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Fundstelle: MMR 2000,181

Online-Auktion
§ 495 a ZPO
AG Sinsheim; Urteil vom 14.01.2000; 4 C 257/99

Durch die Abgabe eines (zeitlimitierten) Höchstgebotes in einer Online-Auktion kommt ein Vertrag zustande, wenn die Parteien die Umstände einer zeitbegrenzten Online-Auktion kennen und damit als Ihre Vertragsbedingungen anerkennen.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus Tatbestand und Entscheidungsgründen:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.

Die Klage ist begründet.

Da die Beklagte nicht innerhalb der ihr gesetzten Klageerwiderungsfrist bis zum 07.01.2000 auf die Klage erwidert hat, obwohl sie mit Beschluss des Gerichts vom 22.12.1999 auf die Folgen der Nichtäußerung hingewiesen wurde, war vom klägerischen Vortrag als zugestanden gem. § 138 Abs. 3 ZPO auszugehen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übergabe und Eigentumsverschaffung Zug um Zug gegen Zahlung aus Kaufvertrag. Zwischen den Parteien wurde im Rahmen einer "Internet-Auktion" ein Kaufvertrag geschlossen, da der Kläger bis zum Ende der "Auktionszeit" der höchste Bieter war. Beide Vertragspartner haben sich mit den Nutzungsbedingungen des Internet-Auktionators einverstanden erklärt.

Die Beklagte befindet sich auch mit der Lieferung der Geräte in Verzug.

(...)


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