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Tenor Tatbestand Entscheidungsgründe zurück zu den Urteilen
Übernahme von Texten aus einer Webseite
§§ 4, 69a; 87aff UrhG; § 3 UWG
OLG Frankfurt a.M.; Urteil vom 22.03.2005; ger. Az.: -11 U 64/2004-
1. Die Übernahme von Texten aus Webseiten verstößt nur dann gegen geltendes Recht, wenn die "geklauten" Inhalte ausreichend Individualität und somit Schutzfähigkeit nach dem UrhG besitzen.
2. Eine Übernahme von Texten stellt auch keine verbotene Nutzung einer Datenbank dar, wenn nur unwesentliche Teile übernommen werden.
3. Ein Schutz als Computerprogramm scheidet bei einer Webseite ebenfalls aus, sofern der HTML-Code bloßes Hilfsmittel zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung im Netz ist.
4. Ist eine Übernahme von Texten nach dem UrhG nicht verboten kommt ein ergänzender Leistungsschutz nach dem UWG nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe hinzutreten, die die Übernahme als besonders verwerfliche erscheinen lassen.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)
Aus Tatbestand und Entscheidungsgründen:
I.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden:Klägerin)betreibt unter der Domain
www.A.de ein sog.Karriereportal für „X “,in dem Unternehmen gegen Entgelt
Stellenanzeigen veröffentlichen können.Einen entsprechenden Online-
Stellenmarkt betreibt auch die Verfügungsbeklagte (im Folgenden:Beklagte)unter
ihrer Domain www.B.de.
Die Unternehmensgruppe „C “ beauftragte zunächst die Klägerin mit der
Veröffentlichung von 15 Stellenanzeigen auf ihrer Internetplattform.Einige Zeit
später veröffentliche auch die Beklagte im Auftrag der „C “ diese Stellenanzeigen
gleichaussehend auf ihrer Internetplattform,nachdem sie jedenfalls eine von der
Klägerin erarbeitete HTML-Seite mit einer entsprechenden Anzeige der „D “ kopiert
hatte.
Auf Antrag der Klägerin wurde der Beklagten durch einstweilige Verfügung der 11.
Kammer für Handelssachen daraufhin mit Beschluss vom 05.05.2004 untersagt,
„im Geschäftsverkehr Stellenanzeigen,welche die Antragstellerin im HTML-
Format programmiert hat und auf ihrem eigenen Online-Stellenmarkt unter
der Domain www.A.de “bzw.anderen A-Plattformen veröffentlicht,ohne ausdrückliche Zustimmung der
Antragstellerin zu übernehmen.“
Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 01.10.2004
die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückgewiesen.Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Der Klägerin stehe der im Rahmen der einstweiligen Verfügung zunächst
zuerkannte ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzanspruch aus §§
3,4 Nr.9 UWG nicht zu.Die Verfügungsklägerin habe zwar glaubhaft gemacht,
dass die Beklagte den Quelltext der von der Klägerin erstellten Anzeigen kopiert
und nur geringfügig modifiziert habe.Sie habe indes nicht ausreichend dargelegt,
dass ihre Leistung die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweise.Es sei
nämlich nicht ersichtlich,dass die von der Klägerin erstellten Quelltexte nach ihrer
Ausgestaltung oder aufgrund einzelner Merkmale geeignet seien,auf die
betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten der Leistung hinzuweisen.Denn die
Beklagte habe glaubhaft gemacht,dass die Klägerin die Anzeigen nicht selbst
gestaltet habe,sondern lediglich unter Beachtung der ihr von der „D “ gemachten
Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden Texte,Bilder,Logos sowie des
Designs der Anzeigen in eine HTML-Datei umgeschrieben habe.Dieser
Umsetzung vorgegebener Elemente in eine HTML-Datei fehle die Eignung zur
individualisierenden Herausstellung einer Leistung und damit die erforderliche
wettbewerbliche Eigenart.Aus diesem Grunde führe auch die unmittelbare
Leistungsübernahme nicht zu einem wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der
Klägerin,mit welcher sie die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die
Wiederherstellung des Inhalts der einstweiligen Verfügung erstrebt.
Die Klägerin rügt eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das
Landgericht,insbesondere das Unterlassen eines nach § 139 ZPO notwendigen
Hinweises auf das vermeintliche Fehlen der erforderlichen wettbewerblichen
Eigenart.Die Klägerin stellt insoweit den Herstellungsprozess der
streitgegenständlichen Anzeigen im Einzelnen unter Vorlage verschiedener
eidesstattlicher Versicherungen dar und behauptet,sie habe für die Erstellung der
15 streitgegenständlichen Anzeigen 5 Stunden und 20 Minuten aufgewandt.Die
wettbewerbliche Eigenart ergebe sich daraus,dass sie in ihrem Stellenmarkt eine
bewusst hochqualitative Dienstleistung anbiete;besondere Kennzeichen ihrer
Dienstleistungen seien,dass speziell auf die Suchfunktion ihrer Seite
zugeschnittene HTML-Dateien als Anzeigen Verwendung fänden,die durch die
Einbindung in ein Datenbanksystem jedem Nutzer ein schnelles und gezieltes
Ergebnis auf jede Suchanfrage ermöglichten.Mit den bei ihr veröffentlichten
Anzeigen würden daher bestimmte Qualitätserwartungen verbunden;darüber
hinaus wiesen die Anzeigen durch ihre HTML-Datei eine spezielle Struktur auf.
Allein aus der Tatsache der Strukturierung der Inhalte der Anzeigen ergebe sich
bereits „eine wettbewerbsrechtliche Besonderheit “.Die Unlauterkeit des
Vorgehens der Beklagten folge aus der unmittelbaren Leistungsübernahme durch
Kopie und der damit verbundenen Herkunftstäuschung sowie der
unangemessenen Ausnutzung bzw.Beeinträchtigung der Wertschätzung der
nachgeahmten Dienstleistung.Der Klägerin stehe daher ein
Unterlassungsanspruch nach §§ 3,,4 Nr.9 UWG zu.
Darüber hinaus bestehe aber auch ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs..1
UrhG,weil die HTML-Anzeigen unter § 2 Abs..1 Nr.1 und § 4 Abs..2 UrhG fielen.
Darüber hinaus folge der urheberrechtliche Schutz auch aus § 69a Abs..1 UrhG,
denn HTML-Dateien seien Programme im Sinne dieser Vorschrift.§ 69a Abs..1
UrhG schütze Programme in jeder Gestalt.Nach der Intention des Gesetzgebers
sei der Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen die Regel und fehlende
Schöpfungshöhe die Ausnahme.Da die von der Klägerin vorgelegten 15 Anzeigen
jeweils einen Quelltext von über 200 Zeilen Code aufwiesen,überschritten sie
deutlich die Grenze der Banalität und stellten ein Programm im Sinne von § 69a
Abs.1 UrhG dar.
Darüber hinaus ergebe sich der Schutz schließlich aber auch aus § 87 b UrhG,,da
ihr System unter www.A.de eine Datenbank i.S.v.§ 87a Abs..1 UrhG darstelle.
Die Beklagte ist dem im Einzelnen entgegengetreten.
Sie hält die Berufung bereits im Hinblick auf die unbestimmte Antragstellung für
unzulässig und rügt Verspätung des neuen Sachvortrags der Klägerin,den sie im
Übrigen im Einzelnen einschließlich der Angaben zum Zeitaufwand bestreitet.
Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung,dass ein urheberrechtlicher
Schutz ausscheide,zumal die Klägerin nicht dargelegt habe,warum die HTML-
Dateien Programme sein könnten.Die Klägerin verwechsle die sichtbare textlich-
grafische Bildschirmoberfläche und die Programme,die die Anzeige sichtbar
machten,mit der zur Eingabe der Daten in diese Programme benutzten
Programmiersprache.Notwendig sei eine Trennung zwischen gestalterischen
Leistungen einerseits,die bei der Planung,Strukturierung und beim Entwurf des
Erscheinungsbildes einer Website erbracht werden,und der Leistung der Website-
Programmierer andererseits,die das so vorgegebene Konzept mit den zur
Verfügung stehenden technischen Mitteln umsetzen müssten.Auch der Umfang
des Quellcodes und der Zeitaufwand bei der Herstellung sage nichts über die
Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 Abs..2 UrhG.
Hinsichtlich der für den Internet-Nutzer sichtbaren textlich-grafischen
Bildschirmoberfläche scheide Urheberrechtsschutz schon deshalb aus,weil die
Gestaltung der Anzeige unstreitig von der „D “ stamme..Allein die
Programmiersprache HTML sei kein urheberrechtlich geschütztes
Computerprogramm im Sinne des § 69a Abs..1 UrhG.Die Leistung der Klägerin
bestehe nur darin,den als Word-Datei erhaltenen Entwurf ihrer Auftraggeberin mit
den darin enthaltenen Grafiken mittels des Grafik-Bearbeitungsprogramms …zu
bearbeiten,die Seitenbeschreibungsbefehle in der Sprache HTML mittels eines
Editorprogramms oder von Hand einzufügen und diese Dateien dann
abzuspeichern.Im Übrigen fehle auch die für Computerprogramme erforderliche
Schöpfungshöhe im Sinne der einfachen Individualität gemäß § 69a Abs..3 UrhG.
Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch lasse sich auch nicht mit Hilfe von
Leistungsschutzrechten an einer Datenbank im Sinne von § 87a ff UrhG
begründen.Ein Mitarbeiter der Beklagten habe eine von der Klägerin erstellte
HTML-Seite einer Anzeige der „D “ kopiert und sodann für 15 verschiedene
Anzeigen der gleichen Auftraggeberin verändert.Auf diese Weise seien insgesamt
15 Anzeigen erstellt worden,die über verschiedene Links einsehbar gewesen
seien.Es könne sich insoweit also allenfalls um die Nutzung eines äußerst
unwesentlichen Teils einer Datenbank im Sinne des § 87 b Abs..1 S.2 UrhG
gehandelt haben;die weiteren Voraussetzungen –wiederholte und systematische
Nutzungshandlungen,Zuwiderlaufen der Auswertung der Datenbank oder
unzumutbare Beeinträchtigung des berechtigten Interesses –lägen schon von
daher nicht vor.
Eine wiederholte Nutzungshandlung sei nämlich erst dann anzunehmen,wenn der
Umfang der wiederholten Nutzungen unwesentlicher Teile einer Datenbank das
Ausmaß der Nutzung wesentlicher Teile der Datenbank erreiche und zudem auf
systematischem Vorgehen beruhe.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch scheitere an der fehlenden
wettbewerblichen Eigenart.Jedenfalls sei die Übernahme des fremden
Leistungsergebnisses vorliegend nicht unlauter;denn der von der Klägerin
aufgewandte quantitative Aufwand an Kosten,Mühe oder Zeit habe keine
qualitativen Merkmale hervorgebracht,da dieses aus der alltäglichen
Dutzendware hervorheben würde.Es fehle auch an einer vermeidbaren
Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft.Der Nutzer mache sich
nämlich keine Gedanken über die Herkunft einer Stellenmarktanzeige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten
Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt,dass es an einem Verfügungsanspruch
der Klägerin fehlt.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich weder aus
Urheberrecht noch nach wettbewerbsrechtlichen Normen.
1.
Sonderrechtsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz,der einen
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 97 Abs..1 UrhG begründen
könnte,besteht nicht.
1.1
Nach einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl.OLG
Düsseldorf CR 2000,184;Cichon,Internetverträge,2.Auflage,Rn.452,Fußnote
418 m.w.N.;dieselbe,ZUM 1998,897;Köhler,ZUM 1999,548,Leistner/Bettinger,
CR-Beilage,12/1999,16;Gaster,MMR 1999,734;Leistner,CR 2000,187;Koch,
NJW-CoR 1997,298)kann der Gestaltung einzelner sog.Websites unabhängig
von der Digitalisierung ihres Inhalts an sich Urheberrechtsschutz zukommen,
soweit die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs..2 UrhG)erreicht wird.
Abgesehen von den nachstehend zu erörternden Sonderschutzrechten für
Computerprogramme,Datenbankwerke und Datenbanken scheidet nach den
unstreitigen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf § 2 Abs..2
UrhG bezüglich der von der Klägerin erstellten Websites ein Urheberrechtsschutz
aus.Denn unstreitig hat die Klägerin die streitgegenständlichen Anzeigen nicht
selbst gestaltet,sondern sie hat die ihr von der Auftraggeberin gemachten
Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden und in Form einer Word-Datei für die
Anzeigen auch zur Verfügung gestellten Texte,Bilder,Logos und Designs
lediglich in eine HTML-Datei umgeschrieben.Im Vordergrund der Berufung steht
dementsprechend auch die Darstellung dieses Umschreibens,also des digitalen
Herstellungs prozesses.Die Anzeige als solche setzt lediglich handwerklich die
Vorgaben der Auftraggeberin um und stellt keine persönliche geistige Schöpfung
i.S.v.§ 2 Abs..2 UrhG dar.
1.2
Die Leistung der Klägerin kann aber auch nicht Sonderschutz als
Computerprogramm nach §§ 2 Abs..1 Nr.1,69a ff UrhG,als Datenbankwerk nach
§ 4 Abs..2 UrhG oder als Datenbank nach §§ 87 a ff UrhG beanspruchen..
Für den urheberrechtlichen Sonderschutz relevant ist die von der Klägerin
erbrachte Leistung insoweit,als sie eine für den Internetauftritt maschinenlesbare
Darstellung des Inhalts der vom Kunden gewünschte Website hergestellt hat.
Diese Darstellung erfolgt mittels der Internet-Standardprogrammiersprache HTML.
Eine „HTML-Site “ ist eine abgeschlossene Einheit vom Computerbefehlen in der
HTML-Sprache (sog.HTML-Tags),die Texte,Bild-,Ton-und beispielsweise
Videodateien im Digitalformat einbinden kann (Cichon,Internetverträge,Rn.398).
Die Gesamtheit der HTML-Befehle bildet den sog.Quellentext (=„Document
Source “ oder „Page-Source “)der HTML-Website.
Dabei kann dahin stehen,ob sich die Tätigkeit der Klägerin als die eines
Webdesigners oder als die eines HTML-Programmierers dargestellt hat;jedenfalls
stand im Vordergrund der Leistung der Klägerin die Beschreibung der Website,
wie sie auf der Browseroberfläche des Nutzers anzuzeigen ist,also eine
beschreibende und gestalterische Tätigkeit (Cichon a.a.O.,Rn.408),die unter
bestimmten Umständen Sonderschutz beanspruchen kann.
a.
Eine Schutzfähigkeit als „Computerpgrogramm “ ((§§ 2 Abs..1 Nr.1,4.Alt.,§ 69 a ff
UrhG)kommt nicht in Betracht.
Nach § 69a Abs..1 UrhG sind Computerprogramme im Sinne des Gesetzes
„Programme in jeder Gestalt “.Der Gesetzgeber hat offen gelassen,welche
digitalen Datenanhäufungen unter den Begriff des Computerprogramms gefasst
werden können.Dementsprechend ist der Begriff umstritten.Zum Teil wird die
Auffassung vertreten,weil § 69 a Abs..2 S.1 UrhG für alle Ausdrucksformen des
Programms gelte,habe dies für eine HTML-Datei zur Folge,dass sowohl deren
Erscheinungsbild im Web-Browser als auch der Source-Code,den man in einem
Editorprogramm betrachten kann,geschützt seien (Cichon,ZUM 1998,898);sie
knüpft an WIPO-und DIN-Vorschriften an,wonach ein Computerprogramm eine
Folge von Befehlen ist,die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger
fähig sind,mittels einer informationsverarbeitenden Maschine eine bestimmte
Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis auszuführen,anzuzeigen
oder zu erzielten.Da eine Website nichts anderes sei als eine Folge von Befehlen
in der Codierungssprache HTML,die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren
Träger fähig ist zu bewirken,dass ein Computer mit Hilfe eines
Browserprogramms den Aufbau einer ganz bestimmten definierten Website
ausführt und das Ergebnis im Browserfenster anzeigt,handele es sich bei einer
HTML-Datei um ein Computerprogramm im Sinne von § 69 a UrhG ((so auch
Koch,GRUR 1997,417,420).
Mit der Gegenauffassung,der der Senat folgt,ist dem entgegen zu halten,dass
die multimediale Darstellung einzelner Websites auf dem Computerbildschirm
keine Ausdrucksform des zugrunde liegenden HTML-Codes als
Computerprogramm ist;vielmehr ist es gerade umgekehrt:der HTML-Code ist
bloßes Hilfsmittel zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung im
Netz (Leistner/Bettinger,CR-Beilage 12/1999,16;Gaster,MMR 1999,734;
Weinknecht/Bellinghausen,Multimedia-Recht,(S.108 ff;Köhler,ZUM 1999,548).
Dass bestimmte Informationen in eine HTML-Codierung gebracht werden,
begründet nicht die Annahme einer Programmierleistung (Hoeren in
Möhring/Nicolini,UrhG,2.Aufl.,§ 69 a,,Rn.7).
Auch aus dem Wortlaut der Norm des § 69 a Abs..2 UrhG („Ausdrucksformen “)ist
zu schließen,dass der Schutz von Computerprogrammen vor allem den
Programmcode sowie die innere Struktur und Organisation des Programms
umfasst (OLG Düsseldorf CR 2000,184).Davon zu unterscheiden ist das durch
das Programm hervorgebrachte und auf dem Bildschirm sichtbar gemachte
Arbeitsergebnis.Überzeugend ist auch die vom OLG Düsseldorf angestellte
Erscheinungsbild im Web-Browser als auch der Source-Code,den man in einem
Editorprogramm betrachten kann,geschützt seien (Cichon,ZUM 1998,898);sie
knüpft an WIPO-und DIN-Vorschriften an,wonach ein Computerprogramm eine
Folge von Befehlen ist,die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger
fähig sind,mittels einer informationsverarbeitenden Maschine eine bestimmte
Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis auszuführen,anzuzeigen
oder zu erzielten.Da eine Website nichts anderes sei als eine Folge von Befehlen
in der Codierungssprache HTML,die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren
Träger fähig ist zu bewirken,dass ein Computer mit Hilfe eines
Browserprogramms den Aufbau einer ganz bestimmten definierten Website
ausführt und das Ergebnis im Browserfenster anzeigt,handele es sich bei einer
HTML-Datei um ein Computerprogramm im Sinne von § 69 a UrhG ((so auch
Koch,GRUR 1997,417,420).
Mit der Gegenauffassung,der der Senat folgt,ist dem entgegen zu halten,dass
die multimediale Darstellung einzelner Websites auf dem Computerbildschirm
keine Ausdrucksform des zugrunde liegenden HTML-Codes als
Computerprogramm ist; vielmehr ist es gerade umgekehrt: der HTML-Code ist
bloßes Hilfsmittel zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung im
Netz (Leistner/Bettinger, CR-Beilage 12/1999,16;Gaster,MMR 1999,734;
Weinknecht/Bellinghausen, Multimedia-Recht,S.108 ff; Köhler,ZUM 1999,548).
Dass bestimmte Informationen in eine HTML-Codierung gebracht werden,
begründet nicht die Annahme einer Programmierleistung (Hoeren in
Möhring/Nicolini,UrhG,2.Aufl.,§ 69 a,,Rn.7).
Auch aus dem Wortlaut der Norm des § 69 a Abs..2 UrhG („Ausdrucksformen “)ist
zu schließen,dass der Schutz von Computerprogrammen vor allem den
Programmcode sowie die innere Struktur und Organisation des Programms
umfasst (OLG Düsseldorf CR 2000,184).Davon zu unterscheiden ist das durch
das Programm hervorgebrachte und auf dem Bildschirm sichtbar gemachte
Arbeitsergebnis.Überzeugend ist auch die vom OLG Düsseldorf angestellte
Kontrollüberlegung, dass es technisch möglich ist,mit verschiedenen
Computerprogrammen ein und dieselbe textliche oder grafische Abbildung auf
dem Bildschirm zu erzeugen. Eine einzelne Internetseite bildet daher auch als
sog.Multimedia-Erzeugnis kein Computerprogramm. Denn der schöpferische
Gehalt eines Multimedia-Erzeugnissses verkörpert sich in der durch Sprache,Bild
und ggf.Ton vermittelten gedanklichen Aussage, aber nicht in dem für den Ablauf
und die Wiedergabe erforderlichen Computerprogramm (so auch
Schricker/Loewenheim,UrhR,2.Aufl.,§ 2 Rn..201).
b.
Ebenso scheidet im Ergebnis ein Sonderschutz als „Datenbankwerk “ nach § 4
Abs.2 UrhG aus.
Datenbank im Sinne dieser Norm ist ein Sammelwerk, dessen Elemente
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.Einem zur Schaffung des
Datenbankwerks oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen
verwendeten Computerprogramm ist daher unheberrechtlicher Datenbankschutz
zuzuerkennen, wenn es sich um eine persönlich-geistige Schöpfung handelt (OLG
Düsseldorf, a.a.O.,186;Köhler a.a.O.,S.549;Leistner,a.a.O.,187).
Datenbankwerkschutz kommt somit nur in Betracht,wenn Auswahl oder
Anordnung der in ihnen enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen Leistung
beruht, sie also ein gewisses, aus der Alltäglichkeit herausragendes Maß an
Individualität und Originalität aufweisen (Schricker/Loewenheim,a.a.O.,§ 4 UrhG,,
Rn.28,33;Gaster a.a.O.,734).
Davon ausgehend scheidet die Annahme eines urheberrechtlich geschützten
Datenbankwerkes im Hinblick auf die von der Klägerin erarbeitete Gestaltung der
Website aus.Zur Begründung ist zum einen darauf hinzuweisen,dass durch die
mittels HTML-Code erfolgte Gestaltung einer Website nicht die notwendige
„Indexierung-und Katalogisierungsfunktion “ erfüllt wird,,da der HTML-Code die
Informationen nur auf eine ganz bestimmte,vom Programmierer der Website
vorgegebene Weise und nicht nach nutzerbestimmten Kriterien ordnet (Cichon,
ZUM 1998,898).Im Übrigen ist in Fällen,in denen (wie vorliegend)die
Datensammlung einen Informations-und Werbezweck erfüllt,für die Annahme
einer individuell-schöpferischen Auslese von Daten kein Raum;die schöpferische
Leistung kann auch nicht in der Datenorganisation gesehen werden.Spielraum für
eine schöpferische Leistung besteht zwar in der Gestaltung der Zugangs-und
Abfragemöglichkeiten.Abfragesysteme,die üblich oder durch bloße
Zweckmäßigkeitsüberlegungen hervorgebracht werden,sind jedoch mangels
Individualität aus dem Schutzbereich von § 4 Abs..2 UrhG auszuscheiden;dies gilt
entsprechend für die Anwendung herkömmlicher Suchstrategien (OLG Düssleforf,
a.a.O.,185);Schricker/Loewenheim a.a.O.,Rn.35;Berger,GRUR 1997,175).
Auch die Ausführungen der Klägerin in der Berufung sind nicht ausreichend, um
eine Schutzfähigkeit nach § 4 Abs..2 UrhG annehmen zu können. Angesichts der
Individualitäts-bzw.Originalitätserfordernisse (vgl.auch Leistner,MMR 1999,636,
637;Gaster,a.a.O.,734)hätte es prozessual der Klägerin oblegen, die die
Werkqualität ausmachenden und von ihr behaupteten Elemente im Vergleich zu
bekannten Abfrage- und Suchsystemen im Einzelnen näher darzulegen (vgl.OLG
Düsseldorf a.a.O.).
c.
Ein Sonderschutz als „Sammelwerk “ im Sinne von § 4 Abs..1 UrhG kommt
ebenfalls nicht in Betracht.
Die Annahme eines Sammelwerks im Sinne von § 4 Abs..1 UrhG scheidet schon
deshalb aus, weil die Website selbst als Ansammlung von HTML-Befehlen nicht
als Sammelwerk an diesen Programmierungskürzeln betrachtet werden kann; ihre
Auswahl und Anordnung ist durch einen bestimmten Zweck –nämlich die
Gestaltung der Website in einer ganz bestimmten, vorgestellten Art und Weise –
vorgegeben;sie kann nicht individuell sein (vgl.auch Ahlberg in Möhring/Nicolini,
a.a.O.,§ 4 Rn..22;Cichon,ZUM 1998,898).
d.
Schließlich kann auch kein Leistungsschutz als „Datenbank “ nach §§ 87 a ff UrhG
zugebilligt werden.
Nach § 87 a Abs..1 UrhG ist Datenbank eine Sammlung von Werken,Daten und
anderen unabhängigen Elementen,die systematisch oder methodisch angeordnet
und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind
und deren Beschaffung,Überprüfung und Darstellung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert.Nach § 87 a Abs..2 UrhG ist Datenbankhersteller
derjenige,der die Investition vorgenommen hat.
Lehnt man den Datenbankbegriff im Hinblick auf die fehlende Indexierungs-und
Katalogisierungsfunktion der mittels HTML-Code beschriebenen Website ab,
scheidet ein Leistungsschutz nach §§ 87 a ff UrhG bereits deshalb aus ((Cichon,
ZUM 1998,898).Geht man dagegen mit der wohl überwiegenden Auffassung (vgl.
ausführlich Köhler,ZUM 1999,551 ff)davon aus,dass die in HTML-Dokumenten
enthaltenen Strukturinformationen eine Sammlung von Daten oder anderen
unabhängigen Elementen im Sinne von § 87 a UrhG enthalten, kommt es für die
Annahme eines Leistungsschutzes im Wesentlichen darauf an,ob bei der Klägerin
„eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition “ erforderlich war.
Ob dies für den von der Klägerin aufgebauten Stellenmarkt angenommen werden
kann,bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung,weil nach § 87 b Abs..1 S.1 UrhG
das Recht auf die Untersagung der Nutzung wesentlicher Teile der Datenbank
beschränkt ist; dies bedeutet umgekehrt die Freiheit der Nutzung unwesentlicher
Teile einer Datenbank. Wesentlichkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn der
Anteil der Nutzung in seiner Bedeutung eher der Datenbank in ihrer Struktur und
Gesamtheit nahe kommt, und sich weniger als Nutzung einer Anzahl von
Elementen darstellt (Decker in Möhring/Nicolini,a.a.O.,§ 87 b Rn..7). Davon
ausgehend kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte lediglich eine HTML-
Seite kopiert oder –wie die Klägerin allerdings ohne ausreichende
Glaubhaftmachung behauptet –alle 15 Anzeigen. Auch im letzteren Falle handelte
es sich nicht um einen wesentlichen Teil der Datenbank.
Eine Verletzungshandlung kann schließlich auch nicht im Hinblick auf § 87 b Abs.
1 S.2 UrhG angenommen werden,weil es an einer wiederholten und
systematischen Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen der Datenbank fehlt.
2.
Auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin nicht
zu.
Soweit ein Sonderrechtsschutz nicht gegeben ist,steht die Benutzung einer
Leistung anderer für die eigene gewerbliche Betätigung grundsätzlich jedermann
frei. Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz greift daher nur ein, wenn und
soweit diese Benutzung dem Prinzip des freien Leistungswettbewerbs zuwiderläuft
(Nordemann,Wettbewerbsrecht,Rn.1604).
Vorliegend kommt es –da die Beklagte die HTML-Datei kopiert,also bewusst
nachgeahmt hat und damit eine unmittelbare Leistungsübernahme vorliegt –nach
§ 4 Nr..9 lit.a UWG entscheidend darauf an, ob der Leistung der Klägerin
wettbewerbliche Eigenart zuzubilligen ist und ob besondere
Unlauterkeitsmerkmale festzustellen sind; denn nur in solchen Fällen kann von
einer Nachahmung überhaupt eine relevante subjektive Behinderung des
nachgeahmten Konkurrenten ausgehen.
Die Annahme einer wettbewerbslichen Eigenart verlangt die „Eignung zur
Erweckung von Herkunftsvorstellungen “ ((st.Rechtsprechung seit BGH WRP 1976,
370,372 –Oval-Puderdose;Harte/Henning/Sambuc,UWG,§ 4 Nr..9,Rn.48). Für
eine solche Herkunftstäuschung ist darüber hinaus eine „gewisse Bekanntheit “
erforderlich,die in der Regel zwar unter der für eine Verkehrsgeltung im Sinne von
§ 4 Nr..2 MarkenG notwendigen liegt, erforderlich ist jedoch,dass das eigenartige
Erzeugnis „bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise
eine solche Bekanntheit erreicht “ hat, „dass sich in relevantem Umfang die Gefahr
der Herkunftstäuschung ergeben kann,wenn Nachahmungen vertrieben werden “
(BGH GRUR 2002,275,277 –Noppenbahnen;vgl.auch BGH GRUR 2000,521,
523 -Modulgerüst;BGH GRUR 2002,820,822 –Bremszangen ).
An diesen Maßstäben gemessen scheidet eine Herkunftstäuschung im Sinne von
§ 4 Nr..9 lit.a UWG aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung aus.
Die dagegen vorgetragenen Berufungsgründe sind zwar entgegen der Auffassung
der Beklagten nicht nach § 531 ZPO ausgeschlossen,,weil die Vorschrift im
Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ohne weiteres Anwendung
finden kann.Der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nämlich
auch in der Berufungsinstanz grundsätzlich der Tatsachenstand zur Zeit der
Beendigung der mündlichen Verhandlung (dieser Instanz)zugrunde zu legen (vgl.
Stein/Jonas-Grunsky),ZPO,22.Aufl.,§ 922 Rn..23;MünchKomm-Heinze,ZPO,§
922 Rn.19 f m.w.N.),so dass für die Anwendung von Verspätungsvorschriften in
der Regel kein Raum ist.
Die von der Klägerin beschriebene Ausgestaltung der Website ist jedoch nicht
geeignet,im Verkehr auf ihre betriebliche Herkunft oder Besonderheiten
hinzuweisen.Die Merkmale,welche die Klägerin als für ihre Website
kennzeichnend beschreibt,stellen gerade die von der Auftraggeberin gewünschte
angemessene Verwirklichung der technischen Aufgabe dar, die die Beklagte in
gleicher Weise hätte erbringen müssen und erbringen können, wenn auch mit
größerem Eigenaufwand als bei einer bloßen Kopie der von der Klägerin
erarbeiteten HTML-Datei.Nach geltendem Recht lässt sich jedoch nicht
begründen,es für die wettbewerbliche Eigenart genügen zu lassen,dass die
„Website von einem professionellen Webdesigner mit marktüblichem Aufwand
sorgsam erstellt wurde und so dem Standard einer geglückten und nicht lediglich
halbprofessionellen Website im Internet entspricht “ (so aber ausdrücklich Leistner
Anm.zu OLG Düsseldorf a.a.O.). Auf eine besondere Gütefunktion kommt es
zwar nach der Rechtsprechung des BGH bei der Herkunftstäuschung nicht an.
Vielmehr kann sich die wettbwerbliche Eigenart beispielsweise schon aus einem
„erheblichen ...Aufwand “ ergeben, der zu einem „umfassenden,stets aktuellen
Überblick “ mit „umfangreichen, detaillierten Spezialinformationen “ führt,,während
auf eine besonders gewitzte äußere Darstellungsform oder Präsentation verzichtet
wird (BGH GRUR 1988,308 –Bauinformationsdienst; vgl.auch KG GRUR-RR
2001,102,103 –Stellenmarkt ). Anders als in der „Stellenmarkt “-Entscheidung des
KG geht es vorliegend aber nicht darum,dass sich die Beklagte einen von der
Klägerin durch erhebliche Akquisitionstätigkeit aufgebauten Stellenmarkt
systematisch zu Nutze macht, indem die dort veröffentlichten Anzeigen
übernommen werden,sondern es geht um die Übernahme einer Anzeige.
Schließlich hat die Klägerin keine konkreten Merkmale dafür vorgetragen,dass
sich die von ihr gestaltete Website durch ihren Aufbau, Logik der Darstellung,
ihren Inhalt und die grafische Darstellung gegenüber dem, was üblicherweise im
Internet bei Stellenmarktanzeigen anzutreffen ist, besonders auszeichnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO;;das Urteil ist nach § 542 Abs..2
ZPO rechtskräftig.
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