Änderung und Neuregelungen zum Jahreswechsel 2007; Internetrecht; Multimediarecht; Tel.:040 - 41 11 34 70



Änderung und Neuregelungen zum Jahreswechsel 2007

Zum Jahreswechsel treten wieder zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft. Die Erhöhung der MWSt auf 19% dürfte niemanden mehr überraschen. Dies ist aber nur eine der zahlreichen Änderungen, die auch die IT- und Hardware-Branche betreffen. Laut einer Aussage des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) sind die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel 2007 zusammengefasst die Einführung der GEZ-Gebühren auf Computer, Mehrwertsteuererhöhung, die Einführung eines elektronischen Handelsregisters sowie die Erweiterung des Kundenschutzes in der Telefonie.


Seit dem 01. Januar 2007 erhebt die GEZ für internetfähige Computer und Handys Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 EUR. Die neue Fassung des Rundfunkstaatsvertrages regelt leider nicht eindeutig, welche Geräte unter die Gebührenpflicht fallen. Grundsätzlich könnte man unter dem Gesetzestext "Neuartige Rundfunkgeräte" auch ein DSL-Modem verstehen. Hier bleibt also insbesondere spannend, inwieweit diese Gebühren gegen eine laufende Verfassungsbeschwerde Bestand haben werden.

Die Gebührenpflicht gilt zunächst für Privathaushalte, sofern sie noch keine anderen Geräte als gebührenpflichtig angemeldet haben. Bei Unternehmen, Freiberuflern und Selbständigen im nicht ausschließlich privaten Bereich sind hingegen für neuartige Rundfunkgeräte keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zu leisten, wenn bereits herkömmliche Radios und Fernsehgeräte in diesem Bereich auf ein und demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken bereitgehalten werden und angemeldet sind. Sind keine herkömmlichen Rundfunkgeräte vorhanden, aber neuartige Rundfunkgeräte, so ist - unabhängig von der Anzahl dieser Geräte - lediglich eine Rundfunkgebühr zu zahlen.

Ist der PC jedoch mit einer TV-/Radio-Karte ausgerüstet, ist das (einzelne) Gerät - unabhängig von einem Internet-Zugang - grundsätzlich anmelde- und gebührenpflichtig, da die TV-/Radio-Karte ein Rundfunkempfangsteil und der PC somit ein herkömmliches Rundfunkgerät ist.


Die Erhöhung der Mehrwertsteuer um 3 Prozentpunkte auf 19% entspricht einer Erhöhung der Steuerlast um über 18% und dürfte demnach eine der gravierendsten Steuererhöhungen in der Geschichte der Bundesrepublik sein. Erstaunlich, wie geräuscharm diese angesichts dessen von statten geht. Die Unternehmen werden diese Erhöhung auch nicht in voller Höhe an den Endkunden weitergeben können, weil den Umfragen zufolge der Markt insbesondere im IT-Bereich eine derartige Preiserhöhung nicht zulässt. Unverändert blieben im übrigen die begünstigten Steuersätze z.B. für Bücher oder bestimmte Lebensmittel.

Für Rechnungen bedeutsam ist, dass der Ansatz des alten Mehrwertsteuersatzes von 16% nur dann zulässig ist, wenn die Dienstleistung vollständig im Jahre 2006 erbracht ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1. I.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 UstG). Für Projektverträge mit Pauschalvergütung gilt, dass auf die Leistungen 19% MWSt anfallen, sofern auf das Projekt im Jahr 2007 noch (Teil-)Leistungen entfallen. Sofern es sich um Werkleistungen handelt, kann 16% nur dann ausgewiesen werden, wenn auch im Jahr 2006 bereits eine Abnahme vorliegt oder diese zumindest verlangt wurde und dann auch alsbald erfolgt. Hier muss stets eine Prüfung im Einzelfall erfolgen. Denn bereits erbrachte Zahlungen wären sonst eventuell als Vorschusszahlungen für fällige Forderungen aus 2007 anzusehen und somit zu 19% nachzubesteuern. Nur vereinbarungsgemäß 2006 abgeschlossene Teilleistungen können hingegen noch zu 16% abgerechnet werden. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, können erbrachte Stunden und Manntage zum Jahresende 2006 problemlos zu 16% und Leistungen ab Januar 2007 zu 19% abgerechnet werden.

Für Umtausch-Geschäfte von Waren aus 2006 gilt, dass die 2007 gestellte "Ersatzware" vom Händler zu 19% abgerechnet werden muss, weil es sich rechtlich beim Umtausch aus Kulanz um einen neuen Vertrag handelt. Wie dies für Ersatzlieferungen wegen Mängeln zu entscheiden ist, wird ebenfalls die Rechtsprechung zeigen. Sofern es sich um geringfügige Nachbesserung einer Leistung handelt, die ansonsten bereits im Jahre 2006 vollständig erbracht wurde, dürfte es beim MWSt satz von 16% verbleiben. Sind die Nachbesserungen jedoch derart gravierend, dass nicht mehr von einer vollständigen vertragsgerechten Leistung im Jahr 2006 ausgegangen werden kann, wird der erhöhte Satz von 19% gelten. In jedem Fall sollte man hier Rücksprache mit dem Steuerberater halten.

Erstattet der Unternehmer hingegen von ihm ausgegebene Gutscheine an Endkunden, so gilt in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2007 eine Übergangsregelung. Die Umsatzsteuer ist dann nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 28. Februar 2007 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Für Gutscheine an Unternehmer gilt der erhöhte Steuersatz von 19% ab dem 01.01.2006.

Nachberechnungen und Änderungen von Leistungen, die bereits 2006 vollständig erbracht wurden, sind ebenfalls zum alten Steuersatz von 16% zu berechnen.


Darüberhinaus haben sich auch die Pflichtangaben für Unternehmen geändert. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2007 auch alle e-mails eine entsprechende Angabeüber Gesellschaftsform und Sitz mit Registernummer haben müssen. Dies geht zurück auf EU-Recht. Die EU-Publizitätsrichtlinie schreibt in Artikel 4 ausdrücklich vor, dass die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen unabhängig von der Form dieser Dokumente zu machen sind. Dies soll künftig auch für § 37a HGB klargestellt werden.

Der Geschäftsverkehr soll sich nicht auf verschiedene Standards bei Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einstellen müssen. Hinzu kommt, dass nach der herrschenden Meinung im Schrifttum bereits früher von der Geltung des § 37a HGB (Pflichtangaben) und vergleichbarer Vorschriften auch für Telefaxe, E-Mails etc., also ohne Unterscheidung nach der äußeren Form der Schreiben, ausgegangen wird.

Ab 2007 können Unternehmen daneben ihrer Berichtspflicht beim Handelsregister durch Übergabe von Schriftstücken wie Gesellschaftsverträge, Gesellschafterlisten oder Jahresabschlüsse in elektronischer Form nachkommen. Auch können Auskünfte in elektronischer Form erteilt werden. Über die Internetseite www.handelsregister.de ist ein kostenpflichtiger Zugriff für jedermann möglich. Über diese Seite sind künftig auch alle Bekanntmachungen abzurufen. Die Pflicht zur Zeitungsbekanntmachung ist abgeschafft.

Der bereits seit 2002 für aktienrechtliche Mitteilungen eingeführte elektronische Bundesanzeiger gilt seit Anfang 2007 als das Quellmedium aller gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungen. Jahresabschlüsse sind nicht mehr bei den Amtsgerichten sondern direkt beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (www.ebundesanzeiger.de) einzureichen. Sie werden dort gespeichert und veröffentlicht. Ein Verstoß gegen die Publizitätspflicht gilt als Ordnungswidrigkeit.


Durch Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (TKG-Novelle) wird der Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern erschwert. Im Sommer 2007 tritt ein neues Verbraucherschutzrecht für Telefonkunden in Kraft. Preise für Telefondienste müssen deutlich lesbar in der Werbung selbst angezeigt werden. Darüberhinaus ist jeder Betreiber einer Hotline verpflichtet, ab einem Minutenpreis von zwei Euro den genauen Preis vor jedem Abruf der Dienstleistung noch einmal anzusagen. Dienste, die mehr als drei Euro pro Minute kosten, sind künftig unzulässig. Vor Anforderung von SMS-Datendiensten wie etwa Stau- oder Börsennachrichten muss die Anforderung ausdrücklich mit gesonderter SMS bestätigt werden, sofern der SMS-Abruf zwei Euro und mehr kostet. Nimmt der Kunde ein Abonnement solcher Dienste in Anspruch kann er für Leistungen, die einen Betrag von monatlich 20 Euro übersteigen, einen kostenlosen Warnhinweis verlangen.


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Anm. der Kanzlei:

Diese Aufstellung skizziert nur grob einige der unserer Auffassung nach wichtigsten Änderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen auf dieser Seite erfolgen ohne jede Gewähr.

In Einzelfällen kann es erforderlich sein, bestehenden Ansprüche, Verträge sowie verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem Anwalt überprüfen zu lassen und eventuell an das neue Recht anzupassen. Zu prüfen sind auch eventuelle Haftungsrisiken und Versicherungen.




Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zu Gesetzesänderungen auch in anderen Bereichen:



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