
verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag
verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder
die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden. Kann der Verbraucher die
auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete
Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen,
gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus
§ 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher
im Falle des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags,
gilt dies als Widerruf des verbundenen
Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß
Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die
Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag
sind verbunden, wenn das Darlehen
ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags
dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit
bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen,
wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung
des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung
durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber
bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags
der Mitwirkung des Unternehmers
bedient.
(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend.
Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung
von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des
Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher
ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis
zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs
oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des
Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn
das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des
Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.
(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsoder
Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach
den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen.
§ 359
Einwendungen bei verbundenen Verträgen
Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens
verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen
Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den
verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung
seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn
das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie
bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer
und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags
vereinbarten Vertragsänderung
beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen,
so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst
verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Seitenanfang zurück zu den Gesetzen zurück zur Begrüßungsseite
© 1998-2002 für die Datenbank "Gesetze" : Kanzlei Flick , Rechtsanwälte, Hamburg, Germany
|
|